{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-13_1_StR_87_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"1 StR 87/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 029\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_87/65 URTEIL\nAyir\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den kaufmänniuchen Angestellten Anton K\n\naus EG. dort geboren um m 912;\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt me 2:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 12. November 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDT TR\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und\nwegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zur\nGesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte uuf drei Jahre\naberkannt, ferner ausgesprochen, daß cr dauernä unfähig\nsei, als Zeuge oder Sachverständiger cidlich vernommen zu\nwerden.\n\nMit sciner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, im übrigen offensichtlich\nunbegründet. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nEinen Betrug sicht das Landgericht darin, daß der\nAngeklagte durch die bewußt unwahren Behauptungen über\nseine frühere Tätigkeit als Werbefachmann in einer Lebkuchenfabrik die Eheleute TB zum Abschluß des Anstellungsvertrages vom 13. August 1963 bestimmt hat. Einen Vermögensschaden findet es allerdings nicht darin, daß die\nEheleute DEE einen Vertrag überhaupt abgeschlossen haben -\ndas hätten sie möglicherweise auch ohne die Täuschung getan -\nsondern in der Höhe der vereinbarten Vergütung. Für die Höhe\nder Vergütung war nach der Feststellung des Landgerichts dic\nArt der früheren Betätigung des Angeklagten uls Werbefachmann ausschlaggebend. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts\n\"hätten sie - die Eheleute DEEEB- keinesfalls einer Vergütung in der schließlich vertraglich festgesetzten Höhe\nzugestimmt\". Das Landgericht fährt dann fort: \"Ihr Vermögen wurde damit mit einer geldlichen Verpflichtung belastet, die die vom Angeklagten zugesagte Dienstleistung\nübersticeg.\"\n\nDiese Ausführungen sind unzureichend, sie erwecken\naußerdem Bedenken, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Der Vermögensschaden beim\nBetrug ist durch Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten\nvor und nach der durch die Täuschung veranlaßten Verlügung\nfestzustellen. Beim Anstellungsbetrug sind hierzu, wie das\nLandgericht an sich nicht verkannt hat, die geldlichen Leistungen des Dienstherrn mit den Dienstleistungen des Dienstpflichtigen zu vergleichen (vgl. EGHSt 1, 14; 17, 254; BGH\nNJVY 1961, 2027 Nr. 18). Der Dienstberechtigte ist geschädigt, wenn dic Dienstleistungen dem Werte nach die dafür\nversprochene Vergütung nicht erreichen. Das bejaht hier zvar\ndas Landgericht, es begnügt sich jedoch hierbei mit dem oben\nangeführten, einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnommenen ganz allgemein gehaltenen Satz, der noch dazu nach\nseiner Fassung (\"damit\") die Möglichkeit offen läßt, daß das\nLandgericht einen Schaden schon deshalb bejaht hat, weil die\nEheleute Doohne die Täuschung der schließlich vereintarten Vergütung nicht zugestimmt hätten. Der Schaden ist\nJedoch unabhängig von Täuschung und Kausalzusammenhang nach\nobjektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei allerdings die besonderen Verhältnisse des Getäuschten berücksichtigt werden\nkönnen.\n\nEs hätte hiernach zunächst erörtert werden müssen, ob\nder Angeklagte nach seinen Fähigkeiten die von ihm im neuen\nBeschäftigungsverhältnis geforderten Dienste hätte leisten\nkönnen. Die Verneinung dieser Frage ist nicht selbstverständlich, zumal das Landgericht an anderer Stelle (S. 19 UA)\nbemerkt, daß ein einigermaßen gewandter Vertreter innerhalb\nkurzer Zeit sich auch in eine ihm zunächst noch fremde\nBranche einarbeiten könne, Mit Recht bemängelt die Revision;\ndaß die Strafkammer in dieser Hinsicht sich nicht mit der\n\n>\"\n\nvom Angeklagten bercits entwickelten Tütigkeit, insbesondere mit den entworfenen Werbebildern und -texten befaßt hat.\n\nWar der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht imstande, die nach dem Vertrag vorausgesctzten\nDienstleistungen zu erbringen, so wäre weiter zu fragen,\nwelche Vergütung nach der tatsächlichen früheren Vorbildung und Tätigkeit des Angeklagten angemessen gewesen wäre;\nAuch hierüber teilt das Landgericht nichts mit. Die Höhe\ndes Schadens ist also nicht ersichtlich. Zwar ist in manchen Betrugsfällen, insbesondere bei Vermögensgefährdung,\ndie zahlenmäßige Feststellung der Schadenshöhe nicht immer\nmöglich und daher auch nicht erforderlich. Hier aber kann\nund muß sie wenigstens annähernd festgestellt werden. Das\nist schon deshalb nötig, weil anderenfalls der Schuldumfang,\nvon dem das Landgericht ausgeht, ungewiß bleibt. Bei der\nStrafzumessung führt das Landgericht aus, daß der von dem\nAngeklagten erlangte Vermnögensvorteil für ihn erheblich\ngewesen sei und für die nicht gut gestellte Firma Tg\neine ziemliche Belastung bedeutet habe, ohne daß auch hier\nzu erkennen iut, wie hoch denn der Vorteil des Angeklagten\nund der Schaden der Eheleute DB war:\n\nHiernach kann die Verurteilung wegen des Anstellungsbetrugs nicht bestehenbleiben, da sie auf Rechtsirrtum Leruhen kann.\n\nDamit kann aber auch der Schuldspruch wegen Meineids\nin Tateinheit mit fortgesetztem Betrug nicht aufrecht erhalten werden. Die Eheleute DW haben den Anstellungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 1253\nAbs. 1 EGB). Dicse Anfechtung setzt weder eine Vermögensschädigung des Getäuschten noch einen Schädigungsvorsatz auf\n\nSciten des Täuschenden voraus (EGH IM BGB §§ 123 Nr. 9;\n\nRG dir 1938, 2007 Nr. 7). Die Rechtowirksamkeit der Anfechtung hängt also nicht davon ab, ob in dieser Hinsicht dic\nTatbestandsmerkmalc des Betrugs gegeben sind. Insoweit ist\nhiernach der Anstellungsbetrug keine Voraussetzung für die\nVerurteilung wegen fortgesetzten (Prozeß-) Betrugs und Meineids. Diese hängt aber im übrigen mit der ersten Tat und\nden dazu neu zu treffenden Feststellungen so eng zusammen,\ndaß das angefochtene Urteil auch in diesem Teil nicht bestehen bleiben kann. Es ist viclnehr auf die Revision in\nvollen Umfang aufzuheben.\n\nVillms Scharpensccel Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/1-str-87-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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