{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-08_1_StR_264_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-08","aktenzeichen":"1 StR 264/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 264/65 URTEIL\n49\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Herbert Peter FEED zus Tem:\nKreis SGB: geboren am GE :940 in vB. Kreis\nÜ 2\n\nwegen Betruges U.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Scptember 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof un\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WEB ?:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 8. April 1965 wird verworfen.\nJedoch wird der Urteilssatz dahin zusammengefaßt, daß\nder Angeklagte dreier Vergehen der Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug und Untreue schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vegen\n\n1. Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in einem Falle,\n\n2. fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesctztem Betrug und fortgesetzter Untreue und weiter in\nTateinheit hiermit begangener Urkundenfälschung in drei\nFällen,\n\n3. fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgescetztem Betrug und teilweise in Tateinheit damit begangener fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung\n\nzu eincr Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Ge-\n\nfängnis sowie zu Geidstrafen von 200.--, 300.-- und 500.-- DM\n\nverurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n1. Soweit der Angeklagte im Falle Fe wegen Betruges\nund Urkundenfälschung verurteilt ist, sind Rechtsfehler\nzu seinem Nachteil nicht erkennbar.\n\nDer Bankkunde FD var bei der hier gegebenen Sachlage bereits durch die Hingabe der blanko unterschriebenen\nAbhobungsquittung, zu der ihn der Angeklagte durch täuschendc Angaben bewogen hatte, derart in seinem Vermögen gefährdet, daß dies cincr Vermögensschädigung gleichkam. Daran\nändert nichts, daß die Bank für die cigenmächtige Ausfüllung\ndes Blanketts und die anschließende unberechtigte Abhebung\n\ndcs Geldes durch den bei ihr angestellten Angeklagten\nhätte einstehen müssen. Denn Feltes hatte nach Sachlage\njedenfalls zunächst mit einer Rückzahlungsklage der Bank\nin Höhe seiner Kontobelastung und dabei zumindest auch mit\nseiner Mithaftung wegen Eigenverschuldens zu rechnen. Daß\ndas Landgericht nicht auch noch Botrug zu Lasten der Bank\nangenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nEbenso hat das Landgericht in der abredevidrigen Ausfüllung der von WB unterschriebenen Abhebungsquittung\nzutreffend eine Urkundenfälschung gesehen (BGHSt 5, 295;.\n\nDagegen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Untreue in der Begehungsform des Mißbrauch:\ntatbestendes schuldig gemacht, nicht richtig. Das Landgericht hat zwar beachtet, daß der Angeklagte keine Vertretungsmacht hatte und daher auch nicht berechtigt war, über\ndas Vermögen der Bank zu verfügen. Es meint aber, daß es\ndarauf nicht ankommen könne, weil für die Auszahlung der\nKredite jedenfalls allein die \"Dispositionsbefugnis\" des\nAngeklagten maßgeblich gewesen sei, während die Auszahlungsverfügung des vertretungsberechtigten Prokuristen, der diese\nregelmäßig ohne eigeno Sachprüfung getroffen habe, lediglich formeller Natur gewesen sci.\n\nDieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten vierden.\nAls Verfügung im Sinne des in § 266 StGB unter Strafe gcstellten Hißbrauchstatbestandes kommt nur ein rechtsgeschäft\nliches Handeln in Betracht (BGH IM § 266 StGB Nr. 11; BGH\nUrt. vom 14. März 1959 - 4 StR 29/59 -). Ber Angeklagte war\nJedoch gerade nicht berechtigt, nach außen wirkende \\illens-\n\nerklärungen für die Bank abzugeben; er hat das nach den\nFeststellungen auch nicht getan. Welchen tatsächlichen Einfluß der Angeklagte im innerdienstlichen Betricb der Bank\nauf die Verfügung des Prokuristen genommen hat, ist für den\nMißbrauchstatbestand unerheblich.\n\nDieser Fehler schadet aber nicht. Die Feststellungen\ndes Landgerichts ergeben nämlich, daß das Verhalten des\nAngeklagten im Fallc FD die äußeren und die inneren\nMerkmale dcs Treubruchstatbestandes erfüllt. Der Treubruch\nist die allgemeinere Form der Untreue; er wiegt daher grundsätzlich nicht schwerer als der Mißbrauch einer Verfügungsbefugnis. Der Senat kann infolgedessen die Begründung des\nSchuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs, 1\nStPO richtig stellen, zumal auch der Eröffnungsbeschluß dem\nAngeklagten in diesem Falle Untreue in der Form des Treubruchs vorgeworfen hat (vgl. BGHSt 12, 28, 30).\n\n2. Dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten im\nFalle KW frei von Rechtsfehlern. Der Umstand, daß das\nUrteil keinc näheren Feststellungen darüber enthält, ob\ndic beiden Kreditanträge der Bankkundin KB von ihr\nsclbst ausgefüllt und unterschricben waren, oder ob der\nAngeklagte auch hier Fälschungen vorgenommen hat, beschwert\nihn nicht. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Falle\ninsbesondere auch fortgesetzten Betrug und Untreue in Form\ndcs Treubruchs zum Nachteil der Bank angenommen.\n\n3. Auch soweit der Angeklagte wegen Betruges und Urkundenfälschung in Falle Be verurtcilt worden ist,\n1äßt das Urteil keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Das Landgericht hat allerdings wie im Fallc >\n\nzu Unrecht den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt angesehen. Die Begründung des Schuldspruchs kann\njedoch hier ebenfalls berichtigt werden, da das Verhalten\ndes Angeklagten alle inneren und äußeren Tatbestandsmerkmale\ndes Treubruchs enthält und der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten auch in diesem Falle die Erfüllung jenes Tatbestandes vorgeworfen hat.\n\n4. Die Angriffe gegen die Art der rechtlichen Zusammenfassung der einzelnen Handlungen des Angeklagten vermögen\nder Revision ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen. Nach den\nFeststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar schon\nbei Ausführung der ersten Tat den Entschluß gefaßt, sich\ndurch Manipulationen über Kreditkonten verschiedener Bankkunden einen größeren Geldbetrag zu verschaffen. Wie er jedoc\nim einzelnen vorgehen wollte, stand nicht von vornherein\nfest. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, daß der\nAngeklagte erst nach Abschluß der ersten Tat (Fall io)\nauf den Gedanken kam, bestimmte Konten als Grundlage für\nseine Veruntreuungen zu verwenden, nämlich zunächst das\nKonto KÜEEB una sodann das Konto Hg; und daß er jeweils hiernach Gelegenheiten nutzte, die sich ihm zufällig\nals günstig anboten. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht\nzutreifend einen das gesamte Tatgeschehen umfassenden Gesamtvorsatz verneint und sich vom Angeklagten unangreifbar darauf\nbeschränkt, neben einer Einzeltat (Fall FD; zwei jeweils\nin Fortsetzungszusammenhang begangene Taten (Fälle Kun\nund DB anzunchnen. Der Angeklagte ist auch durch die\nAnnahme des tateinheitlichen Zusammentreffens von Urkundenfälschung, Betrug und Untreue nicht beschwort, insbesondere\nauch nicht zu Unrecht dadurch, daß das Landgericht im Falle\nNEE srcimaı und im Falle BE einmal ein weiteres tat-\n\neinheitliches Zusammentreffen mit Urkundenfälschungen angenommen hat, die vom Angeklagten zu Lasten zufällig erschceinender Bankkunden als Einzelhandlungen im natürlichen Sinne\nbegangen worden sind. Eine andere - weiter unten zu erörternde - Frage ist, ob dies im Urteilssatz zum Ausdruck\nzu bringen war.\n\n5, Schließlich gehen auch die Angriffe der Revision\ngegen die Strafzumessung fehl. Das Landgericht hat bei Bemessung der Einzelstrafen und bei Bildung der Gesamtstrafe\nsorgfältig alle für und wider den Angeklagten sprechenden\nUmstände erörtert und dabei auch die von der Revision vorgebrachten Milderungsgründe berücksichtigt, soweit sie in den\ngetroffenen Feststellungen eine Stütze finden. Art und Höhe\nder ausgesprochenen Strafe können daher aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden.\n\n6. Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu\nverwerfen.\n\nII.\n\nJedoch bedarf der Schuldspruch einer Zusammenfassung.\nDie fortgesetzte Tat besteht zwar aus mehreren natürlichen\nHandlungen, ist aber cinc Tat im Rechtssinne. Im Urteilssatz braucht daher weder der Fortsetzungszussmmenhang als\nsolcher hervorgehoben noch im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer fortgesetzt begangener Delikte angegeben werden, ob Tateinheit hinsichtlich aller Einzcelakte\nvorliegt oder nicht (vgl. BGHSt 6, 81, 82). Damit ist aber\nauch bei rechtlichem Zusammentreffen mehrerer fortgesetzter\nHandlungsreihen für die Verurteilung wegen weiteren tateinheitlichen Zusammenhangs mit außerhalb einer Reihe stehenden\n\nEinzeltaten derselben Art (Nr. 2 und 3 des Schuldspruchs)}\nkein Raum; hier muß dasselbe gelten wie für eine mehrfache\nBezeichnung desselben Strafgesetzes in den gewöhnlichen\nFällen der gleichartigen Idealkonkurrenz. Der Angeklagte\nkann somit im Ergebnis nur dreier Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue für schuldig\nerachtet werden. Dem entspricht auch die abschließende Beurteilung, von der das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen und bei Bildung der Gesamtstrafe ausgegangen ist.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-08/1-str-264-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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