{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-06_1_StR_365_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-06","aktenzeichen":"1 StR 365/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_ 365/65\nIhe URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Willibald TV ED zu: :\ngeboren am EEEEEEED 95 :: vu\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Oktober: 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter. Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n.‚als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 6. Mai 1965 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nVerbrechen der Unzucht mit Kindern, nämlich der achtjährigen Edith U der elfjährigen Monika Mg und\nder neunjährigen Renate SD, zu einer Gesamtstrafe\n\nvon einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Im Falle Edith UGEEB waren Anklage und Eröffnungsbeschluß davon ausgegangen, daß eine fortgesetzte\nHandlung vorliege, die sich aus drei Handlungsteilen zusammensetze. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, an verschiedenen Tagen im April oder Mai 1964 einmal dem Mädchen\nden menschlichen Zeugungsvorgang in anstößiger Weise erklärt, ferner an ihrem entblößten Geschlechtsteil gespielt\nund sie anschließend aufgefordert zu haben, sein entblößtes\nGlied anzusehen, schließlich dem Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt zu haben. Am ersten Hauptverhandlungstage wurde\nder Angeklagte gemäß § 265 StPO zunächst darauf hingewiesen,\ndaß statt einer fortgesetzten Handlung drei selbständige\n(vollendete oder versuchte) Verbrechen der Unzucht vorliegen könnten. Dann wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt, soweit der erste und der dritte\nFall in Betracht kamen.\n\nDie Hevision rügt, das Landgericht habe trotz der\nvorläufigen Einstellung einen der ausgeschiedenen Tatteile in die Verurteilung einbezogen, nämlich die Aufforderung des Angeklagten, Edith solle seinen entblößten\nGeschlechtsteil betrachten. Dieser Vorgang ist aber nicht\nidentisch mit dem im Urteil festgestellten Verhalten des\nAngeklagten; das durch Einstellung ausgeschiedene Vorkommnis lag zeitlich danach. Der Verurteilung liegt nur\nder zweite Tatteil zugrunde (Griffe an den Geschlechtsteil des Mädchens .und anschließende Aufforderung, das\neigene erregte Glied zu betrachten).\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Landgericht\nseine Feststellungen auf die Bekundungen der Mädchen gestützt hat, ohne ihre Glaubwürdigkeit durch einen '\"bsychologisch-medizinischen Sachverständigen oder Jugendpsychologen\" untersuchen zu lassen. Das Landgericht durfte den\nallein hinsichtlich Monika MB gestellten Beweisamtrag\ngemäß § 244 Abs. 4 StPO ablehnen und war auch durch die\nAufklärungspflicht nicht gedrängt, von Amts wegen einen\nSachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\ndrei Mädchen heranzuziehen.\n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist\ngrundsätzlich Sache des Tatrichtersz bei jugendlichen Zeugen, die über Sittlichkeitsverbrechen aussagen sollen,\nderen Opfer sie geworden sind, mag allerdings die Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen zuweilen angebracht\nsein (BGHSt 2, 163; 7, 82). Es kommt indessen immer auf\ndie Gestaltung des Einzelfalles an.\n\na) Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Edith\nVD und Renate SCHE prauchte die Strafksmmer schon\ndeswegen keine Bedenken zu hegen, weil der Angeklagte\ninsoweit geständig ist und die Bekundungen der Mädchen mit\nseinen Angaben im wesentlichen übereinstimmen. Das Landgericht durfte darum diesen Kindern auch insoweit Glauben\nschenken, als ihre Aussagen Einzelheiten betreffen, die\nder Angeklagte bestreitet, zumal sic weniger gewichtig sind.\n\nb) Das Landgericht durfte aber auch die Glaubwürdigkeit\nder Monika MW ] aus eigener Sachkunde bejahen. Der Angeklagte leugnet zwar ein strafbares Verhalten bei dem hier\nin Betracht kommenden Vorfall; er streitet ab, Monika und\n\ndie zunächst ebenfalls anwesende Sigrid Arnold zum Zeigen\nihrer Brust aufgefordert zu haben, Da das.aber beide Mädchen übereinstimmend bezeugt haben und der Angeklagte selbst\nzugibt, Monika - wenn auch nach seiner Darstellung unbeabsichtigt - an die Brust gefaßt zu haben, bot der Fall keine\nBesonderheit, die die Heranziehung eines Sachverständigen\nerfordert hätte; dies umso weniger, als das festgestellte\nVorgehen des Angeklagten seinem Verhalten in den von ihn\nzugestandenen, zeitlich vorher und nachher liegenden Fällen\nVehlein und Schubert ähnlich war und die Strafksmmer sich\nüberdies durch Anhörung der Eltern des Kindes, seines\nLehrers und - entsprechend einem Antrag der Verteidigung -\nauch einer Verhörsperson von der Zeugentüchtigkeit Monikas\nvergewissert hatte.\n\n3. Die Revision meint, das Landgericht hätte den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen darauf\nuntersuchen lassen müssen, ob sein Einsichts- oder Steuerungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB); sie\nrügt deshalb die Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mindere Begabung, zurückgebliebene sittliche Entwicklung und primitive\nLebensart entsprechen keinem der in § 51 StGB bezeichneten\nZustände, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließen oder erheblich vermindern, zumal nicht im Hinblick auf Unzuchtstaten eines über 30-jährigen verheirateten Mannes gegenüber\nKindern.\n\n4. Zu Unrecht sieht die Revision. einen Verstoß gegegen § 267 Abs. 3 StPO darin, daß das Landgericht das Geständnis und die Reue des Angeklagten nicht als Strafmilde-\n\nrungsgrund im Urteil angeführt hat. Eine vollständige\nWicdergabe aller Strafzumessungsgründe ist weder möglich\nnoch vorgeschrieben (BGHSt 3, 179).\n\n5. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht\nstellt zum Fall Mg fest, der Angeklagte habe in gesteigerter Geschlechtslust dem elfjährigen Mädchen über den\nKleidern mit einer Handfläche an die Brust gegriffen und\nsie kurze Zeit gedrückt. Zwar genügt zur Verwirklichung des\nTatbestandes nicht jede kurze oder unbedeutende Berührung,\nauch wenn sie aus Sinnenlust geschieht (BGHSt 2, 163; 17,\n280, 288). Andererseits reicht aber das Berühren der Brust\nüber den Kleidern aus (vgl. auch BGH Urteil vom 18. Mai\n1951 - 1 StR 156/51 -, insoweit in BGHSt 1, 170 nicht abgedruckt). Wenn das Landgericht das \"Drücken\" der Brust weder\nals flüchtig noch als unbedeutend angesehen hat, so läßt\nsich aus Rechtsgründen umsoweniger dagegen einwenden, als\nes sich nach den Feststellungen nicht um eine einmalige\nunüberlegte Handgreiflichkeit gehandelt hat; vorausgegangen\nwar die -— freilich erfolglose - Aufforderung an Monika,\nihre Brust zu zeigen.\n\n6. Das Landgericht führt bei Begründung der Gesamtstrafe\naus, es habe die Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe \"zurückgeführt\". Bei dieser ungenauen Ausdrucksweise wird kein Verstoß gegen § 74 StGB offenbar, wie die Revision meint. Es\ntritt nichts dafür hervor, daß das Landgericht in anderer\n\nWeise als durch die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung\nder Einsatzstrafe zur Bildung der Gesamtstrafe gelangt ist,\n\nzumal es den § 74 StGB ausdrücklich anführt.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-06/1-str-365-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-06/1-str-365-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.930695+00:00"}}