{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-13_1_StR_74_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"1 StR 74/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2067 028\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_74/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Bankbeanten Albert Tr cc :.:\nVB zeboren am EEE 1905 ir Su\n\n. den Versicherungskaufmann Werner MOB zus Tan\n\ngeboren am EEE 1905 ir aD,\n\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzonde Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 27. September 1963 im Strafuusspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Dic\nSache wird insoweit - und ferner auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft im Kostenpunkt - zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die andere Große Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten vervorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMit zutreffender Begründung hat das Landgericht die\n- jetzt von dem Beschwerdeführer MW nit der Revision\nwiederholten — Einwendungen der Angeklagten gegen den Vorwurf der Untreuc nach § 266 StGB nicht gelten lassen: die\ndienstliche Anordnung, nichts zu Protest gehen zu lassen,\nhabe sic ermächtigt, einem Bankkunden gegen ungedecktc\nSchecks einen Kredit von mehreren hunderttausend DM cinzuräumen; jedenfalls habe die Bankinhaberin die Kreditgcwährung stillschweigend genchmigt, weil sic Unstimmigkeiten\nder ihr monatlich mitgeteilten Rohbilanzen widerspruchslos\nhingenommen habe. Selbst wenn sie diese bemerkt hätte, wäre\ndio Feststellung irgendeiner Unregelmäßigkeit nicht gleichbedeutend mit der Genehmigung des bestimmten, in den Bilanzen gerade verschwiegenen Kredits. Abwegig ist auch der\nGedanke, die Angeklagten hätten der Bank gar keinen Nachteil zugefügt, da diese wegen ihrer Forderung durch Verkauf\nvon Holzbeständen des Schuldners befriedigt worden sci.\nEin solcher nachträglicher Schadensausgleich hat für den\nTatbestand des § 266 StGB keine Bedeutung. Dieser war, wie\ndas Landgericht ebenfalls richtig annimmt, schon mit der\nEinräunung des Kredits an den zusehends mehr und mehr verschuldenden Kunden verwirklicht.\n\nDagegen hat die Strafkammer den Schuldumfang nicht zutreffend beurteilt. Wie sie feststellt, wurden sich die\nAngeklagten ihrer Pflichtwidrigkeit spätestens zu der Zeit\nbewußt, als der dem Kunden auf dem Zwischenkonto 419 nittels\nKinlösung ungedeckter Schecks gewährte Krodit die Grenze\nvon 100 000 IM überschritt. Mithin trifft sie ein Schuldvorwurf nur wegen des Hohrbetrags von rund 170 000 DU.\n\nDenn für weitere Deckungszusagen von 80 000 DM ist üngeklärt geblieben, ob sie von der Bankinhaberin genehmigt\nworden waren, und demgemäß zugunsten der Angeklagten davon\nauszugehen, daß die Genehmigung erteilt var.\n\nDa das Landgericht der Strafzumessung eine veruntreute\nSumme von 300 000 IM zugrundegelegt hat, kann der Senat\nnicht sicher ausschließen, daß cs bei zutreffender Beurtcilung des Schuldumfangs mildere Strafen verhängt hätte. Er\nhebt daher das Urteil im Strafausspruch auf.\n\nDas gibt der Strafkammer Gelegenheit, der vom Gencralbundesanwalt aufgenommenen Revisionsrüge der Staatsanvwaltschaft entsprechend die Kostenentscheidung nachzuholen, und\nferner die Strafaussetzung zur Bevährung, wie bisher schon\nin den Gründen, auch im Urteilsspruch auf die beiden Frceiheitsstrafen zu begrenzen.\n\nWillms Scharpenseel Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/1-str-74-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/1-str-74-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.276218+00:00"}}