{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-05-04_1_StR_107_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-05-04","aktenzeichen":"1 StR 107/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2067 037\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 107/65 URTEIL\n\nvn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Eberhard von S gummi»\n\naus DEE, zenoren an ED :922 in KO,\n\nBezirk HS chiesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs U\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 4. Mai 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uw: EEE;\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird da® Urteil des\nLandgerichts Baden-Baden vom 8. Oktober 1964 aufgehoben:\n\na) soweit der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in\nzwei Fällen (II B 3 und 4) verurteilt worden ist; in\ndiesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die\nKosten trägt insoweit die Staatskasse;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu; insoweit wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Die allgemeine Sachrüge der Revision hat bezüglich der\nVerurteilung wegen Unterschlagung eines kostbaren Armbandes\nund eines Verrechnungsschecks über 20.000 DM zum Nachteil der\nFrau PB (Abschn. II B 3 und 4 der Urteilsgründe) Erfolg.\nDer Angeklagte war zur Zeit dieser Taten mit der geschädigten\nFrau verlobt (S. 28 UA). Seine Braut hat die Verfolgung der\nbeiden Taten, die die Strafkammer zutreffend als Unterschlagung\ngewertet hat, erst nach Ablauf der Strafantragsfrist begehrt\n(Band II Blatt 689, 703, 707 d.A.). Die Ansicht des Landgerichts,\ndiese Vergehen könnten wegen des Wertes der unterschlagenen\nSachen gleichwohl verfolgt werden, trifft nicht zu. Nie Unterschlagung gegen Angehörige, zu denen auch die Verlobte rechnet\n(§ 52 Abs. 2 StGB), macht § 247 StGB nämlich. - im Gegensatz\nzur Unterschlagung gegenüber Lehr- und Dienstherren - ohne\nRücksicht auf den Wert der unterschlagenen Sachen stets von\neinem Antrag des Verletzten abhängig. ‚Hinsichtlich der Unterschlagung des Armbandes und des Verrechnungsschecks fehlt es\ndaher hier an einer Verfahrensvoraussetzung. Sie kann auch nicht\nmehr nachgeholt werden. Das nötigt dazu, das Verfahren insoweit\neinzustellen.\n\n2. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n3. Es kann zweifelhaft sein, ob die beiden wegfallenden,\n\n, am niedrigsten bestraften Taten gegenüber den bestehenbleibenden zwölf schwerer geahndeten Vergehen auf die Bestimmung der\nGesamtstrafe einen Einfluß gehabt haben. Der Senat kann das\nnicht ausschließen. Er muß deshalb den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufheben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 354\n\nAbs. 2 StPO nF an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen.\n\n-4-\n\nDie Verwerfung der weitergehenden Revision läßt die bestehenbleibenden Einzelstrafen rechtskräftig werden. Deshalb kann\nder Senat den Haftbefehl nicht entsprechend dem Antrag des\nVerteidigers aufheben. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3\n(120 Abs. 1) StPO sind nicht gegeben.\n\nSeibert j Willms Hübner\n\nMai Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-04/1-str-107-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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