{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-29_1_StR_40_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-29","aktenzeichen":"1 StR 40/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2067 036\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_40/65 URTEIL\n\n244\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich KO zus VER, geboren\nom MED 1924 ir Tamm:\n\nwegen Betrugs u.8.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 29. April 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der\nVerhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 19. Mai 1964 mit den Feststellungen\nin den Fällen 2 und 10 (Ag und SEP) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Betruges, Untreue, Unterschlagung und\nvorsätzlicher fortgesetzter Nichtabführung von Sozialversicherungsamteilen verurteilten Angeklagten hat in zwei Fällen\n\n- 3.\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Ohne Grund beanstandet die Revision die Besetzung der\nStrafkammer.\n\nNach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan für 1964 war\ndie Strafkammer verfassungswidrig überbesetzt, weil ihr sechs\nRichter angehörten und sie daher in zwei personell ganz verschiedenen Spruchgruppen hätte tätig werden können (BVerfGE 17,\n294, 301; 18, 65, 70). Um diese Gesetzwidrigkeit zu beheben,\nhat das Präsidium des Landgerichts während des Geschäftsjahres\nvor Beginn der Hauptverhandlung einen Richter von der Strafkammer\nabgezogen.\n\nDie Revision meint, im Lauf des Geschäftsjahres sei diese\nÄnderung nicht statthaft gewesen, weil keiner der im § 63\nAbs. 2 GVG erwähnten Anlässe vorgelegen haben. Diese Ansicht ist\nverfehlt. Es trifft zwar zu, daß die Verteilung der Geschäfte\nwährend des Jahres nur unter bestimmten, eng abgegrenten Voraussetzungen geändert werden darf. Zu diesen Voraussetzungen gehören\naber nicht nur die im § 63 Abs. 2 GVG ausdrücklich erwähnten\nGründe, sondern auch andere unvorhergesehene Vorkommnisse, die\neine alsbaldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich\nmachen. So muß das Präsidium zwangsläufig auch während des Geschäftsjahres den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen,\nwenn in dieser Zeit auf Grund neuer Gesetze neue Aufgaben hinzukommen oder bisher vorhandene wegfallen oder wenn sich durch die\nNeubildung oder die Auflösung einzelner Spruchkörper deren Zahl\nändert. Ebenso wie in diesen in § 63 Abs. 2 GVG nicht angeführten Fällen ist das Präsidium nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine gegen das Gesetz verstoßende Geschäftsverteilung\nalsbald, auch während des Geschäftsjahres, zu ändern und mit der\nRechtsordnung in Einklang zu bringen. Nur dadurch wird erreicht,\nwas das Gesetz anordnet und was die Revision erstrebt: die Entscheidung der dem Gericht obliegenden Aufgaben durch den gesetzmäßig bestimmten Richter.\n\n- 4 -\n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt vor, daß der gesetzliche\nRichter, das heißt nicht nur das Gericht als Spruchkörper, sondern\nauch die bei der einzelnen Entscheidung mitwirkenden Richter stets\nso genau wie möglich durch eine allgemeine Norm bestimmt sind\n(BVerfGE 6, 45, 51; 17, 294, 299; 18, 65, 69). So genau wie möglich bedeutet hier jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint,\ndaß der Kammer oder dem Senat nur so viele Richter zugeteilt werden dürfen, wie zur Entscheidung im Einzelfall mindestens notwendig\nsind. Die auf ein ganzes Jahr oft nicht voraussehbaren und abschätzbaren Veränderungen in der Geschäftslast der Spruchkörper\nund in der Verwendungsmöglichkeit der ihnen zugewiesenen Richter\nzwingen dazu, die Kammern und die Senate in gewissen Grenzen mit\nmehr Richtern zu besetzen, als ihrer gesetzlichen Mindestzahl entspricht. Das hat das Bundesverfassungsgericht neuerdings ausdrücklich anerkannt (Beschluß vom 3. Februar 1965 - 2 BvR 166/64). Ob\ndie Überbesetzung eines Spruchkörpers unvermeidbar ist, hat das\nPräsidium des Gerichts zu entscheiden, das seinen Bezirk kennt,\ndie voraussichtlich anfallenden Arbeiten noch am besten abschätzen\nkenn und die Verwendbarkeit seiner Richter zu beurteilen vermag.\nDafür, daß das Präsidium des Landgerichts bei der Beschlußfassung\nüber die zur Zeit der Hauptverhandlung geltende Geschäftsverteilung\nden Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt oder sich bei dieser\nEntscheidung von sachfremden Gesichtspunkten hätte beeinflussen\nlassen, ist keinerlei Anhalt ersichtlich. Über die Heranziehung\nder der Strafkammer danach angehörenden fünf Berufsrichtern zu den\neinzelnen Verfahren hatte nach § 69 GVG der Vorsitzende nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Revision macht nicht\ngeltend und es ist auch sonst nicht erkennbar, daß der Vorsitzende der Strafkammer hier sein Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt hätte,\n\n2. Mit Recht rügt die Revision hingegen, daß der Dolmetscher\nnicht vereidigt worden sei. Die italienischen Arbeiter Ag»\nund SW waren der deutschen Sprache nicht mächtig. Deshalb\nzog das Landgericht zu ihrer Vernehmung als Zeugen einen Gerichtsreferendar als Dolmetscher hinzu. \"Er versicherte, daß er die\n\n-5-\n\nÜbersetzung gewissenhaft durchführen werde\", wurde aber entgegen\n§ 189 Abs. 1 GVG nicht vereidigt. Die Verletzung dieser zwingenden\nGesetzesvorschrift nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesen\nbeiden Fällen. Die Feststellungen dazu wurden nämlich mit auf Grung\nder Bekundungen der zwei ausländischen Zeugen getroffen (UA 27,\n32). Daher läßt sich nicht ausschließen, daß die Entscheidung\ninsoweit von dem Verfahrensverstoß beeinflußt ist (RGSt 75, 332).\n\n3. Die bei den Ausführungen zur Sachbeschwerde zum Fall 13\n(Pachnicke) geltend gemachte Aufklärungsrüge ist verspätet und\nschon deshalb unzulässig.\n\n4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft, °\nDabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.\n\n5. Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf\n§ 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nSeibert Dotterweich Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/1-str-40-65","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/1-str-40-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.592979+00:00"}}