{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-07_1_StR_295_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-07","aktenzeichen":"1 StR 295/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 035\n-BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 295/65 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Angestellten Albert S ED :.: Sein.\ngeboren am EEE 19:4 ir sa /Lotnringen, einstweilig\n\nin der Landesnervenklinik MB untergebracht,\n\nwegen Unterbringung.\n\n\\v.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14, September 1965, an der teilgenommen haben: -\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Meyer\n“ Bundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ee)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 7. April 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nVergeblich bekämpft der schizophrene und deshalb zurechnungsunfähige Beschuldigte die Anordnung, ihn in einer\nHcil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn die Revision\ngibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel die Strafkammer\nsich bei der Prüfung der Frage hätte bedienen müssen, ob der\n\n- 3 -\n\nBeschuldigte im Haushalt eines seiner Geschwister zuverlässig\nbeaufsichtigt werden könne, denen er bereits einmal weggelaufen ist und die beide als Zeugen die Aussage dazu verweigert haben (BGHSt 2, 168). Für die Beurteilung der Überwachungsmöglichkeit des Beschuldigten durch seine Geschwister\nist eg überdies ohne Belang, ob er ein Recht auf Wohnung und\nfreie Beköstigung in:’seinem Elternhaus hat,\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) In dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem neunjährigen Klaus HB hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend\neine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene mit Strafe\nbedrohte Handlung wider die Sittlichkeit gesehen.\n\nDer Beschuldigte rief den Knaben, bei dessen Eltern er zu\n‚Gast war, zu sich ins Bett und betastete während ablenkender\nGespräche dessen ganzen Körper; dann streifte er die Hose des\nJungen herunter und spielte an dessen Geschlechtsteil; als das\nKind deshalb wegstrebte, beschwichtigte er es und setzte - insgesamt mindestens fünfzehn Minuten lang - sein Treiben in\neiner Weise fort, daß der Junge Schmerzen an seinem Glied verspürte. Das alles tat der Beschuldigte, wie das Urteil zwar\nnicht ausdrücklich erwähnt, seinem Zusammenhang aber sicher\nzu entnehmen ist, zur Befriedigung seiner Geschlechtslust.\n\nDieses geraume Zeit andauernde, teilweise derbe Tun erfüllte;\nwie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, den Tatbestand\neines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB. Das\nMerkmal des Verführens hat der Beschuldigte dabei dadurch\nverwirklicht, daß er das geschlechtlich unerfahrene Kind zunächst durch eine Unterhaltung über das Dorf und andere unverfängliche Dinge ablenkte und dann, als es wegen der unsittlichen Berührung weggehen wollte, durch beschwichtigende Worte\nzum Bleiben und zum weiteren Dulden der unzüchtigen Be-\n\ntastungen überredete.\n\nAuf einem Rechtsirrtum beruht hingegen die Ansicht des\nLandgerichts, durch diese Tat habe der Beschuldigte in Tateinheit auch die Merkmale des § 175 StGB erfüllt. Das vollendete Verbrechen der schweren Unzucht zehrt das Vergehen der\nUnzucht zwischen Männern auf, da § 175 a Nr. 3 StGB im Verhältnis zu § 175 StGB eine Sondervorschrift ist (BGH LM StGB\n§ 73 Nr. 10).\n\nAndererseits hat die Strafkammer in dem Urteil übersehen,\ndaß das festgestellte Verhalten des Beschuldigten in Tateinheit mit den Merkmalen des § 175 a Nr. 3 StGB auch die des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, wie Antragsschrift und\nEröffnungsbeschluß es ihm bereits vorgeworfen hatten.\n\nb) Wegen dieser im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit\nbegangenen Tat hat das Landgericht es im Interesse der öffentlichen Sicherheit für notwendig gehalten, die Unterbringung\ndes wegen mehrerer ähnlicher Handlungen erheblich vorbestraften Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen der einschneidenden Naßregel sorgfältig geprüft und die dabei näher\nbehandelte Frage, ob den Erfordernissen der öffentlichen\nSicherheit auch durch ein milderes Mittel, insbesondere durch\nvormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, genügt werden kann,\naus rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint\n\n-5 -\n\n(vgl. auch BGHSt 15, 279). Aus dem Urteil geht sicher hervor,\ndaß die Annahme eines mit dem vollendeten Verbrechen nach\n\n§ 175 a Nr. 3 StGB in Tateinheit statt in Gesetzeseinheit\nzusammentreffenden Vergehens gegen § 175 StGB für die Anordnun,\nder Sicherungsmaßregel durch die Strafkammer ohne Bedeutung\n\ngewesen ist.\nSeibert Fischer Meyer\n\nMai ‘ Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-07/1-str-295-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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