{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-30_1_StR_75_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-30","aktenzeichen":"1 StR 75/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20€7 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 15/65 URTEIL\n\n36-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n.‚ den Schweißer Winfried Ho zu: Ui,\ndort geboren an EEE 1942;\n\n.„ den Glasmacher Lothar M MED zus Um.\ngeboren am MEEEEEEEEEED 941 ir. v GEHEN,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundosrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. BB nei üer Verkündung\n.als Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizsckretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hp vira das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 1964 in\nvollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten N»\nim Strafausspruch gegen ihn - je mit den zugehörigen\nFoststellungen - aufgehoben, Die Sache wird insoweit\n\nzu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagton Mei»\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[as\n\nLu.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte ii ] beanstandet mit Erfolg, daß ihn\ndie Strafkammer ohne Begründung von der Teilnahme an der\nVernehnung des Mitangeklagten Hg teilweise ausgeschlossen, dic Hauptverhandlung somit zum Teil in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Die Sitzungsniederschrift bestätigt\nin der ursprünglichen Fassung diese Behauptung. Freilich\nist sie insoweit lückenhaft und daher der ausschließlichen\nBeweiskraft (§ 274 StPO) entkleidet (BGHSt 17, 2201. Denn\nsie beurkundot nur,daß MW in Abwcesonheit Hl vernommen und in Verbindung damit ein Beschluß verkündet wurde;\nsie gibt aber den Inhalt des Beschlusses nicht wieder. Nur\nderı Sachzusemmenhang kann entnommen werden (BGH IM Nr. 10\nzu § 274 StPO), daß der Beschluß dahin lautete, HB sci\n- während der weiteren Vernehmung Mas - aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Über die Gründe des Beschlusses\n1&ßt sich aus der Sitzungsniederschrift nichts ermitteln.\nHicrüber gibt erst der nachträgliche Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1964 Aufschluß. Danach hatte dic\nStrafkammer beschlossen, Ne \"zenäß § 247 StPO\" in Abwesenheit HD: zu vernehmen. Aber auch durch diesen Beschlußinhalt wird die Verfahrensrüge nicht entkräftet; donn\ndie bloß allgemeine Verweisung auf § 247 StPO genügt nicht\nzur Begründung des Entfernungsbeschlusses. Sie 1äßt - sclbst\nim Zusammenhang mit den Gesamtumständen - nicht zuverlässig\nerkennen, welchen der verschiedenen in.§ 247 StPO gercsclten\nEntfernungsgründe das Landgericht für gegeben hiöolt. Tangels\nzureichender Begründung ist ungewiß, ob es den § 247 StPO\nrechtlich einwandfrei gehandhabt hat. Da bei solcher Suchlage der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\n\ngegeben ist (BGHSt 15, 194; BGH Urt. vom 7. Februar 1961\n\n- 1 StR 607/60 - und Urt. vom 3. Oktober 1961 - 5 StR\n\n431/61 -), muß das Urteil gegen den Beschwerdeführer Hu\nin vollen Umfang aufgehoben werden, ohne daß der Senat\nweiter auf sein Vorbringen einzugehen braucht.\n\n1I.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten MB führt nur\nteilweise zum Erfolg.\n\n1. Seine Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Durch die Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO;\nwird die Behauptung, der Vorsitzende habe die Sachvernehuung\ndes Beschwerdeführers nach minutenlanger Ermahnung zur\nVahrheit mit der Frago eingeleitet, vas an dem Vorwurf im\nEröffnungsbeschluß nicht richtig sei, anstatt den Angeklagten gemäß § 243 Abs. 3, § 136 StPO zu fragen, ob er auf die\nBeschuldigung etwas erwidern wolle, um ihm dadurch Gelcgenheit zu einer zusammenhängonden Schilderung zu geben.\n\nb) Gleichfalls trifft die Beanstandung nicht zu, das\nUrteil gründe sich statt auf das Ergebnis der Hauptverhandlung auf die früheren polizeilichen und richterlichen Bekundungen der Angeklagten. Diese sind, wie die Revision 2utreffend bemerkt, nicht zum Zwecke des Beweises über ein\nGeständnis nach den §§ 254, 255 StPO verlesen, sondern den\nAngeklagten nur auszugsweise vorgehalten worden. Nach den\nfür die Hauptverhandlung gültigen Rechtszustand brauchten\nVernehmungsergebnisse aus einer Strafkammerverhandlung nicht\nin die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden (§ 273\n\nYet\n\nAbs. 2 StPO). Daher ist ungeachtet des durch flüchtige\nProtokollführung freilich hervorgerufenen anderen Anscheinn\n\ndic Behauptung der Revision nicht bewiesen, daß die Angeklagten auf den Vorhalt ihrer früheren Bekundungen keine\nErklärung abgegeben haben. Dem Urteil muß das Gegentcil\nentnommen werden. Überdies ist auch in der Sitzungsnioderschrift festgehalten, daß sie beide geständig waren, licilgen\nsogar in weiterem Umfang als nach seiner früheren Einlassung: -\n\nZur Verlesbarkeit polizeilicher Vernehmungsniederschriften siche übrigens BGHSt 6, 2795-281.\n\nc) Daß der Mitangeklagte HW aus der Hauptverhandlung\nunzulässig entfernt wurde, begründet keine Verfahrensrüge\nnach § 338 Nr, 5 StPO für MB; denn er war bei der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend.\n\n2. Sachrüge.\n\nGegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs führt die Revision nur unzulässige Beweisangriffe. Er\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten hatten,\nwic sic selbst einräumten, von vornherein die Absicht, dem\ntrunkenen Opfer Geld wegzunchmen, um es sich anzucignen.\n\nZu dicsem Zweck schafften sie den llann gewaltsam aus dem\nOrt auf einen dunklen Feldweg. Daß dies gerade sein Heimivcg\nwar und sie ihn zugleich seines trunkenen Zustands wegen\nnach Hause bringen wollten, hat das Landgericht zutrcoffend\nfür unerheblich erachtet, zumal sie unterwegs verabredcten,\nihn auch noch in der Wohnung zu bestehlen.\n\nDice Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Tattage mindestens 20 Glas Bier getrunken, hat die Strafkammer\n\nfür unglaubhaft erachtet; daher ist nichts dagegen einzuwenden, daß sic ihn nicht als zurechnungsunfähig angeschen\nhat. Auch die Revision beanstandet das nicht.\n\nDie Urteilsannahmce indes, der Beschwerdeführer habe\nnicht einmal im Zustand erheblich verminderter Zurechnungnfähigkcit gehandelt, ist nicht zureichend begründet, auch\nnicht frei von Widerspruch. Planvolles und zielstrebiges\nVerhalten schließen ebensowenig wie eine gute Erinnerung\naus, daß der Täter in seinem Hemmungsvermögen, dem cigentlichen Angriffspunkt des Alkohols, erheblich beeinträchtigt\nwar (BGHSt 1, 384). Bei dem Mitangeklagten HP hat dic\nStrafkammer eine alkoholbedingte nicht unerhebliche Enthemmung sogar ausdrücklich festgestellt. Da beide Angeklagten gemeinsam in etwa gleichem Maße gezecht hatten, ist das\nVerschen dem Landgericht möglicherweise auch bei dem Bcschwerdeführer ii] unterlaufen. Im Strafausspruch gegen\nihn kann das Urteil mithin nicht bestehen bleiben.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-30/1-str-75-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-30/1-str-75-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.807157+00:00"}}