{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-06_1_StR_73_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-06","aktenzeichen":"1 StR 73/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das erschwerende Merkmal des Führens einer Waffe\nkann der Räuber auch noch verwirklichen, wenn er die\nWegnahmce der fremden Sache zwar vollendet, aber noch\nnicht becndet hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nDas erschwerende Merkmal des Führens einer Waffe\nkann der Räuber auch noch verwirklichen, wenn er die\nWegnahmce der fremden Sache zwar vollendet, aber noch\nnicht becndet hat.\n\nBGH, Urt. v. 6. April 1965 - 1 StR 73/65 - LG Regensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n'1_8tR_73/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter dosef MED au: vo.\ngcboren am ED 1937 in Ta. Bezirk Pa zur\n\n2cit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a:\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 6. April 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sceibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 6. November 1964 wird\nvcervorfen.\n\nDer Beschverdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDie Untersuchungshaft seit dem 7. November 1964, soweit\nsie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit\nsowohl mit gefährlicher als auch mit leichter Körperverletzung\nund wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt. Außerdem hat\n\n- 3 -\n\nes ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt,\ndie Polizciaufsicht zugelassen, eine Kinderpistole eingezogen\nund scine Sicherungsvervwahrung angeordnet, Dagegen hat der\nAngeklagte, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügend, Revision cingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nA. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers den Leiter einer Nervenheilanstalt\nzu Rate gezogen. Der Sachverständige, der nach Durchsicht der\nikten und ciner Untersuchung in einem vorberceitenden schriftlichen Gutachten geglaubt hatte, eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen\nzu können, hiclt diesen auf Grund der in der zweitägigen Hauptverhandlung gewonnenen weiteren Eindrücke für voll verantwortlich. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht dem daraufhin gestellten Hilfsamtrag des Verteidigers nicht entsprochen\nhabe, ein weiteres Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Beschwerdeführers beizuziehen, das auf einer Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt beruhe. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDas Verfahren der Strafkammer verstößt nicht gegen § 244\nAbs. 4 StPO. Es ist weder in dem vorsorglichen Beweisamtrag\ngeltend gemacht noch in der Revision dargelegt worden, daß\neine bestimmte Anstalt über bessere Untersuchungscinrichtungen\nals der Sachverständige verfügt (BGHSt 8, 76).\n\nAuch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte\ndas Landgericht nicht zu einer solchen Beweiserhebung. Der gehörte Sachverständige, seit vielen Jahren als Psychiater tätig,\nging von zutreffenden Tatsachen aus und begründete das Ergebnis\nwiderspruchsfrei, das er auf Grund aller, einschließlich der\nin der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrücke gefunden hatte,\n\nB. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes, Verbrechen nach\n88 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nWach den Feststellungen schloß der Angeklagte ein älteres\nBauernehepaar, von dem er angeblich eine Maschine und Kartoffeln\nkaufen wollte und das ihm seine Vorräte zeigte, plötzlich im\nKeller cin; danach durchsuchte er das Schlafzimmer und steckte\neine dort gefundene größere Nenge Bargeld in seine Rocktasche.,\nAuf dem Flur begegnete er dann den alten Leuten, die sich inzyuiischen befreit hatten und ihn arglos fragten, weshalb er sie\ncingesperrt habe. Zum Hausausgang zurückweichend, zog der Beschwerdeführer nun plötzlich einen Spielzeugrevolver, mit dem\ner ursprünglich seine Opfer nur hattc einschüchtern wollen, und\nschlug damit so auf den Bauern ein, daß dieser vorübergehend\nbevwußtlos wurde. Der Bäuerin, die ihrem Mann helfen wollte,\ndrückte er Mund und Kehle zu und schlug sie mit der bloßen Hand\nins Gesicht. Dann floh der Angeklagte.\n\na) Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann ein Täter auch dadurch ausüben, daß er die Personen, deren Sachen er wegnehmen\nwill, einschließt, um so den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschalten (RGSt 73, 343, 344 f). Das\ntat der Angeklagte, indem er die Eheleute Zn in ihrem\nKartoffelkeller einsperrte, um danach ihr Haus ungestört nach\nGeld durchsuchen und dieses wegnehmen zu können.\n\nb) Es kann zweifelhaft sein, ob die Wegnahme des fremden\nGeides entsprechend der Meinung des Landgerichts noch nicht\nvollendet war, als die inzwischen wieder aus dem Keller entronnenen Eheleute Dep dem zum Ausgang gehenden Beschwerdeführer im Hausflur begegneten.\n\nEine Sache ist weggenommen und ihr Raub ist vollendet, wenn\nder Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache\nin die tatsächliche Verfügungsmacht des Räubers gelangt ist.\nOb dies im Einzelfall zutrifft oder nicht, hängt entscheidend\n\n-5 -\n\nvon den Anschauungen des täglichen Lebens ab. Die Umstände, daß\ndie Sache aus dem Haus, in dem sie bisher aufbewahrt wurde,\nnoch nieht entfernt worden ist und daß der von dem Täter begründete neuc Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen\nallein dic Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eincs\nvollendeten Raubes nicht aus (RGSt 52, 75; BGHSt 16, 271 ff\neinschließlich der dort $. 277 unten erwähnten Urteile; 17,\n206, 208 f; BGH Urteil vom 26. Mai 1964 - 1 StR 108/64; vel.\naber auch die in JR 1963, 466 veröffentlichte Entscheidung des\n5. Strafscnats, der freilich ein anderer Sachverhalt zugrunde\n\nlag).\n\nHier handelte es sich um Geld, das man leicht und unauffällig\nwegtragen kann. Der Beschwerdeführer hatte die Scheine eingesteckt. Die Eigentümer wußten das noch nicht, als sie mit ihm\nim Hausflur zusammncntrafen. Sie waren ihm körperlich unterliegen\nund nicht so behende wie er. Das alles deutet darauf hin, daß\nihr Gevwahrsam an dem Geld bereits gebrochen war und daß der Angeklagte schon eigenen Gewahrsam daran begründet hatte. Die Frage\nbraucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden.\n\nDie Straftat war in diesem Zeitpunkt nämlich nicht beendet.\nDer Beschwerdeführer hatte die gewaltsame Wegnahme des fremden\nGeldes noch nicht abgeschlossen. Er befand sich noch in dem Haus\nder Beraubten und wollte gerade, das Anwesen verlassend, die\nsoeben erlangte Herrschaft an dem Geld festigen und sichern und\nso seine Zucignungsabsicht weiter verwirklichen. Damit hatte er\ndie \\Wegnahme der Geldscheine jedenfalls nicht beendet (BGHSt 4,\n132, 133; 6, 248, 251; vgl. ferner RGSt 74, 175, 176).\n\nc) Wührend dieses Tatabschnittes benutzte der Angeklagte\nauf Grund eines erst jetzt gefaßten Entschlusses die ursprünglich\nnur zum Binschüchtern vorgesehene 22 cm langc Kinderpistole zum\nSchlagen. So gebraucht, war das Spielzeug, wie dic Strafkammer\nzutreffend angenommen hat, ein gefährliches Werkzeug und damit\ncine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n-6 -\n\nDic Verwendung der Vaffe macht die Tat des Beschwerdeführers zu\ncinem schweren Raub. \"Bei Begehung der Tat\" in § 250 Abs. 1\nro 1 StGB bedcutet nicht, daß der Täter die \\laffe von Anfang an\nbei sich führen müßte. Es genügt, daß er sie in irgendeinem Zeitpunkt während des ganzen Tathergangs derart bei sich hat,\ndaß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Schon das begründet\ndie besondere Gefährlichkeit des Raubes mit Waffen, derentvegen\ndas Gesetz diese Begehungsweise mit schwererer Strafe bedroht\n(RGSt 68, 238, 239; BGHSG 13, 259). Unter Tathergang ist dabei\nnicht nur dic Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur.\nVollendung des Raubes, sondern das ganze Geschehen bis zu dessen\ntatsächlicher Beendigung zu verstehen. Nur diese weite Auffassung\nwird dem Zuceck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht. Für die Gefährlichkcit cines Räubers macht es nämlich keinen Unterschied, ob\ner cine Waffe bei der Wegnahme selbst oder erst bei der mit ihr\nin unmittelbarem örtlichen und zcitlichen Zusammenhang stehenden\nweiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht mit sich führt\n(RG Rspr 5, 558 und dem für diesen - dort freilich nicht gescbenen - Fall ausdrücklich zustimmend RG HRR 1935, 632; vgl. auch\nRkGSt 12, 183). Dic Entscheidung BGHSt 13, 259 steht dem nicht\nentgegen; in jenem Fall war nur darüber zu entscheiden, ob cs\nfür dic Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, wenn der\nTüter erst während des Raubes, aber vor dessen Vollendung eine\n\nWallce ergreift.\n\nWach den Feststellungen war sich der Angeklagte beim Zuschlagen mit der Kinderpistole bewußt, daß er sein Opfer, einen\nbetagten Mann, erheblich verletzen konnte und daß das Spielzeug,\nso verwendet, cin gefährliches \\lerkzeug war. Darauf kam es ihm\nin diesem Augenblick gerade an; denn er wollte durch die Schläge\nerreichen, daß er mit dem soeben weggenommenen Geld entweichen\n\nkonnte.\n\nDanach hat das Landgericht den Beschwerdeführer im Ergebnis\nmit Recht des schweren Raubes schuldig gesprochen.\n\n- 7 -\n\n2, Auch sonst ist bei der Überprüfung des Urteils kein\nsachlichrechtlicher Fehler zutage getreten. Daß der Angeklagte\nnoch verhültnismäßig jung ist und daß seine Sicherungsverwahrun;\ndeshalb nur auf Grund einer besonders sorgfältigen Prüfung angcordnot werden darf (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 143\nzu § 42 e StGB und GA 1963, 14), hat die Strafkammer beachtet,\n\nSeibert \\ılılms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-06/1-str-73-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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