{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-30_1_StR_504_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-30","aktenzeichen":"1 StR 504/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_504/64\nvesen URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich W OD zus N, zeboren\nom EEE 19:9 ir vg:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der.\nSitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. wWillms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai P\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GW >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Vs wird das\n> Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13,\nApril 1964,\n\n1. soweit es ihn betrifft,\n\na) dahin geändert, daß er des Betrugs in Tateinheit - statt mit zwei - nur mit einem Vergehen\nder Untreue schuldig ist;\n\nb) dahin klargestellt, daß or wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Konkursvergehen verurteilt ist;\n\nc) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Einzelstrafe wegen\nkonkursvergehens;\n\n2. soweit es die Mitangeklagten CE un: see\nbetrifft,\n\na) dahin geändert, daß sie der Beihilfe - statt\nzu zwei - nur zu einem Vergehen der Untreue\n\nschuldig sind;\n\nb) aufgehoben zur Verurteilung wegen versuchten\nBetrugs;\ninsoweit werden sie freigesprochen und die\nKosten des Verfahrens der Staatskasse auf-\n\nerlegt;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegenüber\nu mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nII. Im Umfang der Aufhebung (Iic, 2 c) wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n„die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIIi, Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Vin\nhat nur zum geringen Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüsen\n\n1. Es trifft zwar zu, daß die 3. Große Strafkammer, die\nim vorliegenden Fall entschieden hat, bei Erlaß des Eröff-\n\nnungsbeschlusses mit sieben Richtern besetzt war - einschließlich des Vorsitzenden der 3. kleinen Strafkamner -,\nSie war daher in unzulässiger Weise überbesetzt (Art. 10°\nAbs. 1 Satz 2 GG, BVerfG NJW 1964, 1020). Damit war aber _\nwic die Revision selbst annimmt -— der von der Strafkammer\nerlassene Eröffnungsbeschluß nicht unwirksam (BGHSt 10, 278,\nvgl. auch BGHSt 19, 273). Die fehlerhafte Besetzung der\nStrafkammer beim Erlaß des Eröffnungsbeschlusses ist auch\n‚kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO; denn\ndiese Vorschrift bezieht sich nur auf das erkennende Gericht\nder Hauptverhandlung (RGSt 2, 338). Ob auf einen Besetzungs-Tehler bei Erlaß des kröffnungsbeschlusses, wie er hier vorliegt, die Revision überhaupt nicht gestützt werden kann,\nwie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs meint (s. Urteile vom 23.2.7960 - 5 StR 513/59 und vom 27.2.1962 - 5 StR\n520/61), kann dehinstehen. Denn das Urteil kann jedenfulls\nauf dem Fehler nicht beruhen (§§ 336, 337 StPO). Daserkennrende Gericht hat auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung geurteilt (§ 261 StPO) und war auch an die rechtliche\nBeurteilung des Eröffnungsbeschlusses nicht gebunden. ielche\nRichter an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hatten, war für\ndic Entscheidung der Strafkammer in der Hauptverhandlung bedeutungslos,\n\n2. Die Rüge, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch\nhinsichtlich des Sachverständigen Gabriel zu Unrecht verworfen habe, ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt;\nmit welcher Begründung das Ablehnungsges such verworfen vorden ist. Die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll genügt\nnicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n53. Den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständisen hat dar Landgericht zulässigerweise nit der Begründung\n\nabgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen sei, daß die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen nicht zweifelhaft sei und daß einem anderen Sachverständigen weitere Erkenntnisquellen oder Forschungsmittel\nnicht zur Verfügung stünden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).\nNit ihrer Rüge, daß ein weiterer Sachverständiger hätte\ngehört werden müssen, hat die Revision keinen Erfolg.\n\nOb ein Sachverständiger die erforderliche Sachkunde\nbesitzt, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen.\nDa es hier vor allem darum ging, ob die Buchführung des\nAngeklagten ordnungsgemäß war und welche Schlüsse sich aus\n“ den vorhandenen“ Buehungsunterlagen auf die .Vermögenslage\ndes Angeklagten zu bestimmten Zeiten ziehen lassen, durfte\ndas Landgericht den Buchprüfer Gabriel für sachkundig halten. Daß einem Hochschullehrer für die zu beantwortenden\nFragen Erkenntnisqucllen und Forschungsmittel zur Verfügung\nstünden, die denen des vernommenen Gutachters überlegen\nwären, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision\nnicht dargetan.\n\nDie Würdigung des erstatteten Gutachtens oblag ebenfalls dem Tatrichter. Dem Revisionsgericht steht eine Nachprüfung nur insoweit zu, als eine Verletzung der Denkgesetzc oder Nichtberücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze und feststehender wissenschaftlicher Erkenntnisse in\nFrage steht. Solche Verstöße lassen sich dem Gutachten, soweit es vom Urteil herangezogen wird, nicht entnehmen. Was\nz.B. den vom Angeklagten als Aktivum in Anspruch genommenen\nFosten \"RA PB\" zu 56 930,58 DM betrifft (s. S. 213 UA),\nso übersieht die Revision, daß es sich hier nach den für\ndas Revisionsgericht bindenden Feststellungen um eine Schuld\n“ der Firma Fb & Co. an eine Teilzehlungsbank handelte,\n\ndie auf Rückzahlung von nicht beitreibbaren Kundendarlcehen\nging. Allenfalls hätte der Posten, wenn davon nur 25 %\nbeitreibbar waren, nicht nur zu 1/4, sondern zu 3/4 auf\ndie Passivseite übernommen werden müssen. Anders wäre es\nnur, wenn der gesamte Betrag bereits mit den Teilzahlungsbanken verrechnet gewesen wäre; denn dann müßte der Betrag\nzu 1/4 aktiviert werden. Das läßt sich aber den Feststellungen nicht entnehmen.\n\n4. Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\nwar das Landgericht nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Zwar trifft es zu, daß das Landge-\n‚richt das Gutachten deg, Sachverständigen Gabriel nur in\neinigen Punkten verwertet hat, während es im übrigen die\nVermögensentwicklung bei der Firma des Angeklagten auf Grund\ndes sonstigen Ergebnisses der Hauptverhandlung selbst beurteilt hat. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre die Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen\nnur dann fehlerhaft, wenn das Urteil erkennen. ließe, daß\ndie Strafkammer die Sachkunde zu Unrecht für sich in Anspruch genomnen hätte. Das ist nicht der Fall.\n\n5. Die Revision rügt, daß das Landgericht Buchungsunterlagen der Firmen FD & Co. und Karl VB nach dem\n' Beweisamtrag der Verteidigung vom 3. März 1964 beschlagnahmt und auf diese Weise den Verteidiger daran gehindert\nhabe, dic Unterlagen für die Verteidigung zu verwenden,\nselbst aber diese Unterlagen nicht zur Urteilsfindung heran-\n\ngezogen habe.\n\nSoweit gerügt wird, daß die Verteidigung durch die\nBeschlagnahnmc gehindert worden sei, kann die Rüge schon\ndeshalb nicht durchdringen, weil die. Revision nicht behauptet:\n\nur dh\n\nvb un tr tn c. . un En 2 ug De Fra\n\ndaß der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger auch nur\nversucht haben, dic Unterlagen für eine weitere Prüfung\nfreizubekommen und dabei durch einen Beschluß des Gerichts\nbehindert worden scien. |\n\nDie Revision spricht selbst nur von beschlagnahnten\nVorwurf gemacht, daß solche nicht vorhanden waren, sondern\ndaß seine Buchführung unordentlich war, daß also die Geschäftsvorfälle nicht oder nicht rechtzeitig gebucht wurden und daß keine Bilanzen gezogen worden sind. Das hatte\ndic Beweisaufnahme auch ergeben. Durch die weitere Durchsicht der Unterlagen hätte sich allenfulls feststellen lassen, daß noch weitere Vorfälle nicht gebucht waren. Dio\nStrafkamner war da her aus Gründen der Wehrheitserforschungs-\n\n\"pelicht nicht gedrängt, “diese UInterlägen noch‘ durchzus schen\n\noder durchsehen zu lassen,\n\nSoweit die Revision meint, es hätten sich auch bezüglich der weiteren Anklagepunkte möglicherweise Beweismittel\nvorgefunden, die sie entkräftet hätten, ist die Aufklärungsrüge unzulässig; denn mit einer so allgemeinen Angabe kann\nsie nicht begründet werden.\n\n6. Den vorsorglich gestellten Beweisamtrag auf Vernehrung der Frau N arüber, daß sie auf Anweisung\ndes Zeugen “7 mindestens zweimal wöchentlich dic\nSchecks \"abgefragt\" habe, hat das Landgericht. weder in der\n\n‚Hauptverhandlung noch im Urteil ausdrücklich beschieden.\n\nEs hat sich aber mit dem Beweisthena bei der Würdigung der\nhuscage des Zeugen 0) befaßt. Daraus geht hervor,\ndaß es die auch von KEE estätigte Beveisbehauptung\ndes Angeklagten als wahr unterstellt hat (S. 231, 232 UA).\n\nPN\na - FE SE vo Pe - . -; Be\n\nDer Beweisamtrag war aber nur \"vorsorglich\" für den Fall\ngestellt, daß die Strafkammer nicht von der Richtigkeit\nder Bekundung KB s5 aussehen werde. Die Strafkammer\nbrauchte also den Beweis durch Frau NED nicht zu erheben. Welche Schlüsse aus der Beweistatsache zu ziehen\nwaren, unterlag der Beurteilung des Tatrichters.\n\n7. Die Rüge, § 244 Abs. 3 StPO sei durch die Ablehnung der Beweisamträge der Verteidigung vom 3., 6. und 10,\nüärz, vom 3. und 8. April 1964 verletzt worden, ist - abgesehen von der Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Vernehmung\n\nKon joe tnes weiteren ‚Sachverständigen, die bereits oben behandelt\n\nN\n\nwufde — „unzulässig, weil die Revision weder die Beweisanamsträge im Pinzelneh mitteilt hoch :die Gründe‘; mit denen das\n- Landgericht. sie.abgelchnt. hat (§ 344.Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n8. Die Rüge, daß der Zeuge GEW nach § 60 Nr. 3 StPO\nnicht hätte vereidigt werden dürfen, geht fehl. Der Zeuge,\nder in der Hauptverhandlung dreimal vernommen wurde, ist\nzwar zunächst wegen Verdachts der Beteiligung nach § 60\nUr. 3 StPO unvereidigt geblieben. Nach seiner letzten Vernehmung wurde er vereidigt - übrigens ohne daß sich der\nAngeklagte oder sein Verteidiger dagegen wandten -, ganz\noffensichtlich, weil das Gericht einen Verdacht nicht mehr\nfür gegeben hielt. Daß die Strafkammer hierbei von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht\nerkennbar. |\n\nDas gilt andererseits. auch für die Nichtvereidigung\ndes Zeugen GW. sen das Landgericht der Beteiligung an\nder dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (Betrug durch\n\"xas6 .;woScheckreiterei) für verdächtig ‚gehalten hat.\n\nun,\n\n9. Verstöße gegen die Hinweispflicht aus § 265 StPO.\n\na) Der Eröffnungsbeschluß warf dem Angeklagten vi»\nvor, durch unordentliche Buchführung und Nichterstellung\nvon Bilanzen sich eines Verbrechens des betrügerischen\nBankrotts nach § 239 Nr. 4 KO schuldig gemacht zu haben.\nDas Landgericht, das den Angeklagten schließlich wegen eines\nVergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen 8 240 Abs. 1 Nr. 4 KÖ verurteilt hat,\nhatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß möglicherweise \"ein Vergehen nach § 240 Nr. 3,\n4 Ko\" angenommen werden könnte. Die Revision sicht darin\neine. Verletzung des $, 265. Abs. 1 StPO, weil nicht darauf\nhingewiesen worden sei, daß \"zwei Vergehen in Betracht kommen\nkönnten. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Hinweis konnte\nentnommen werden, daß der Angeklagte durch eine Tat gogen\ndie beiden genannten Gesetzesbestimmungen verstoßen haben\nkönne, daß ihm also zwei in Tateinheit stehende Straftaten\n\nzum Vorwurf gemacht werden Könnten.\n\n' b) Was die Revision ferner als Verstoß gegen § 265 StPO\nrügt, trifft allerdings zu.\n\naa) Die beiden Übereignungen des bereits anderweitig\nsicherungsübereigneten Buchungsautomaten an die Bayerische\nStaatsbank und die Merkur-Teilzahlungsbank waren im Eröffnungsbeschluß als fortgesetzter Betrug beurteilt, Im Urteil\n(S. 159 - 160; 266 f, 270 UA) werden diese Taten als gegeneinander selbständige Handlungen, im Falle der Staatsbank\nals versuchter Betrug im Fortsetzungszusammenhang mit anderen\nTaten angeschen, wobei allerdings beide Fälle in Tateinheit\nmit anderen strafbaren Handlungen stchen sollen.\n\nBEE rn EZ ° Burn zo ur alt tm am,\n\nTen\n\n- 10 -\n\nbb) Die Behauptung der Revision, daß der Betrug in\nHöhe von 95 000 DM (nicht 100 000 DM, wie die Revision angibt), den das Landgericht mit dem genannten versuchten\nBetrug zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat,\nim Eröffnungsbeschluß überhaupt nicht aufgeführt sei, ist\nnicht richtig. Auf S. 12 des Eröffnungsbeschlusses ist den\nAngeklagten vorgeworfen, daß er der Staatsbank gegenüber\nfälschlich erklärt habe, der Gewinn seiner Firma werde im\nGeschäftsjahr 1959 bei 100 000 IM liegen. Allerdings ist\nim Urteil der Zeitpunkt dieser Täuschungshandlung auf einen\nanderen Tag verlegt und als Erfolg ist nicht die Belussung\ndes bisherigen Kredits,sondern die Gewährung eines weiteren\n\n‚Kredits, von 95 000 IM festgestellt. Es handelt sich dabei\n\nI Ze = 5\n\num eine zulässige Umgestaltung“ der Strafklage (8 264 StPo),\nwie sie in einer so umfangreichen Sache wie der vorliegenden fast unvermeidlich ist. Die Rüge, daß dieser Fall nicht\nin die Verurteilung hätte einbezogen werden dürfen, seht\nalso fehl.\n\nAllerdings mußte auf die Veränderung der tatsächlichen\nGesichtspunkte ebenfalls aufmerksam gemacht werden. Dazu\nbedurfte es jedoch, wenigstens soweit der Taterfolg in Botracht kam, keines förmlichen Hinweises. Es genügt, daß der\nAngeklagte durch den Gang der Verhandlung unterrichtet wird\n(BGHSt 19, 141). wie den Erörterungen des Urteils über die\nwendungen . des Angeklagten zu entnchnen ist, ist dies\ngeschehen,\n\nOb cin ausdrücklicher Hinweis erforderlich war, weil\ndas Landgericht eine andere Tatzeit annahm (bejahend der\n5. Straflsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 19, 88), kann\ndahingestellt bleiben. Denn das Urteil kann auf dem fehlen-\n\nden Hinweis nicht beruhen. Der Angeklagte hat sich in diese\"\n\n- 11»\n\nFall damit verteidigt, daß er an die Richtigkeit seiner\nAngaben gegenüber der Bank geglaubt habe, Er hätte sich\nersichtlich auch bei einem ausdrücklichen Hinweis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht anders und mit\n\nErfolg verteidigen können.\n\nDasselbe gilt für die fehlenden Hinweise nach § 265\nAbs. 1 StPO hinsichtlich der Annahme von Einzeltaten statt\nfortgesetzter Handlung oder der Einbeziehung in eine andere\nfortgesetzte Handlung als im Eröffnungsbeschluß geschehen\nwar oder für die Annahme von Versuch statt Vollendung beim\nBetrug gegenüber der Staatsbank (S. oben 9 b aa).\n\n10:\"Durch die Beschlagnahme der-Unterlagen des Wirtschaftsprüfers WW über seine Verhandlungen mit der\nFirma FB & Co. hat die Strafkamner nicht gegen § 97 StPO\nverstoßen. Die Vorschrift verbietet u.a., bei den in § 53\nAbs. 1 Nr, 3 StPO genannten Personen, also auch bei vwirtscheftsprüfern, schriftliche Mitteilungen zwischen ihnen\nund dem Beschuldigten oder Aufzeichnungen über ihnen anvertraute Mitteilungen oder andere Umstände zu beschlagnahnen,\nDas Beschlagnahweverbot soll das Recht der Zeugnisverweigerung crgünzen und sichern. Fällt dieses Recht weg, weil die\nbetreffende Person von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden ist, so fällt auch jener Grund weg.\nDie Kitteilungen und Aufzeichnungen können also dann beschlagnahmt werden (vgl. RG Recht 1927, 2623). Der Angceklagte kann dem in diesem Fall nicht widersprechen.\n\n- 12 -\n\nil, Die Sachrüge\n1. Betrügerische Erlangung von Krediten bei Banken.\n\nSoweit die Strafkammer gegenüber der Bank für Gemeinwirtschaft einen Betrug bejaht hat, rügt die Revision nit\nRecht, daß die Feststellungen keine Schädigung dieser Bank\nerschen lassen. Die Bank hat sich durch Verwertung der ihr\nübereigneten Kraftfahrzeuge \"von Schaden freigestellt\",\nHiernach war der von der Bank gewährte Kredit von 7 000 DM\nvon vornherein durch die Übereignung von Kraftfahrzeugen\ngenügend gesichert, Deshalb ist nicht zu erkennen, wieso\nder Kredit während seiner Laufzeit ständig gefährdet gewesen sein soll (Rast TA; 129). Erst recht läßt sich den\nFeststellungen nicht entnehmen, daß der Angeklagte mit der\nSchädigung dieser Bank gerechnet hat. Umstände, aus denen\nsich trotz der ausreichenden Sicherung eine Vermögensgefährdung der Bank ergeben würde (vgl. BGHSt 15, 24), sind\nnicht ersichtlich. Da es ausgeschlossen erscheint, daß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten,\n\nmaß die“ Vorurteilung.wegfallen. Der-Freisprechung bedarf\n\nes nicht, weil dieser Betrug ebenso wie im Eröffnungsbeschluß als Einzelfall einer fortgesetzten Handlung gewertet\nworden ist,\n\nSoweit die Revision vorbringt, daß auch die Süddeutsche\nKundenkreditbank MED und die WKV-Warenkreditbank Ne\nEB richt geschädigt worden seien, stehen ihre Ausführungen\nin Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden |\nFeststellungen des Landgerichts, |\n\nIm übrigen läßt das Urteil, soweit es in dem Verhalten\ndes Angeklagten gegenüber den Geschäfts- und Teilzahlungs-\n\nbanken den Tatbestand des Betruges findet, keinen Rechtsirrtum ersehen. Was die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Betrugs im Falle der Bayerischen Staatsbank (VII 2\nder Urteilsgründe) und des Bankhauses Re (VII ı der\nUrteilsgründe) vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen\ndie Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber der\nStaatsbank von einem \"Gewinn\" von 100 000 IM im Jahre 1959\ngesprochen, wenn die Strafkammer auch gelegentlich einmal\nvon Betricbsgewinn spricht. Im übrigen wäre der Unterschied\nzwischen Gewinn und Betriebsgewinn im gegebenen Fall ohne\nBedeutung. Die Firma des Angeklagten arbeitete nur mit\nVerlust und er wußte dies.\n\n2. Betrug durch sog. Scheck- und Postscheckreiterei.\n\na) Bei der Kreditbeschaffung durch sog. Reitschecks\nhandelt es sich nicht um den üblichen Scheckbetrug mittels\nungedeckter Schecks. Was die Revision im Anschluß an die\ndazu ergangene Rechtsprechung ausführt, geht daher fehl.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte durch\ndie Vervendung der Reitschecks als Kreditbeschaffungsmittel\neinen Betrug gegenüber den Banken begangen habe, ist im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Scheck dient\nseiner Bestimmung nach der Vereinfachung des Geld- und Zah-.\nlungsverkehrs. Im Scheck wird die bezogene Bank angewiesen,\naus dem Bankguthaben des Ausstellers einen bestimmten Betrag\nzu zahlen. ver, wie der Angeklagte, den Scheckverkehr dazu\nbenutst, sich laufend Kredit zu beschaffen, mißbraucht diese\nEinrichtung und verkehrt ihren Zweck,\n\nBerka\n\n- 14 -\n\nZutreffend hat dic Strafkammer bei der Frage nach\n\ndem Vermögensachaden auf den Zeitpunkt abgestelit, in dem\nklagte” ale Schecksunne ausgezahlt hat 'in der Annahne, daß\nder Scheck gedeckt sei oder im Zeitpunkt der Vorlage gedeckt sein werde. Durch diese Vermögensverfügung entstand\nihr cin Schaden; denn die Rechtsstellung, die sie erwarb,\nentsprach im Werte nicht dem Bargeld, das sic hingegschen\nhatte. Ein Scheck wird, obwohl er dem Inhaber keinen Anspruch gegen die bezogene Bank gewährt, im Wirtschaftslcben weitgehend wie ein Zahlungsmittel behandelt, weil\nman im reälichen Geschäftsverkehr davon ausgeht, daß er\ngedeckt ist, daß also das Guthaben, aus dem die Schecksumme bezahlt werden soll, in ausreichender Höhe besteht,\nIm vorliegenden Fall bestand jedoch ein solches Guthaben\nnicht, cs wurde erst durch einen neuen wiederum ungedeckten\nScheck nur scheinbar geschaffen. Das gilt im wesentlichen\nauch für den Fall, daß ein Scheck bar abgedeckt wurde. Auch\ndie Nittel hierfür mußten erst durch einen neuen Reitscheck\nbeschafft werden. Da die Firma FE & Co., also der Angeklagte, und die Firma Karl vg kreditunwürdig waren,\nhatte dic den Kredit gewährende Bank nur eine sehr gefährdete Gesenforderung. Das gilt. insbespndere für die gegenseitigen Austauschschecks der Firmen Karl von und rg\n& Co. Ein solcher Scheckaustausch, und zwar nicht nur die\ndarauf hinzielende Vereinbarung, sondern auch der Begebungsvertrag selbst ist sittenwidrig und daher nichtig\n(BGH LM ScheckG Art. 21 Nr, 5 = NDR 1961, 117 Nr. 8). Die\nBank, die öfters solche Schecks vom Tauschpartner entgegennirnt und ihm in Höhe der jeweiligen Schecksumme Kredit gewährt, muß bei einem etwaigen Rückgriff mit Einreden hicraus\nrechnen. Einer zahlenmäßigen Feststellung des Schadens bedurfte cs nicht,\n\n- 15 -\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die Banken\nüber die Natur der eingereichten Schecks getäuscht und sic\n-dadurch. zu ihren.schädigenden Verfügungen veranlaßt. Auch\nim übrigen liegen die Tatbestandsmerkmale des Betrugs vor.\n\nb) Im wesentlichen das Gleiche gilt für die Kreditbeschaffung durch Postüberweisungsaufträge. Was die Revision dagegen vorbringt, sind im wesentlichen unzulässige\nAngriffe auf die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\n3. Betrug durch Vorgriffsfinanzierung.\n\nDer Angeklagte hat durch Vorlage falscher oder gefälschter Bestätigungen oder eigene falsche Angaben erreicht, daß\nihm entgegen den Vertragubestimmungen von den Teilzahlungsbanken Darlehen auf Teilzahlungskaufverträge ausbezehlt\nwurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür noch nicht gegeben, insbesondere die Aufträge an den Spediteur zur Auslieferung der verkauften Geräte noch nicht erteilt waren.\nZutreifend hat die Strafkemmer hierin den Tatbestand dos\nBetrugs gefunden. Ob ein vollendeter Betrug hierbci auch\ninsoweit vorliegt, als die Teilzahlungsbanken dic Darlehens-\n‚beträge an den Angeklagten nicht ‚ausbezahlt, sondern nur\nverrechnet haben oder ob es in diesen Fällen, wie die Revision anscheinend geltend machen will, beim Versuch geblieben ist, kann dahinstchen. Die rechtlichen Ausführungen\ndes Landgerichts (8. 265 UA) sind zwar nicht ganz eindeutig.\nDer Senat entnimmt ihnen aber, daß das Landgericht einon\nBetrug nur. insoweit angenommen hat, als die Darlehensbeträge\nausbezehlt worden sind. Hierdurch ist der. Angeklagte jedenfalls nicht beschvert.\n\nQ\n\nse Be Zee Pe \"5 Ba SEEN Zee ET Id. SUB S Zee Zee 273 Meere\n\n-16\n\n4. Nichtabführung der durch die Kunden an den Angeklagten gezahlten Beträge.\n\nKechtlich nicht zu beanstanden ist es, daß die Strafkammer den Angeklagten in diesem Fall wegen Untreue in Form\ndes Treubruchtatbestandes verurteilt hat. Den Teilzahlungsbanken gegenüber hatte er sich ausdrücklich verpflichtet,\ndie von Kunden eingehenden Rückzahlungsraten sofort an die\nBanken abzuliefern. Damit hatte er den Banken gegenüber\neine Treupflicht übernommen. Seine Pflicht gewährte ihm\nder Ausführung nach eine gewisse Freiheit und Selbständigkeit. Kam er dieser Pflicht nicht nach, indem er die eingehenden Beträge tage- und wochenlang bei sich behielt und\ndas Geld solange für sich verwendete, so fügte er den Ban-\n\"ken einen VTermögensnaehteil zu;jsweil: sie das. Geld solange\nentbehren mußten und überdies bei der schlechten Vermögenslage des Angeklagten stets Gefahr liefen, ihre Ansprüche\ngegen ihn nicht mehr durchsetzen zu können. Zwar konnten\nsie sich weiterhin an die Käufer halten, aber sie mußten\nmit Einwänden von ihrer Seite rechnen. Dies gilt ingbesondere für die Fälle, in denen der Angeklagte das Geld entgegen seiner Verpflichtung von den Kunden selbst cinhob\noder einheben ließ. Hier liegt die Untreue bereits in der\nEinhebung der Beträge mit dem Willen, sie längere Zeit den\nBanken vorzuenthalten. Daß die Zeitspanne, während der der\nAngeklagte die Beträge für sich verwendete, in einzelnen\nFällen kürzer war als in anderen, ändert an der rechtlichen\nBeurteilung nichts, _\n\nDagegen vermag der Senat dem Landgericht darin nicht\nzu folgen, daß der Angeklagte sich zugleich der Untreuc\ngegenüber den Kunden schuldig gemacht habe. Mit der Lieferung\n\n- 17\n\nder Warc und der Tilgung der Kaufpreisschuld, die durch\nÜberweisung des von der Teilzahlungsbank gewährten Darlehensbetrages erfolgte, war beiderseits der Kaufvertrag\nerfüllt. Ein Rechtsverhältnis, aus dem sich einc Treueverpflichtung gegenüber dem Kunden ergeben würde, bestand also\ndann zwischen dem Angeklagten und dem Kunden nicht mehr.\nZwar wäre daran zu denken, daß der Angeklagte eine Treuepflicht übernommen habe, wenn er mit der Einhebung der Beträge sich verpflichtete, diese an dic Banken weiterzuleiten. Aber er hat das Geld bereits mit dem Willen eingehoben,\nes für längere Zeit für sich zu behalten. Es läge also hier\nnäher, einen Betrug zum Schaden der Kunden anzunehnen, der\n\nmit der Untreue gegenüber den Banken in Tateinheit stehen\n\nwürde, Gegenüber dem Betrug tritt eine später hinsichtlich\ndesselben Gegenstandes plangemäß begangene Untrceuc regclmäßig zurück (EGHSt 6, 67). Darauf näher einzugehen erübrigt\nsich jedoch. Denn der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert,\ndaß er in diesen Fällen nicht auch vegen Betrugs verurteilt\nworden ist. Die Untreue gegenüber den Kunden muß allerdings\nwegfallen, während die Verurteilung wegen Untreuc gegenüber\nden Banken bestehen bleibt.\n\nDas gilt auch für die früheren Mitangeklagten Cm\nund SB, die keine Revision eingelegt haben (§ 357 StPO).\nEinen Einfluß auf die Strafhöhe kann die irrige Annahme\nzweier tateinheitlicher Vergehen nicht gehabt haben, zumal\ndie Schädigung der Kunden ohnehin bei der Strafzumessung\nberücksichtigt werden durfte.\n\nDaß die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen\nhat, obwohl der erforderliche Gesamtvorsatz nicht für alle\nFälle dargetan erscheint, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDZ)\n\nBe u 2 7 Zu - art asrıır ie 2-22\n\n5. Betrug zum Nachteil von Lieferanten.\n\nSoweit der Angeklagte wegen vollendeten Betrugs verurteilt worden ist, weil er noch im Dezember 1960 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bei mehreren Lieferanten\nWaren bestellt und von ihnen geliefert erhalten hat, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler (vgl. BGH NIW 1954,\n1414, Nr. 16). Ä\n\nMit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen,\ndaß die Strafkammer in der Hingabe von Prolongationswechseln\non die Firmen Ben und En einen versuchten Betrug gesehen hat, Es handelt sich bei beiden: Firmen um den. Vorwurf\ndes sog. Stundungsbetrugs. Das Landgericht stellt fest, daß\n\n“are Fitften durch das weitere Hinhelten nicht weiter geschä-\n\ndigt werden konnten, weil sie auch zu der Zeit, als die\nllechsel hingegeben und die Firmen damit zum weiteren Stillhelten veranlaßt wurden, infolge der katastrophalen Lage\n\ndes Angeklagten keine Befriedigung mehr hätten finden können.\nDeshalb, so meint es, komme versuchter Betrug in Frage. Das\nist jedoch verfehlt. Ein versuchter Betrug käne nur dann in\nBetracht, wenn der Angeklagte mit einer Schädigung der Firmen durch das weitere Hinhalten gerechnet hätto. Das war\nnicht der Fall. Der Angeklagte kannte seine Lage genau und\nwollte nur noch den Konkurs hinauszögern. Er wußte also auch,\ndaß dic Lieferanten bereits voll geschädigt waren und ihnen\ndurch ihr Zuwarten kein weiterer Vermögensschaden entstand.\nDie Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Lieferanten\nmuß also incoweit wegfallen, als ihn die Strafkamner in der\nweiteren Begebung von Wechseln sieht. Da er insoweit in den\nFortsetzungszusammenhang mit dem vollendeten Betrug durch\nvarenbestellung einbezogen ist, bedarf es für den Angeklagten\n\nEr.\n\nVO keiner Freisprechung. Allerdings muß wegen Verminderung des Schuldumfanges der Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nDie \"Aufhebung\" ist gemäß § 357 StPO auch auf die\nfrüheren Mitangeklagten CB una SW, dic insoweit\nnur wegen versuchten Betrugs verurteilt worden sind, zu\nerstrecken. Güntert hat teilweise die Wechsel für die Firma\nBe@BB nitunterschrieben. Er hat nach den Feststellungen\ngemeinschaftlich mit dem Angeklagten Wp:chandelt. sg\nhat wiederum Wechsel gemeinsam mit GEW unterschrieben.\nAuch für CE una SW stellt das Landgericht fest, daß\nsie die wirtschaftliche Lage der Firma FEW Co. erkannt\nhaben. Sie wußten, daß diese konkursreif war, daß also die\nLieferanten keine Befriedigung finden würden, wenn sie die\n\n\"Wechsel nicht annähmen, sondern sofort die Zwangsvollstrek-\n\nkung betrieben. Damit scheidet auch für sie ein Schädigungsvorsatz aus. Da weitere Feststellungen nicht getroffen werden\nkönnen, sind beide vom Vorwurf des versuchten Betrugs frei-\n\nzusprechen.\n\nDer Staatskasse außer den Verfahrenskosten auch die\nihnen erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht\nkein Anlaß, da ihr Verhalten eine grobe Unredlichkeit enthielt (§ 467 Abs. 2 StPO; § 2 Ges. betr.die Entschädigung für\nunschuldig erlittene Untersuchungshaft - R6Bl. I 1933, 1000).\n\n6. Konkursvergehen.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 240 Abs. I Nr. 3\nund 4 KO. Durch die Annahme von Tateinheit ist der Anreklagte\nnicht beschwert. Die Ausführungen der Revision gehen an den\n\n- 20 —\n\nFeststellungen vorbei. Daß aus der Buchführung auch zutref_\nfend Zahlen \"ermittelt\" werden konnten, besagt noch nicht,\ndaß sie ordnungsgemäß war. Die Revision gibt selbst an, daß\ncs einiger Monate bedurft hätte, um die Mängel der Buchführung zu beseitigen. Damit räumt sie selbst ein, daß die\nBuchführung nicht in Ordnung war. Im Urteilsspruch hätte cs\nallerdings zum Ausdruck kommen müssen, daß wegen fahrlässiger Vergehen verurteilt wird (§ 260 Abs. 4 StPO). Der Senat\nhat das nachgeholt.\n\n7. Konkurrenzfragen.\n\n. Die Art und Weise, wie das Landgericht das Verhalten\ndcs Angeklagten in Einzeltaten aufgespalten und diese wieder\nzu fortgesetzten Handlungen zusammengefaßt und schließlich\nfür die meisten Straftaten rechtliches Zusammentreffen angenommen hat, ist rechtlich nicht unbedenklich. Die Strufkammer hat die Betrügereien zunächst nach den Täuschungs-\n\"mitteln gegliedert (einerseits falsche Bilanzen, andererseits wertlose Bürgschaften), obwohl sie selbst feststellt,\ndaß einzelne schädigende Verfügungen der betrogenen Bonken\nauf den Gebrauch beider Täuschungsmittel zurückzuführen sind\n(so bei der Bayerischen Vereinsbank S. 55 UA und der Merkur-Weilzahlungsbank S. 57 UA). Es ist olso in diesen Fällen\nnicht angängig, einen Betrug durch falsche Bilanzen und einen\n\nweiteren Betrug begangen durch Täuschung mit einer wertlosen\n\nBürgschaft anzunehmen. Daraus ergibt sich schon, daß nicht\ndas Täuschungsmittel allein dafür maßgebend ist, ob eine\n\nHandlungseinheit und ob fortgesetztc Handlung vorliegt. Richtigerweise hätten die Taten nach den jeweiligen Geschädigten\n\naufgegliedert werden müssen. Letzten Endes ist aber der Angeklagte weder durch jene bedenkliche Aufgliederung, noch\ndurch die weitgehende Annahne von Fortsetzungszusammenhang\n\nbeschwert. Das Landgericht hat alle gegenüber den Banken begangenen Straftaten als in Tateinheit begangen angesehen, den\nAngeklagten also insoweit letztlich nur wegen einer Handlung\nzu einer Strafe verurteilt.\n\nDa allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, daß die\nStrafhöhe durch die Verurteilung im Falle der Bank für Geneinwirtschaft, die in Wegfall kommt, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist, muß auch hier wie im Falle\ndes Betrugs gegenüber Lieferanten die Einzelstrafe aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.,\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-30/1-str-504-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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