{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-04_1_StR_136_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"1 StR 136/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_158/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Dieter Karl J er zus up\n\ndort geboren am @. EEE 335;\n\nvegen gefährlicher Körperverletzung u.ä.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Dr, Scibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nStantsanvalt Dr. (in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Weiß\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nIh\nF3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom\n\n20, Novenber 1964 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Int-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndie Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Zum Schuldspruch wegen zwei gefährlicher Körperverletzungen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sic\nbringt insoweit auch nichts eigens vor.\n\nAuch dic Verurteilung wegen (tateinheitlich mit der\nzuciten Körperverletzung begangener)! Freiheitsberaubung\nund versuchter Nötigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nAllerdings war die Frau, eine Dirne, bewußtlos, als\nder Angeklagte mit ihr in seinem Wagen davonfuhr, Er hatte\nsic gewürgt, um sie zu töten, dann jedoch diesen Vorsatz\naufgegeben. Nun wollte er sie von ihrem Wohnort so weit\nwesbringen, daß er sie durch die Drohung, sie müsse sonst\nden langen Heimweg, des Nachts, zu Fuß zurücklegen, von\neiner Strafanzeige gegen ihn abhalten könnte, Sein Vorhaben\nnißlang. Die Frau kam unterwegs wieder zu sich, zwang ihn\nanzuhalten und befreite sich nach heftigem Kampf mit ihn\naus dem Wagen. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht\nzu entscheiden, ob etwa gemäß § 239 StGB seiner Freiheit\nberaubt werden kann, wer infolge tiefer Bewußtlosigkeit\nnicht fähig ist, den Willen zur Aufenthaltsänderung zu\nkußern. Hier verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach der zutreffenden Annahnc des Schwurgerichts schan dadurch, daß er die Frau\ngegen ihren Willen jedenfalls für die Dauer der tätlichen\nAuscinandersetzung, länger als nur unerheblich kurze Augenblicke (RGSt 2, 292, 297; 7, 259; 260}, durch Mißhandlungen\ndaran hindertce, den Wagen zu verlassen. Da sie aber Üüber-\n\nhaunt von ihm verlangt hatte, er solle sie heimfahren, bevor\n\ner sie zu würgen begonnen und in Bewußtlosigkeit versetzt\nhatte, ist rechtlich auch gegen die Urteilsansicht nichts\neinzuwenden, daß er die Frau durch Davonfahren in entgegengesctzterRichtung der Freiheit beraubte.\n\nDice Anwendung der §§ 240, 43 StGB neben § 239 StGB\nrechtfertigt sich dadurch, daß der Angeklagte mit dem\nMittel der Gewalt nicht nur die Freiheitsentziehung aufrechterhalten, sondern die Dirne auch daran hindern wollte,\ngegen ihn Strafanzeige zu erstatten (RGSt 31, 301; 59,\n\n291; BGH Urt. vom 29. September 1955 - 1 StR 686/52;.\n\n2, Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch nicht rechtsfehlerfrci, Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat\ndas Schwurgericht bei der Einzelstrafe für die erste Körperverletzung straferschwerend gewertet, daß der Beschwerdeführer in diesem Falle mit Tötungsvorsatz handelte. Da\ner jedoch den Feststellungen zufolge freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten ist, bleibt er insoweit straffrei\n($ A6 Nr. 1 StGB). Der ursprüngliche Tötungsvorsatz muß\ndaher bei der Straffestsetzung für die rechtlich allein\nübrigbleibende Körperverletzung außer Betracht gelassen\nwerden. Soweit der Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1955\n- 1 StR 154/55 - eine andere Ansicht vertreten haben sollte,\n\nhält er an ihr nicht fest.\n\nDer Rechtsirrtum 'kann auch die Einzelstrafe für die\nzweite Körperverletzung beeinflußt haben. Daher hebt der\nSenat sie ebenfalls auf. Damit entfällt die Gesamtstrafe,\n\nDie verbleibenden Straftaten gehören nicht zur Zustöndigkeit des Schwurgerichts, Der Senat verweist die\nSache deshalb an die Strafkammer des Landgerichts zurück\n(8 354 Abs. 3 StPO).\n\nSeibert Willms Hübner\n\nMai Henning\n\n7\n\n£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/1-str-136-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/1-str-136-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.735479+00:00"}}