{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-13_1_StR_41_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-13","aktenzeichen":"1 StR 41/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 027\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_41/65 URTEIL\n13,4,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Iudvig VCED cu: N\\eiiii\nLandkreis Hi, dort geboren an gi '922,\n\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. \\Willns\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. GEW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg von 9. November 1964 wird ver-\n\nworicns\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 9. Wovember 1956 die Scheune des damals noch im\nEigentum seincs Vaters stehenden, aber ihm zur Nutzung\n\nüberlassenen landwirtschaftlichen Anwesens Nr. 36 in Neuschleichach in Brand gesetzt, so daß sie samt den darin\nbefindlichen Vorräten und cinem gegen Brandgefahr versicherten Trecker des Angeklagten vernichtet wurde.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen einfacher vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 St@B) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB! zu einem Jahr\ndrci Honaten Gefängnis verurteilt.\n\nScince Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Auf die Nichtbelehrung eines Zeugen gemäß § 55 StPO\nkann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\n2. An sich mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer,\ndaß das Landgericht zwei hilfsweise gestellte Beweisamträge nicht beschicden hat. Indessen kann das Urteil auf\ndicsen Verfahrensverstößen nicht beruhen, weil die Beweisfragen in beiden Fällen für die Entscheidung unerheblich\nwaren (vgl. RGSt 1, 79; 27, 152). Daß das in der Scheune\nlagernde Heu durch Selbstentzündung in Brand geraten konntc,\nhat dic Strafkamner weder ausdrücklich bejaht noch ausgeschlossen. Sic hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des\nAngeklagten ausschlicßlich aus positiven Beweisanzeichen,\ninsbesondere aus Geständnissen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gewonnen. Unter diesen Umständen konnte es\nauf dic rcin abstrakte Möglichkeit einer anderen Brandursache nicht ankommen. Mit dem Beweissatz des zweiten Beweis-\n\nantrags, daß die Sparkasse (der Beschwerdeführer meint damit ersichtlich die örtliche Filiale der Bayerischen\nHypotheken- und Wechselbank) ihre Drohung mit Zwangsversteigerung nicht wahrgemacht hätte, hat sich das Landgericht ausdrücklich auscinandergesetzt. Es bezeichnet es\ninsofern zutreffend als entscheidend, wico der Angeklagte\nseine Lage auffaßte und daß er die Androhung der Bank ernst\nnarkn und darüber verzweifelt war, und betrachtet es aus dicsen Grunde mit Recht als unerheblich, \"ob die Bank tatsächlich ihre Androhung wahrgemacht oder ob sie noch gewartet hätte oder ob cs dem Angeklagten gelungen wärc,\n\ndas Zwangsversteigerungsverfahren einstellen zu lassen\n\noder Stundung zu erhalten\". Dice Revision wendet dagegen\ncin, daß es für die Überzeugung des Angeklagten eine entscheidende Rolle gespiclt habe, wenn ihm die Bank \"aufgrund\nder laufenden Geschäftshezichungen zu erkennen gab, daß\n\nnit der Zwangsverstceigerung nicht sofort ernst gemacht\nwerde\", Sie verkennt damit, daß in dem Bewceisamtrag gerade\nnicht gcsagt war, die behauptete wahre Einstellung der\n\nBenk sci dem Angeklagten in irgendeiner Weise bekannt geworden.\n\n3, Zur Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen\nzur Prüfung der Aussage des Zeugen Kr über scine\nim Kindesalter gemachten \\ahrnehmungen brauchte sich das\nLendgericht aus den von ihm im Urteil angeführten Gründen\nnicht gedrängt zu schen.\n\nII. Sachrüge.\n\nSovcit dic Revision angebliche sachliche Widersprüche\nund Denkfchler des angefochtenen Urteils als Verstoß gegen\n\nam\n\n§ 261 StPO rügt, handelt es sich in Wahrheit um Vorbringen\nzur Sachrüge. Der Senat hat diese Beanstandungen ebenso\nwie auf die allgemeine Sachrüge hin das Urteil auch im\nübrigen geprüft, ohnc einen Rechtsfehler zu finden. Die\n\nRevision war deshalb zu verwerfen.\n\nWillms Scharpenseel Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/1-str-41-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-13/1-str-41-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.259163+00:00"}}