{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-04-05_1_StR_450_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-04-05","aktenzeichen":"1 StR 450/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9123 075\n\ndes Volkes\n\nIH\n3\n=\nPi\n33\n(D\nDB\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automobilverkäufer Rudolf R EEE 8\nMa geboren am EEE 1921 in SEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom %. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzendef:,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders .\nals beiritzende Richter,\n\nOberstaatsanwait beim kundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 5. April 19653 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1963,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte die Hauptverhandlung ursprünglich auf den 10. April 1963 anberaumt,\nden Termin aber im Einverständnis mit’ dem Verteidiger um\neinc Woche, auf den 3. April 196% vorverlegt. Die Revision\nbeanstandet es, daß dio Ladungsfrist für den Angeklagten\nnicht eingehalten sei. Das trifft allerdings zu; denn die\nFrist des § 217 Abs, 1 StPO rechnet nicht von der früheren\nLadung zum ursprünglichen Termin - der hier gar nicht stattgefunden hat -, sondern beginnt mit dem Tage, an dem die\nLedung zu der Hauptverhandlung zugestellt ist, auf Grund |\nderen das Urteil ergeht. Dennoch bleibt die Rüge erfolglos.\n\nZwar ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte selbst,\nvon scinem Verteidiger entsprechend unterrichtet, der Vor-\n\nverlegung der Hauptverhandlung zugestimmt oder sonst auf\ndie Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hatte. FKinen\nsolchen Verzicht mit der bisherigen Rechtsprechung (angeführt bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 217, 3} allein aus\ndem Umstand zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht die Au\nsetzung der Verhandlung beantragte (§ 217 Abs. 2 StPO),\nträgt der Senat (wie schon in den Urteilen vom 12. April\n1960 - 1 StR 80/60-und vom 12. März 1963 - NJW 1963, 1114\nNr. 13 -) Bedenken. Denn da der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden nicht\ndarüber belehrt worden war, daß er die Aussetzung der Verhandlung verlangen könne, hat er jedenfalls nicht eigens a\ndieses Recht verzichtet. Daß er sich seiner deswegen begeb\nhabe, weil er sich um jeden Preis, unter Aufgabe welcher\nRechte auch immer, auf die Verhandlung habe einlassen\nwollen, kann bei solcher Sachlage nicht ohne bestimmte Anhaltspunkte angenommen werden. An diesen fehlt es,\n\nIndessen kann die Frage hier letztlich unentschieder\nbleiben. Das Urteil beruht nämlich nicht auf dem Verfahren:\nverstoß, Der Angeklagte behauptet nur, durch die Vorverlegung der Hauptverhandlung in der Vorbereitung seiner Verteidigung behindert worden zu sein. Das ist jedoch unerheblich. Er hatte keinen Anspruch darauf, daß die Hauptverhand\nlung, wie ursprünglich bestimmt, gerade am 10. April 1963\nstattfinde. Unter dem Gesichtspunkt des § 217 Abs. 1 StPO\nkann er nur geltend machen, daß er sich am 3. April 1963\nhätte erfolgreicher verteidigen können, wenn ihm die Ladung\nzu diesem Termin statt am 1. April 1965 vorschriftsmäßig\nspütestens am 26. März 19653 zugestellt worden wäre. In dieser Hinsicht führt er nichts ins Feld. Entgegen seiner Behauptung ist das Blutgruppengutachten übrigens nicht erst\n\n- A -\n\nin der Hauptverhandlung, sondern schon vorher, am 25. März\n1963, zu den Akten gekommen,Auch waren die Verurteilung\nseiner Tochter Gertraud wegen Blutschande mit ihn und die\nRechtskraft dieses Urteils schon seit dem 7. Februar 1963\naktenkundig.:\n\n2. Den Antrag, ein erbkundliches Gutachten einzuholen, hat Ger Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht\nwieder aufgenommen. Von Amts wegen brauchte die Strafkammer\nauf den früheren Antrag nicht zurückzukommen, da sie durch\ndas vorliegende Beweisergebnis bereits die Überzeugung erlangt hatte, der Angeklagte sei der rechte Vater Gertrauds.\n\n3. Das Landgericht hat bei der Würdigung der Beweislage in Betracht gezogen, daß Gertraud als zehnjähriges\nMädchen wegen drohender Verwahrlosung in PFürsorgeerziehung\n. verbracht und ihrer Mutter infolge unsittlichen Lebenswandels die Personensorge für sie entzogen worden war. ES\nwar daher nicht genötigt, für diese Feststellung noch die\nbetreffenden Vormundschaftsakten beizuziehen. Daß diese\nbestimmte Einzelheiten enthelten, dAie.dem Landgericht die\nÜberzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Mutter verschafft\nhätten und welche, gibt die Revision nicht an.\n\n.Ils Sachrüge.\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, daß Gertraud von Angcklagten abstammt. Sie hat diese Üherzeugung im Urteil\nrechtsfehlerfrei, ohnc Verkennung des Beweiswertes eines\nBlutgruppengutachtens begründet. Die Revision bringt dagegen nur neue, aus dem Urteil nicht ersichtliche Tatsachen\nvor und greift nur die Beveiswürdigung an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO‘. Nach seiner im Urteil wiedergegebenen\n\nEinlassung hatte der Beschwerdeführer Zweifel, ob Gertraud\nseine Tochter sei. Demnach hat er dies aber für möglich\ngehalten, gleichwohl Geschlechtsverkehr mit ihr unterhalten\nund somit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er ist\ndaher mit Recht wegen Blutschande verurteilt worden. Da er\ndie Geschlechtsbeziehungen mit Gertraud anknüpfte, als\ndicse, eben 17jährig, sich zunächst mit Erlaubnis ihrer\nMutter besuchshalber bei ihm aufhielt, und da er ferner\n\nnach seinem Eingeständnis sich stets für das. Mädchen verantwortlich fühlte, besteht auch kein durchgreifendes rechtliches Bedenken, daß ihn das Landgericht zugleich des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen hat, obwohl während der Dauer des Geschlechtsverhältnisses weder\nihn noch der Mutter das Personensorgerecht für Gertraud\nzustand (BGHSt 1, 344).\n\nDer Strafausspruch hält ebenfalls der Nachprüfung:\nStand. Die Zuchthausstrafe wird, der Art nach, durch § 173\nAbs, 1 StGB bestimmt, obgleich § 174 StGB die höhere Strafe\nandroht. Denn nach dem strengeren Gesetz darf keine mildere\nStrafe verhängt werden als di= Mindeststrafe des weniger\nstrengen Gesetzes (BGHSt 1, 52}. Im übrigen, der Höhe nach,\nmißt der Tatrichter, und er allein, die Strafe zu. Sie ist\nentgegen der Meinung der Revision nicht übersetzt; sie\nliegt noch unter dem Höchstmaß des milderen Gesetzes. Den\nunglücklichen Umstand, daß die Tochter - aus erster, längst\ngeschiedener Ehe - sich dem Vater in naturwidriger Liebe\nzugewandt hatte und schon damals nicht mehr unberührt war,\nhat das Landgericht dem Angeklagten strafmildernd zugutegehalten.\n\nNach allem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nSeibert Hübner Fischer\n\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-05/1-str-450-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-05/1-str-450-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.928042+00:00"}}