{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-29_1_StR_125_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-29","aktenzeichen":"1 StR 125/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 125/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Max S EEE zus Ve zeboren\nam ED 1295 ir TE; zu: Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nBu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ge in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 28. Januar 1965 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Die Revision des wegen Unzucht mit Kindern zu Ge-\n\nfängnis verurteilten Angeklagten ist zulässig auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nbeschränkt. Denn sie wendet sich gegen die Anwendung des\n\n% 51 Abs. 2 StGB nur als Voraussetzung der Unterbringungs-\n\nverfügung, selbstverständlich aber nicht gegen sie als\nStrafmilderungsgrund,\n\nII. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag der Verteidigung abgelehnt, ein Obergutachten der (Universitäts-)\nNervenklinik in Würzburg darüber einzuholen, der 66 Jahre\nalte Angeklagte werde infolge rasch fortschreitenden körperlichen und geistigen Abbaus nach seiner Entlassung aus der\nStralhaft die Allgemeinheit wahrscheinlich nicht mehr durch\nSittlichkeitsverbrechen gefährden.\n\nDas beanstandet die Revision vergeblich.\n\nDer Senat legt den Antrag zwar nicht so aus, als hätte\nmit ihm die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers erforderlich sei, unzulässig\nin die Hand eines Gutachters gelegt werden statt dem Gericht\nüberlassen bleiben sollen. Er versteht ihn vielmehr als\ndie -— sachverständiger Begutachtung zugängliche - tatsächliche Behauptung rasch fortschreitenden körperlichen und\ngeistigen Verfalls des Angeklagten. Indes hat die Strafkammer durch die Ablehnung des Beweisamtrags entgegen der\nMeinung der Revision weder gegen Abs. 4 noch gegen Abs. 2\ndes § 244 StPO verstoßen.\n\nDie Revision greift die Beschlußannahme, durch das\nfrühere Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, - an sich zulässig - mit der Begründung an;\nder Sachverständige, Regierungsmedizinaldirektor Dr. Castorph>\nsei als praktischer Arzt nicht in der Psychiatrie sachkundig;\n\njedenfalls besitze die Universitätsnervenklinik überlegene\nForschungsmittel, deren sich die Jugendkammer habe bedienen\nmüssen - schon, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen.\nIndessen ist Dr. Castorph Landgerichtsarzt und als solcher\nnicht nur in Fragen der Psychiatrie ausgebildet, sondern\nauch - wie im Urteil festgestellt ist - seit langen Jahren\nerfahren. Die von der Verteidigung gegen sein (schriftliches)\nGutachten gerichteten Bemängelungen treffen nicht zu, würden\nfür sich allein auch gar nicht auf allgemein fehlende Sachkunde schließen lassen. Deswegen, weil die medizinischtechnischen Einrichtungen der Universitätsnervenklinik\nWürzburg den Forschungsmitteln des Sachverständigen schlechthin überlegen seien, wie die Revision meint, brauchte das\nLandgericht nicht das beantragte Obergutachten einzuholen.\nDazu wäre es, wie es richtig erkannte, nur dann verpflichtet gewesen, wenn gerade im gegebenen Fall Forschungsmittel\nanzuwenden waren, über die zwar die Klinik, nicht aber der\nLandgerichtsarzt verfügte. Hierzu legt die Revision nichts\nZurcichendes dar, wie etwa daß der Gutachter zu gewissen\nTestuntersuchungen oder zu einer elektrischen Hirnstromaufzeichnung mangels gehöriger Einrichtungen nicht in der Lage\n‘gewesen sei. Da cin früheres Hirnstrombild etwa drei Jahre\nzuvor keinen krankhaften Befund ergeben hatte, dennoch aber\ndrei in anderen Strafverfahren erstattete Gutachten den Angeklagten wegen seiner Triebenthemmung für erheblich vermindert zurechnungsfähig erklärt hatten, durfte die Jugendkammer angesichts nun vier übereinstimmender sachkundiger\nÄußerungen sich der Einholung eines fünften Gutachtens für\nenthoben halten. Sie verstieß dadurch um so weniger gegen\nihre Aufklärungspflicht, als sie sich durch Befragen des\nLandgerichtsarztes ausdrücklich davon vergewissert hatte,\n\ndaß keine klinische Beobachtung und Untersuchung des\nAngeklagten zur Beurteilung seines Geisteszustandes erfor-\n\nderlich sei.\n\n2. Auch sachlichrechtlich ist die auf die Triebenthemmung des Angeklagten gegründete Urteilsannahme erheblicher\nBecinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit\nnicht zu beanstanden. Der weitere Einwand der Revision, die\nöffentliche Sicherheit erfordere es nicht, den Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen,\nist im Ergebnis unbegründet. In den. letzten zehn Jahren\nwegen gleichartiger Sittlichkeitsverbrechen schon zweimal\nbestraft, einmal untergebracht und nun zum dritten Mal verurteilt, bei unaufhaltsamem Altersabbau sich seiner Triebhaftigkeit überlassend, in der Widerstandskraft gegen sie\nweder durch klinische Behandlung noch durch Strafen noch.\nauch durch \"Milieuveränderung\" zu stärken, wird er nach\nder rechtlich einwandfreien Überzeugung der Strafkammer\nmit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach der Strafverbüßung\ncine Gefahr für die Allgemeinheit bilden. Daß ihr nicht.\ndurch seine nach einer Wahrannahme des Landgerichts zu erwartende Einweisung in ein Altersheim begegnet werden kann,\nhat das Urteil mit Recht angenommen; zwar nicht schon deswegen, weil nicht verhütet werden könnte, daß er sich an\nkimllichen Besuchern im Altersheim verginge; wohl aber deshalb, weil er, wie ausdrücklich festgestellt ist, Gelegenheiten zur Annäherung an kleine Mädchen sucht und sick der\nAufsicht wie überhaupt dem Aufenthalt im - offenen - Altersheim jederzeit entziehen könnte, Daher bleibt in der Tat\n\nkeine andere Wahl, als ihn in einer geschlossenen Anstalt\nunterzubringen - solange, wie ihr Zweck es erfordert\n(§ 42 £ Abs. 1 StGB).\n\nSeibert Dotterweich Hübner\n\nFischer Mai\n\nu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/1-str-125-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/1-str-125-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.573039+00:00"}}