{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-13_1_StR_77_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"1 StR 77/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2187 030\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 77/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Martin SD aus CHE Kr.\nRe. schoren an EEE 1929 ir Ne.\n\nzur Zeit in Haft in anderer Sache,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\n- 2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 13. April 1965,\nan der teilgenommen heben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n| als beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nlandgerichto Baden-Baden vom 22. Oktober 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nOffenburg zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher\nwegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, beanstandet\nmit Recht, daß ein zvar kurzer, aber wesentlicher Teil der\nHauptverhandlung entgegen § 226 StPO in Abwesenheit seines\nVerteidigers durchgeführt worden sei.\n\n-3-\n\nDie Mitwirkung cines Verteidigers in der Hauptverhandlung\nwar schon deshalb notwendig, weil dem Beschwerdeführer während\ndes vorbercitenden Verfuhrens nach §§ 81 Abs. 2, 140 Abs. 1\nNr. 6 StPO ein Verteidiger hatte bestellt werden müssen und\nweil daher auch das weitere Verfahren nicht ohne Teilnahme eines\nVerteidigers durchgeführt werden durfte (RGSt 37, 21; BGH NW\n1952, 797 Nr. 28).\n\nBeim Aufruf der Sache war der Verteidiger nicht anwesend.\nHerbeigerufen erschien er erst, nachdem der Angeklagte zur\nPerson vernommen und über cinen Teil seiner Vorstrafen gchört\nworden war. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der\nVerteidiger von Vorsitzenden \"über den bisherigen Gang der\nHauptverhandlung orientiert\". Dann wurde die Vernehmung des\nAngeklagten zur Person und über seine weiteren Vorstrafen fortgesctzt.\n\nDanach war der Verteidiger während eines Teiles der Vernehmung\ndes Beschwerdeführer über dessen persönliche Verhältnisse und\nüber dessen frühere Taten nicht zugegen. Dicser Vernchmungsabschnitt war wichtig, da die Anhörung des Angeklagten zur Person\nstets ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist (RGSt 53,\n170). Hier kam ihr noch besondere Bedeutung zu, weil darüber\nzu entschciden war, ob der Beschwerdeführer ein gefährlicher Gewohnhcitsverbrecher ist. Deshalb hätte der Verteidiger während\nder ganzen Vernehmung des Angeklagten über dessen persüönliche Verhältnisse und über dessen frühere Straftaten anwesend\nsein müssen (BGHSt 9, 243; 15, 306; BGH bei Dallinger MDR 1956,\n11 zu § 338 Nr. 5 StPO).\n\nDer durch die vorübergehende Abwesenheit des Verteidigers verursachte Verfahrensverstoß hätte durch eine Wiederholung dieses\nTeils der Hauptverhandlung geheilt werden können (BGHSt 9, 243;\n244). Eine \"Orienticrung\" durch den Vorsitzenden über den\nzwischenzcitlichen Verlauf der Hauptverhandlung konnte den Mangel\njedoch nicht beheben. Einc solche Unterrichtung wird das Gc-\n\n- 4A -\n\nschenen während der Abwesenheit des Verteidigers notwendigerweise mchr oder weniger zusammenfassend darstellen. Außerdem\nwird der Bericht bei allem Streben nach Sachlichkeit doch auf\nder Sicht des Vorsitzenden beruhen, die nicht immer mit der des\nVerteidigers überceinzustimmen braucht. Schon deshalb setzt eine\nsolche Belchrung, mag der Vorsitzende sie auch recht sorgfältig\nvorgenormen haben, cinen Verteidiger, der während eines kurzen,\naber wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war, im\nallgencinen kaum instand, zu deren gesamten Verlauf Stellung\n\nzu nchnen und so dic ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe vollständig zu erfüllen. Daß es hier ausnahmsweise anders gewesen\nist, kann nicht zuverlässig fostgestellt werden.\n\nDaher muß das Urteil nach § 338 Nr. 5 StPO als auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruhend angesehen und aufgehoben\nwerden.\n\nWillms Scharpenseel Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/1-str-77-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/1-str-77-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.293489+00:00"}}