{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-29_1_StR_104_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-29","aktenzeichen":"1 StR 104/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"mini in Wr Mm: mer mn mul MELLE Maas MieEhST a aim ana Due. Min MAR MIB- mac mann Aal Aöri.anet ame ee ee Ta\n\nStGB §§ 176 Abs. I Nr. 1, 177, 43\n\nWer mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vornimmt,\n\nun sie geschlechtlich zu erregen und dadurch zur Einwilligung\nin den Geschlechtsverkehr geneigt zu machen, ist nicht wegen\n\nversuchter Notzucht,sondern wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) zu bestrafen.\n\nIGH, Urt. v. 29. April 1965 - 1 StR 104/65 - LG Würzburg","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: ncin\n\nmini in Wr Mm: mer mn mul MELLE Maas MieEhST a aim ana Due. Min MAR MIB- mac mann Aal Aöri.anet ame ee ee Ta\n\nStGB §§ 176 Abs. I Nr. 1, 177, 43\n\nWer mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vornimmt,\n\nun sie geschlechtlich zu erregen und dadurch zur Einwilligung\nin den Geschlechtsverkehr geneigt zu machen, ist nicht wegen\n\nversuchter Notzucht,sondern wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) zu bestrafen.\n\nIGH, Urt. v. 29. April 1965 - 1 StR 104/65 - LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_104/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Manfred Walter W GEEEEEED aus ViD-GEB, <rci: vB, Sort gevoren am GEB 1935,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mei\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in Ger Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB :vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEEEED>, EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 7. Januar 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts \"wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nunse Weine Dun die aan an mn m mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre\naberkannt und ein ihm gehöriges Kraftrad eingezogen. Die\nRevision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis erfolglos.\n\nDas der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Tun\ndes Angeklagten, das nach der äußeren Tatseite in seinem\n\nganzen Umfang -— wenigstens auch - den Tatbestand des\n\n8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, zerfällt nach den Fest-\n\nstellungen zur inneren Tatseite in vier Abschnitte;\n\n1. Gewaltsamer Griff an die nackte Brust der 15jährigen Christel Sg; hier hatte der Angeklagte nur die\nAbsicht, sich äurch die unzüchtige Berührung geschlechtliche Erregung und Befriedigung zu verschaffen; |\n\n2. Gewaltsames Festhalten des fliehenden Mädchens\nund scine Niederwerfung in den Klecacker, ferner weiteres\nFesthalten, indem er sich rücklings mit entblößtem Geschlechtsteil auf das Mädchen setzte in der Absicht, es\ndurch Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen;\n\n3. Nach der Erkenntnis, daß dies wegen der starken\nGegenwehr nicht möglich sein werde, nochmals gewaltsamer\nGriff. an die nackte Brust und Betastung des Geschlechtsteils des Mädchens in der Absicht, das sich immer noch\nwehrende Mädchen hierdurch \"geschlechtlich so stark zu\nerregen, daß es zum Beischlaf willig werde\";\n\n4. Selbstbefriedigung vor den Augen des Mädchens,\nwobei er weiterhin auf ihm saß und mit einer Hand an ihrem\nGeschlechtsteil spielte,\n\nZutreffend hat das Landgericht in den Tatabschnitten\n'1 und 4 den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gefunden. Keinen Bedenken unterliegt auch seine Annahme, daß\nder Angeklagte durch sein Verhalten bei dem Vorgang Nr. 2\nden Tatbestand der versuchten Notzucht (88 177, 43 StGB)\nverwirklicht hat, wobei die darin enthaltene Nötigung zur\nUnzucht (§ 176 ibs. 1 Nr.’ 1 StGB) verdrängt wird, da insoweit Gesetzeseinheit besteht.\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch die Annahme des Landgerichts, daß auch die Handlung des Angeklagten in Abschnitt‘ 3 noch versuchte Notzucht darstelle, Die Strafkammer meint, daß hier \"vis compulsiva\" vorliege, weil der\nAngeklagte diese Handlungen bewußt und gewollt mit Gewalt\nvornahm, um Christel SIEB zwangsweise geschlechtlich\nzu erregen und sie dadurch zum Beischlaf gefügig zu machen.\nDem kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt Notzucht auch\ndann vor, wenn das Opfer den Widerstand gegen die vom Täter\nangevendete Gewalt aufgibt, etwa weil es seine Zwecklosigkeit einsieht oder weil es weitere Gewalttätigkeiten befürchtet (EGH Urteil vom 18.12.1952, 3 StR 50/52 bei Dallinger NDR 1953, 147). Darauf hatte es aber der Angeklagte\nin diesem Tatabschnitt nicht abgesehen. Er wollte das Mädchen uo gesuchlechtlich erregen, daß es schließlich selbst\nin den Geschlechtsverkehr einwilligen sollte. Einwilligung\nder Frau schließt aber Notzucht aus. Da der Angeklagte\neinen Geschlechtsverkehr mit Einwilligung des Mädchens\nerstrebte, war also hier sein Entschluß nicht auf die\n\ngewaltsame Vornahme des Beischlafs gerichtet. Er wollte\nnicht den Widerstand des Mädchens gegen den Geschlechtsverkehr mit Gewalt brechen, sondern es durch geschlechtliche Erregung nicht nur zur Aufgabe seines Widerstandes,\nsondern zur Einwilligung in den Geschlechtsverkehr veranlassen. Daran ändert es nichts, daß er die geschlechtliche Erregung des Mädchens durch gewaltsame unzüchtige\nHandlungen herbeizuführen trachtete, Diese fallen nur\nunter § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so überwiegend auch das\nSchrifttum: Schönke-Schröder 12. Aufl. Rand-Nr. 4, Kohlrausch-Lange 42. Aufl. Anm. II je zu § 177 StGB; Maurach\nDeutsches Strafrecht Bes. Teil 4. Aufl. S. 419).\n\nDiese Ansicht steht nicht in Widerspruch zu den Aus-\n\"führungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im\nUrteil vom 21.4.1953, 2 StR 82/53 (teilweise abgedruckt\nin NIW 1953, 1070 Nr. 16), soweit auf ihnen jenes Urteil\nberuht. Dort wird zwar ausgesprochen, daß auch diejenige\nGewalt tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB sei, die\nnur darauf abziele, das Opfer zur Aufgabe seines Widerstandes zu bewegen. Wie sich aus den weiteren Ausführungen\nergibt, betrifft das aber den Fall, daß das Opfer den VWiderstand wegen der - noch fortwirkenden - vorausgegangenen\nGewaltunwendung aufgeben soll und aufgibt, nicht aber den\nFall, in dem das Opfer wegen eingetretener geschlechtlicher\nErregung schließlich freiwillig in den Geschlechtsverkehr\neinwilligt. Daß auch der 2. Strafsenat insoweit trotz\nvorausgegangener Gcewaltanwendung keine - vollendete - Notzucht für gegeben hält, ergibt sich schon aus seinen weiteren Ausführungen in jenem Urteil zu einem zweiten Einzelfall, in denen er hierauf ausdrücklich eingeht (insoweit\n\nin WIW 1953, 1070 nicht abgedruckt). Die Bemerkung in\njenem Urteil zur Entscheidung OGHSt 3, 96, 97 = NIW 1950,\n710, die dahin gedeutet werden könnte, daß auch eine Gewaltanwendung, die darauf abzielt, die Frau infolge der\nhervorgerufenen sinnlichen Erregung zum Beischlaf \"willig\"\nzu machen, als Notzuchtsversuch anzusehen sci, war nicht\nGrundlage dieser Entscheidung des 2. Strafsenats und bindet daher den erkennenden. Senat nicht. Der dem 2. Straf-\n\nsenat vorliegende Sachverhalt lag anders.\n\nDaß hiernach der dritte Tatabschnitt nur als Nötigung zur Unzucht zu werten ist, ändert am Schuldspruch\nnichts. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt\nvon der versuchten Notzucht, die sich nur auf diesen Tatteil beziehen, sind zwar gegenstandslos. Andererseits\nbleibt aber der Notzuchtsversuch, der im Tatabschnitt 2\nliegt, bestehen. Auch hierfür liegen nicht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46\nHr. 1 StGB vor, denn das Landgericht stellt ausdrücklich\nTest, daß der Angeklagte erkannt hatte, er weräe wegen\nder heftigen Gegenwehr des Mädchens nicht durch Gewalt\nzu dem beabsichtigten Beischlaf kommen und daß er sich\ndeshalb entschlossen hatte, das Mädchen geschlechtlich\n‚zu erregen, um mit seiner Einwilligung ans Ziel zu gelangen. Er hat also keineswegs, wie die Revision meint,\ndic Ausführung der beabsichtigten Notzucht freiwillig aufgegeben.\n\nVergebens wendet sich auch die Revision gegen dio\nVerurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Argernisses.\nDer Angeklagte hat seine unzüchtigen Handlungen öffentlich vorgenommen. Sie fanden teilweise auf einem Feldwege,\n\nteilweise in cinem nur mit 8 bis 10 cm hohem Klee bestandenen Acker stutt, nur ca. 10 m von dem Feldweg entfernt,\nDer Tatort war von allen Seiten frei und weit einsehbar,\nauch von der etwa 200 bis 300 m entfernten Landstraße. Die\nAnsicht des Landgerichts, daß die Handlungen von\n\nunbestimmt welchen und vielen Personen hätten wahrgenonnen\nwerden können, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden,\nzumal da nach den Feststellungen die Gegend häufig von Spaziergängern begangen wird. Das Landgericht hat ferner festgestellt, daß sich der Angeklagte dieser Sachlage bewußt\nwar, was es insbesondere daraus entnimmt, daß er seine unzüchtigen Handlungen zunächst im Walde vornehmen wollte,\n\num die Wahrnehmung durch dritte Personen zu erschweren. Den\nsteht nicht entgegen, daß er in seiner Begierde, als es ihm\nnicht gelang, das Mädchen in den Wald zu locken, dieses an\nOrt und Stelle angriff in der Hoffnung, unbeobachtet zu\nbleiben, weil zur Zeit keine dritten Personen sichtbar waren.\nDer Angeklagte hat entgegen der Meinung der Revision durch\nsein unzüchtiges Verhalten auch ein Ärgernis gegeben. Daß\ndie Handlungen des Angeklagten das allgemeine sittliche Gefühl zu verletzen geeignet waren, liegt auf der Hand. Voruussetzung der Bestrafung nach § 1§ 3 StGB ist allerdings, daß\ntatsächlich wenigstens eine Person Ärgernis genommen hat.\nDas kann aber auch der durch die unzüchtige Handlung Verletzte sein (RGSt 2, 196, 197). Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß die Verletzte Christel g-\n«DB in diesem Sinne Anstoß an dem Verhalten des Angeklagten genommen hat und der Angeklagte sich dessen auch\nbewußt war.\n\nZutreffend hat das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen dem Vergehen gegen § 1§ 53 StGB und den\n\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 177, 43 StGB angenommen. Nicht zu folgen ist ihm allerdings in der Annahme,\ndaß jenes Vergehen die beiden Verbrechen zur Tateinheit\nverbinde. Mehrere selbständige Verbrechen Können nicht\n\ndurch ein fortgesetztes Vergehen, also eine minder schwere\nStraftat, zu einer Einheit zusammengefaßt werden (BGHSt 1,\n67). Der Angeklagte ist aber durch die Annahme von Tateinheit jedenfalls nicht beschwert. Es kann daher dahingestellt\nbleiben, ob nicht ohnehin zwischen den genannten beiden Verbrechen deshalb Tateinheit besteht, weil eine natürliche\nHandlungseinheit vorliegt und das Verbrechen nach § 176\nAbs..ı Nr. 1 StGB auch im Notzuchtsversuch enthalten ist,\nwenn auch insoweit Gesetzeseinheit besteht (vgl. EGHSt 1,\n\n152).\n\nDie auf § 40 StGB gestützte Einziehung des Kraftrades\nist rechtsfehlerfrei. Ein Gegenstand wird auch dann zu einem\nvorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen gebraucht, wenn er\nnur zur Vorbereitung der Straftat benutzt wird (EGHSt 8,\n\n205, 212). Der Angeklagte ist mit seinem Kraftrad zu Christel\nSC zn sen Tatort bereits mit der Absicht gefahren,\n‚mit ihr - selbst gegen ihren Willen -— geschlechtlich zu verkehren. Er hat also das Kraftrad zur Vorbereitung seines\nVerbrechens gebraucht.\n\nAuch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung, läßt das Urteil keinen den Angeklagten beschverenden Rechtsirrtum erkennen. Daß die Strafhöhe dadurch\nzuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sein könnte,\nweil das Landgericht einen Tatteil zu Unrecht als versuchte\nNotzucht statt als Nötigung zur Unzucht angesehen hat, kann\n\nnach Sachlage ausgeschlossen werden, zumal die Strafwürdigkeit durch die andere Beurteilung kaum geändert wird.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nSeibert Dotterweich Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/1-str-104-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/1-str-104-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.550848+00:00"}}