{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-09_1_StR_73_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-09","aktenzeichen":"1 StR 73/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 067 fl\n\n1 StR 73/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Verkaufsleiter Günter Heinz _ O0 aus B\nbei To, zeboren am 1931 in\n\n\"vegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 13. November 1962\n\n1. im zweiten Untreuefall (Warenbestellungen) dahin\nscändort, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs wegfällt und der Angeklagte allein der Untreue schuldig ist;\n\n2. im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDic weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Widerlegt ist die Behauptung der Revision, die\nStrafkammer gründe Feststellungen über frühere richtcerliche Geständnisse des Angeklagten auf nicht verlesene\nVernehmungsnicderschriften, Allerdings verleiten Hinweise\nim Urteil. auf Aktenstellen zu einer solchen Annahme. Ihr\nsteht jedoch außer den schon von der Revision selbst angeführten Bedenken vor allem entgegen, daß der Angeklagte\nnach sciner im Urteil wiedergegebenen Einlassung (UA 8\nAbs. 2) in der Hauptverhandlung bestätigte, die früheren\nGeständnisse abgelegt zu haben.\n\nIrrig ist die Meinung der Revision, das Urteil müsse\ndie früheren Geständnisse im Wortlaut anführen. Die Entscheidung BGH NJW 1954, 361 Nr. 19%= BGHSt 5, 278 besagt\nnichts dergleichen. Vielmehr spricht sie aus, daß ein\nSchriftstück seinem Wortlaut nach im Urteil nur dann als\nBeweismittel verwertet werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Eine solche Sachlage ist hier\nnicht gegeben,\n\n2. Dic Beanstandung cines Verfahrensverstoßes gegen\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StPO und die Aufklärungsrüge\nkönnen auf sich beruhen, weil sie beide nur für den ersten\nUntreuefall (Scheckveruntreuungen) Bedeutung haben und\ndas Urteil insoweit auf die Sachrügce hin aufgehoben wird.\nDie Aufklürungsrüge betrifft allerdings die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Km. die - im zweiten Untreuefall -\n\nals Vertreterin ihres Mannes nach der Verteidigung des\nAngeklagten damit einverstanden war, daß er namens der\nFirma Waren für sich bestelle. Insoweit hat die Strafkammer jedoch, wie dem Urteil zu entnehmen ist, das Vorbringen dcs Beschwerdeführers durch andere Zeugen und\ninsbesondere wegen der Heimlichkeit seines Vorgehens für\nwiderlegt angeschen. Mithin beruht das Urteil insoweit\nnicht auf der Aussage der Frau Ye.\n\nII. Sachrüge,\n1. Untreue in Tateinheit zit Unterschlagung.\n\nDer Angeklagte war Verkaufsleiter der Firma N]\nGEB-Leuchtröhren-GmbH. Er bearbeitete auch den Einkauf\nund hattc zusammen mit dem kaufmännischen Leiter der Gesellschaft Bankvollmacht. Die Posteingänge wurden teils von\nbeiden gemeinsam durchgesehen und verteilt, teils von jedem\nallein, teils auch von Frau Kg. der Gattin des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters. Der Angeklagte entnahm verschiedentlich Briefen Verrechnungsschecks, die Kunden der Firma zur Bezahlung ihrer Rechnung einsandten, und ließ sie seinem eigenen Bankkonto\ngutbringen. |\n\nIn diesen Feststellungen sind zwar alle Merkmale\nder Untreue - übrigens auch des Mißbrauchtatbestandes -\nnachgewiesen. Dagegen ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung nicht zu halten, Das\nUrteil verliert über die Gewahrsamsverhältnisse kein\nWort, Unterschlagung beging der Angeklagte nur dann, wenn\n\ner an den Posteingängen Alleingewahrsam hatte. Nach der\nArt, in der sie den bisherigen Feststellungen zufolge erledigt wurden, scheint das nicht der Fall gewesen zu sein»\nVerhielte es sich so, dann wärc der Beschwerdeführer des\nDiebstahls in Tateinheit mit Untreue schuldig. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten - cinheitlichen -\nSchuldspruchs im ersten Untrcucfüil.\n\n2. Untreue in Tateinheit mit Betrug.\n\nDer Angeklagte bestellte, wie schon erwähnt, namens\nder Firma NgEB-Leuchtröhren-GmbH, aber in seinem\nprivaten Interesse, verschiedene Gegenstände des Hausgebrauchs. Er beging dadurch, wie das Landgericht zutreffend\nannimmt, gegenüber dieser Gesellschaft Untreue. Mit Recht\nwendet sich die Revision jedoch dagegen, daß es ihn zugleich des Betrugs - gegenüber den Lieferfirmen - schuldig\nbefunden hat, Er mißbrauchte zwar’seine Vertretungsmacht\nfür die Gesollschaft, täuschte aber den Lieferfirmen keine\nsolche Vollmacht vor; denn er war den Feststellungen zufolge befugt, die Gesellschaft zu vertreten. In der Sachdarstellung des Urteils verlautet nichts, daß er bei den\nBestellungen ausdrücklich behauptet habe, die Waren seien\nfür die Firma bestimmt, bei dieser ordnungsmäßig gebucht\nund würden von ihr anstandslos bezahlt werden. Demnach\nwürdigt das Landgericht die Bestellungen nur rechtlich in\ndiesem Sinne. Dafür besteht jedoch kein tatsächlicher Anhalt. Handelsüblich sagt der Käufer einer Ware durch die\nBestellung allein nichts darüber aus, für ven die Ware\nbestimmt ist. Das legt die Revision zutreffend dar. Mit\nder Feststellung, daß der Angeklagte sich die Waren \"auf\n\nKosten der Firma NED verschaffen wollte, schließt\ndie Strafkammer es ferner aus, daß er den Vorsatz hatte,\ndie Lieferfirmen zu schädigen. Mithin entfällt der Betrugstatbestand. Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß\ngeändert und insoweit den Strafausspruch deshalb aufgehoben, weil dieser durch die rechtlich unrichtige Betrachtungsweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt scin kann. Demnach bleibt nur der Schuldspruch wegen\nUntreuc im Fallc der Warenbestellungen bestehen. Insoweit\nist die Revision zu verwerfen.\n\nIII. Hinweise,\n\n1. Die Strafkammer hat es für widerlegt erachtet,\ndaß Frau Kl nit dem Angeklagten gemeinsame Sache gemacht habe oder gar die Urheberin der Veruntreuungen gewesen sci, und daß cr aus Not gehandelt habe, Sie hat sein\nungetreues Verhalten nicht als eine einzige fortgesetzte\nTat, sondern - wegen der verschiedenen Ausführungsart _\nzutreffend als zwei selbständige Handlungen beurteilt.\nDennoch erwägt sie, wie es anzusehen wäre, wenn Frau Ks\nED “ittüterin des Angeklagten wäre, wenn dieser sich in\nNot befunden hätte und welche Strafe er verdient hätte,\nfalls in seinem Verhalten eine einheitliche Untreuetat\nzu finden wäre. Solche Hilfserwägungen sind unzulässig.\nDer Tatrichter hat nur dasjenige Verhalten des Angeklagten\nnach strafrechtlicher Schuld und verdienter Strafe zu würdigen, das er feststellt. Wer ausführt, daß er einen anacren Sachverhalt, wenn er vorläge, nicht anders beurteilen würde, beweist damit nicht, daß er den für vorliegend erachteten Sachverhalt zutreffend beurteilt hat,\nsondern weckt höchstens Zweifel, ob er von dem Sachverhalt;\nden er als festgesteilt bezeichnet, wirklich überzeugt ist:\n\n2, Die Strafkammer hat die von der Revision vermißtc Aufklärung als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Entscheidungsbedeutsam können jedoch auch solche\nUnstände sein, die mit der Tat nur mittelbar zusammenhängen, demnach vor allem Beweisamträge zur Glaubwürdigkcit eincs Zeugen. Die Strafkammer wird daher unter\nBerücksichtigung der Revisionsausführungen prüfen müssen,\nob ein solcher Zusammenhang der unter Beweis gestellten\nBehauptungen mit dem Schuldvorwurf besteht.\n\nBundesrichter Fischer\nbefindet sich im Ur-\n\nDr. Geier Hübner laub und ist dadurch\nverhindert, das Urteil\nzu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/1-str-73-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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