{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-06_1_StR_90_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-06","aktenzeichen":"1 StR 90/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 026\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n135890268 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gottfried I UEEEB zu: rei\nIkrs. PO. geboren an GE 1953 ir 2ER,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\n‚ wegen Unterbringung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts Zweibrücken vom 14. Dezember 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos\nRechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückver-Wiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat gemäß § 42 b StGB die Unterbringung\ndes wegen Schwachsinns unzurechnungsfähigen Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflogeanstalt angeordnet. Seine Revision\nbeanstandet zutreffend, daß das Landgericht gegen das\n\nsachliche Recht verstoßen hat, indem es außer acht ließ, daß\ndie Tat, dic als gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe\nbedrohte Handlung der Entscheidung zugrundeliegt, cinc sogenannte Gelegenheitstat war. Denn nach den Feststellungen\nverhielt es sich ersichtlich so, daß das siebenjährige\nMädchen aus eigener: Antrieb, nömlich aus Neugier und kindlichen Unterhaltungsbedürfnis, mit dem Beschuldigten in den\nDuschraun ging, den dieser nur zum Baden aufsuchen wollte.\nErst dic so geschaffene äußere und einmalige Gelegenheit\nführte dazu, daß der Beschuldigte sich geschlechtlich erregte und das Kind vergeblich zum Anfassen seines Geschlcochtsteils zu ermuntern suchte.\n\nBloße Gelegenheitstaten reichen, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (Urt. v. 12. Juli 1951\n- 4 StR 501/51; Urt. v. 27. März 1952 - 3 StR 1173/51; Urt.\nv. 21. Januar 1954 - 3 StR 753/53), im allgemeinen nicht aus,\ndie Anwendung des § 42 db StGB zu rechtfertigen, weil sie in\nder Regel kein ausreichendes Beweisanzeichen für die von der\nVorschrift vorausgesetzte Gefährlichkeit des Täters Sind.\nWenn nicht mehr zu erwarten ist, als daß der Täter erncut\nder Versuchung einer seltenen Gelegenheit unterliegt, die\ner weder herbeigeführt noch gesucht hat, so genügt das\n„.icht, weil § 42 db StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren\nGrades und nicht nur die einfache Möglichkeit einer nceucrlichen schweren Störung des Rechtsfricdens vorausscotzt\n(BGH Urt. v. 21. Dezember 1956 - 1 StR 414/56 und Urt. v.\n18. Juni 1957 - 1 StR 91/57).\n\nEs kann deshalb nicht ausreichen, daß das Landgcricht\nes als wahrscheinlich ansieht, der Beschuldigte werde auch\nin Zukunft in ähnlicher Weise unzüchtige Handlungen nit\n\nKindern vornehnen. Denn damit hat es an die den Gegenstand\ndes Verfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung in\neiner Weise angeknüpft, die deren vom Landgericht nicht angesprochene Eigenart als Gelegenheitstat mitunfaßt, der\nSache nach also zum Ausdruck gebracht, daß auch für die\nZukunft Taten gerade solcher Art, also bloß Gelegenheitstaten zu erwarten scien.\n\nFreilich schließt eine Gelegenheitstat die Anwendung\n\n- des § 42 b StGB nicht unbedingt und in jedem Fall aus. Die\nRechtslage ist hier vicimehr ähnlich den Fällen, in denen\ndie den Anlaß des Verfahrens bildende mit Strafe bedrohte\nHandlung cin geringeres Gewicht besitzt und deshalb nicht\nfür die Allgemeinheit gefährlich erscheint (BGHSt 5, 140;\nBGH IM § 42 b StGB Nr. 10). Entscheidend ist hier wie dort\nallein der Grad der künftigen, aus dem krankhaften Geistcszustand entspringenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Auch aus Anlaß einer bloßen Gelegenheitstat können bis\ndahin verborgene nachhaltige Neigungen des Täters zu Tage\ntreten, die im Zusammenhang mit der Vleiterentwicklung seiner\nkörperlichen und geistigen Verfassung für die Zukunft eine\ndcr Allgemeinheit gefährliche Belebung und gesuchte Bctätigung seincr bedrohlichen Neigungen erwarten lassen.\n\nDoch müssen bei der Anordnung der Unterbringung unter solchen\nVoraussetzungen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß\n\nder Tatrichter die für die Gelegenheitstat zu beachtenden\nBesonderheiten berücksichtigt hat. Nicht minder kommt es\ndarauf an, daß auch der psychiatrische Sachverständige von\ndenselben tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Das Gericht\nmuß gegebenenfalls darauf hinvirken, daß dies geschicht.\n\nDem angefochtenen Urteil kann die Beachtung dieser Grundsätze nicht entnommen werden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nLandgericht außerdem prüfen müssen, welche Erfolge dio\nbisherige Unterbringung gezeitigt hat und ob schon mit\nRücksicht darauf cine endgültige Anordnung der Unterbringung\nnicht mehr erforderlich erscheint.\n\nDie Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht\nauf § 354 Abs. 2 n.F. StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-06/1-str-90-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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