{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-26_1_StR_523_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-26","aktenzeichen":"1 StR 523/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_523/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Albert vB ‚„ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEEED 919 in R@W/ Lettland, zur Zeit in\nUntersuchungshuft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 4. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nBau:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten scincs Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter-\n\nblichen ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neinc anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1.) Dic Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil, durch das er wegen Hehlerei und wegen drcier\nschwerer Diebstähle im Rückfall zur Gesanmtstrafe von drci\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt wurde, bleibt\nerfolglos,\n\nDie allgemein erhobene Rüge der Verletzung förmlichen\nRechts ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zutage gebracht.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlcrei beruht allerdings, was die Strafkammer nicht ausdrücklich vermerkt, auf wahldeutiger Grundlage. Denn das Landgericht hält\nes offensichtlich nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte am Diebstahl des dem Theodor TED entwendeten\nRundfunkgeräts als Täter beteiligt war; es hält nur seine\nAngabe, daß er das Gerät von einen Unbekannten gekauft habe,\nnicht für widerlegt. Den Feststellungen ist aber zu entnehmen, daß das Landgericht nur diese beiden Möglichkeiten\nfür gegeben hält. Nach seinen Feststellungen hat der Angeklagte das Rundfunkgerät, falls er es von einem Unbekannten\ngekauft hat, unter Umständen erworben, \"aus denen er selbst\nschloß, daß es sich um durch eine Straftat erlangtes Gut\nhandelt\". Im Falle eigener Wegnahme läge schwerer Dicbstahl\nim Rückfall (§§ 242, 243 Abs. I Nr. 2, 244 StGB}, im Falle\ndes Ankaufs Hehlerei vor (§ 259 StGR). Das Landgericht\n\nkonnte den Angeklagten daher auf Grund Wahlfeststellung\nwegen Hehlcrei verurteilen und es ist kein Rechtsfehler,\ndaß es nur diese Verurteilung - ohne ausdrücklichen Hinweis\nauf die Wanlfeststellung - in den Urteilssatz aufgenommen\nhat (BGHSt 1, 302, 304; 15, 63).\n\nDie Verurtcilung wegen dreier Einbruchdicbstähle im\nRückfall (88 242, 2453 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) ist rechtlich bedenkenfrei. Daß die Strafkammer nicht geprüft hat,\n\n' ob in einem Falle nicht zugleich der Tatbestand des Beförderungsdichstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gegeben ist\n(vgl. RGSt 53, 277; 71, 198; BGH NJW 1953, 592 Nr. 16;\n\nBGH Urteil vom 6. 2. 1962 - 1 StR 506/61), beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\n2,) Die auf den Strafausspruch und die Nichtanordnung\nder Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen Eıfolg.\n\nDie Strafkammer hat zwar erörtert, ob der Angeklagte\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen sei.\nDie Ausführungen, mit denen sie schließlich die Anwendung\ndes § 20 a StGB ablehnt, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer äußert sich nicht ausdrücklich, ob\nsie die förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder die\ndes Absatzes 2 des § 20 a StGB für gegcben hält. Ihre Feststellungen zu den Vorstrafen lassen jedoch hinreichend erkennen, daß insoweit der Abs. 1 anwendbar ist. In diesem\nFall steht es nicht im Ermessen des Tatrichters, die Bestimmung anzuwenden oder nicht, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Daß dies dem Landgericht klar war,\nist nicht sicher. Denn die Bemerkungen, daß die Kammer den\n\nAngeklagten von einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher noch geglaubt habe, verschonen zu\nkönnen (S. 8 UA}, daß sie ihm diese letzte Chance noch\nhabe geben wollen (S. 9 UA), sprechen dafür, daß die\nStrafkammer geglaubt hat, von ihrem Ermessen Gebrauch\nmachen zu können (vgl. hierzu BGH JR 1962, 25),\n\nOb ein Angeklagter gefährlicher Gewohnheitsverbrcecher\nist, hat das Gericht, wie das Gesetz fordert, auf Grund\neiner Gesamtwürdigung seiner Taten zu prüfen. Schon hieran\nhat es das Landgericht im Urteil fchlen lassen. Die früher\nabgeurtcilten Taten des Angeklagten werden - abgeschen von\nAndeutungen - nicht geschildert. Was die Strafkaemmer im\nübrigen zur Persönlichkeit des Angeklagten ausführt, läßt\nihn als einen Gewohnheitsverbrecher erscheinen. Er hat nach\nihrer Ansicht \"cinen so tief sitzznden Hang zu Eigentumsdelikten, daß er bisher selbst durch härteste Strafen nicht\nabgeschreckt werden konnte\". Er führt das Leben eines arbeitsscheuen Gelegenheitsarbeiters. Es wohnt ihm \"eine ganz erhebliche verbrecherische Intensität inne.\" Gegenüber der\nBemerkung, daß die zur Aburteilung stehenden Verfchlungen\nnicht \"von ganz besonderer Schwerc\" seien, ist darauf hinzuvrcisen, daß zwar Bagatelldelikte nicht die Grundlage für\ndie Strafschürfung nach § 20 a StGB bilden können (BGHSt 1,\n94, 101). Um solche handelt es sich hier aber nicht. Der\nWert der bei den drei - schweren - Diebstählen von den Angeklagten entwendeten Gegenstände betrug immerhin 150, 295 und\n330 DM, wozu noch der an den aufgebrochenen Wagen angerichtete Schaden kam. Von \"ganz besonderer Schwerc\" müssen\n‚die abzuurteilenden Taten nicht sein. Der von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten angeführte Umstand, daß er\ndie Taten unter Alkoholeinfluß:begangen habe, schließt die\n\nAnwendung des § 20 a StGB nicht aus. Auch in den unter\n\nAlkoholeinfluß begangenen Straftaten kann ein verbrecherischer Hang zum Ausdruck kommen (RGSt 74, 217, 218; BGH bei\nDallinger MDR 1956, 143 und BGH IM Nr. 16 zu § 20 a StGB).\n\nSie schließen auch die Gefährlichkeit des Täters nicht\naus. \\enn die Strafkammer auf S. 8 UA ausführt, daß der\nAngeklagte, sofern er den Alkohol meiden würde, sich wahrscheinlich so in die Gewalt bekäme, daß er die Begehung\nstrafbarer Handlungen unterlassen könne, so fehlt für dic\nAnnahme, daß der Angeklagte den Alkohol meiden werde, jeder\nAnhalt. Es widerspricht ihr vielmehr die Bemerkung auf\nS. 7 UA, daß er “aus eigener Kraft sich aufzuraffen, nahezu unfähig sein dürfte\", Bei der Frage der Gefährlichkeit\nkommt es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht\nauf die Zeit nach der Strafverbüßung und auf deren voraussichtliche Wirkung an.\n\nJedenfalls wird die Schlußfolgerung der Strafkammer,\ncs bestche keine Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte in\nZukunft wieder Straftaten begehen werde, die mit einer erheblichen Störung des Rechtsfriedens verbunden sind, von\nihren eigenen Feststellungen und Ausführungen nicht getrager\n\nDas angefochtene Urteil muß deher im Strafausspruch\naufgchoben werden, wobei, wie zur Klarstellung bemerkt\nwird, die Peststellungen zum Rückfall bestehenbleiben. Der\nRechtsfehler des Landgerichts kann sich auch darauf ausgewirkt haben, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nunterblieben ist. Das Urteil ist deshalb auch insoweit\naufzuheben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-26/1-str-523-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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