{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-04_1_StR_123_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"1 StR 123/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nER 122263 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi-Valentin VD zu: Ton\nGB ort geboren an EB 315,\n\nwegen Unzucht mit cinem Kind.u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltervr gen\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 17. Dezember 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDem Angeklagten lag zur Last, im August 1962 mit der\nam 8. November 1948 geborenen Anneliese 7 ses ch echtlich\nverkehrt und sich damit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 182 SteB\n\nstrafbar gemacht zu haben, ferner im Oktober 1962 dieses\nMädchen mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt, also Verbrechen nach 8§ 176 Abs. 1\n\nNr. 3 und 177 StGB begangen zu haben.\n\nDas Landgericht hat ihn freigesprochen.\n\nFür den ersten Fall hat es nicht für erwiesen angeschen, daß es zum Geschlochtsverkehr gekommen ist und daß\nder Angeklagtc bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen\nwußte, es mit einem noch nicht 14 Jahrc alten Mädchen zu\ntun zu haben, Im zweiten Fall, der sich nach den Feststellungen erst im Oktober 1963, also nach Vollendung des\n14. Lebensjahres des Mädchens abspielte, hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom\nVersuch der Notzucht für gegeben erachtet,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, greift mit der Sachrüge durch.\n\nDie Eltern des Opfers haben in ihrer Anzeige vom 6. Juli\n1964 (Bl. 2 d.A.) sowie bei ihrer Anhörung durch die Polizei\nzur Nicderschrift vom 8. Juli 1964 (Bl. 8 d.A.) ausdrücklich die Bestrafung des Angeklagten für seine Tat gefordert.\nSie hatten, wie sie in der Anzeige erklärten, erst am\n6. Juli 1964 von den Vorgängen erfahren und haben also\nrechtzeitig cinen alle nur denkbaren Strafgesetze betreffenden Strafantrag gestellt (§§ 61 f, 65 StGB).\n\nDie Revision beanstandet danach mit Recht, daß das\nLandgericht in beiden Fällen nicht geprüft hat, ob der\n\nAngeklagte sich einer Beleidigung des Mädchens (§ 1§ 5 StGB}\nschuldig gemacht hat, und zwar sowohl in tätlicher Form durch\nseine unsittlichen Zudringlichkeiten, wie mit Worten durch\ndie im zweiten Fall ausgesprochene Zumutung, ihm gegen die\n‚Gewährung von Geschenken den Geschlechtsverkehr zu gestatten.\n\nIm ersten Fall vird zwar zunächst nur allgemein gesagt,\nces sei wahrscheinlich zu unzüchtigen Beziehungen zwischen\ndcm.Angeklagten und dem Mädchen gekommen (S. 3 UA). Wäre\ndas Landgericht dabei geblieben, so würde es allerdings\nschon an hinreichenden Feststellungen zur äußeren Tatseite\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, damit aber auch für den\näußeren Tatbestand eintr tätlichen Beleidigung durch die\nVornahnc unzüchtiger Handlungen fehlen. Indessen nimmt das\nLandgericht in Widerspruch hierzu dann auf S. 4 UA doch als\nsicher an, daß es zu \"unzüchtigen Beziehungen\" kam, und\ngründet den Freispruch auf die Nichterweislichkeit der\nKenntnis der Tatsache, daß Anneliese Zg@noch keine 14\nJahre alt gewesen sei. Angesichts dieses sachlichen Widerspruchs bleibt die vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht\nerörterte Möglichkeit einer Beleidigung offen. Diese wird\nauch nicht dadurch ausgeschlossen, daß Anneliese sich die\nunzüchtigen Handlungen, die das Landgericht rechtsfehlerhaft\nin tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht näher bezeichnet,\ngefallen ließ. Denn in der Einwilligung eines noch nicht\n18 Jehrc alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist\nnur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden,\nwenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfaßt, sondern auch das Wesen der Geschlechtschre begriffen hat und erkennt, daß die Duldung\nciner solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die\n\nPreisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann\n\n(RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5,\n362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs). Das ist bei einem noch nicht\n\n14 Jahre alten Mädchen in aller Regel zu verneinen (BGH\nUrt. v. 17. Dezember 1954 - 1 StR 178/54).\n\nMindestens im zweiten Falle, in dem die Eltern Anneliese:\nihr Kind dem Angeklagten arglos anvertraut hatten, hätte\ndas Landgericht außerdem prüfen müssen, ob die Tat des\nAngeklagten nicht zugleich eine Beleidigung der Eltern\nceinschloß. Wer ein minderjähriges Mädchen unzüchtig behelligt, kann damit auch deh Erziehungsberechtigten beleidigen, wenn Umstände gegeben sind, die zugleich einen unmittelbaren Angriff auf dessen Ehre erkennen lassen (siehe\nhierzu im einzelnen RG JW 1938 S. 790 Nr. 6; RG HRR 1939,\n394; BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129).\n\nSchließlich wäre in diesem Falle - was auf die allgemeinc Sachrüge hin zu berücksichtigen ist - auch zu prüfen.\n“gewesen, ob der Angeklagte die Tatbestände der Unzucht mit\nAbhängigen nach § 174 Abs. 1 StGB und der Entführung nach\n§ 336 oder § 337 StGB erfüllt hat. Zu § 174 Nr. 1 StGB\nwird auf BGH NJW 1955, 1934 Nr. 23 verwiesen. Bei den Tatbeständen der §§ 336 f ist die Einwilligung der Entführten\nebenso wie die Einwilligung der Eltern unbeachtlich und\nschließt die Anwendbarkeit dieser Tatbestände nicht aus, wenn\nsie sich nur auf die Entführung als solche, also den bloßen\nOrtswechsel, und nicht auch auf deren Zweck, d.h. die Begehung der Unzuchtshandlungen bezieht (BGHSt 1, 199, 201;\nBGH Urt. v. 20. Dezember 1960 - 1 StR 563/60; Schönke/\nSchröder 12. Aufl. StGB § 337 Anm, II, 3). Andererseits\n\n!\nDe\n\nFA\n\nist die Tat auch dann: vollendet, wenn der Täter schließlich freiwillig davon absieht, die Unzucht zu begehen\n(RG JW 1932, 2722 Nr. 17).\n\nDer Senat weist noch auf folgende für das Rechtsmittel\nim Ergebnis unbeachtliche Unstimmigkeit des angefochtenen\nUrteils hin: Das Landgericht hat im zweiten Fall die Gewaltunzucht wegen Mangels am Tatbestand verneint, gleichwohl jedoch einen (infolge Rücktritts straffreien) Versuch\nder Notzucht angenommen. Dabei geht es in tatsächlicher ®\nHinsicht davon aus, daß der Angeklagte den Widerstand des\nMädchens zunächst nicht als ernst gemeint ansah und sogleich\nvonseinem Opfer abließ, als er die Ernsthaftigkeit seines\nWiderstrebens erkannte. Hiernach fehlte es wegen Mangels\nam inneren Tatbestand überhaupt- schon auch an einem Versuch\nder Notzucht und kam es auf die Anwendung des § 46 StGB\n\nüberhaupt nicht an, =\n\nDa die Sachrüge in vollem Umfang durchgreift,: brauchte\nauf die außerdem erhobene Aufklärungsrüge nicht besonders\neingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit haben, ihrem Beweisverlangen in der neuen Hauptverhandlung nachzugehen, wenn sie es wirklich als unerläßlich ansicht. Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur zur\n\nSachrüge vertreten, soweit sie auf die\n§ 185 StGB gestützt wurde.\n\nSeibert willms\n\nMai Henning\n\nNichtanwendung des\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/1-str-123-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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