{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-30_1_StR_494_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-30","aktenzeichen":"1 StR 494/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_494/64\n0.5, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Krankenpfleger Jakob REED zu: iii\ngcboren am ED 925 in Ku,\n\nvegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsckretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 1964\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenanntc\nUrteil wird verworfen; er hat die Kosten scines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBen\n\nGrün d e :\n\nDer jetzt 40 Jahre alte, erheblich und schon als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestrafte Angeklagte\nJakob RB schlug am 5. Juni 1962 in einer KB: Gastwirtschaft zusammen mit seinem Bruder Werner aus nichtigen\nAnlaß derart auf einen Gast ein, daß dieser blutüberströnt\nmit gespaltener Lippe und aufgeschlagenen Augenbrauen\nlicgen blieb. Am 19. April 1963 fiel der Angeklagte, der\nvorher aus einer Gastwirtschaft verwiesen worden war, über\ncinen Mann her, der zufällig zu gleicher Zeit dieses Lokal\nverlassen hatte, zerrte ihn aus scinen Kraftwagen und richtete ihn so zu, daß er Blutergüssc im Gesicht, cinen Nasenbeinbruch, einen Unterkicferbruch und eine Gehirnerschütterung\ndavontrug. Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten\nFall, da cr die Tat gemeinschaftlich mit scinem Bruder beging, wegen gefährlicher Körperverletzung, im zweiten Fall\nwegen einfacher Körperverletzung verurteilt und auf eine\nGesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis erkannt.\n\nDer Angeklagte greift das Urteil im ganzen an und rügt\ndic Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Worin er\ndie Verletzung des förmlichen Rechts sieht, ist seiner\nRevisiongbegründung nicht zu entnehmen, Seine Sachrüge ist\noffensichtlich unbegründet, weil dic Feststellungen des\nLandgerichts die Verurteilung rechtfertigen. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorbringt, wendet sich in\nunzulässiger ‘Weise gegen die Beweiswürdigung. Gegenstand\nder Urteilsfindung war für das Landgericht die Tat, wie sic\nsich nach dcm Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte,\n\nDementsprechend ist allein der in den Urteilsgründen nmitgeteilte Sachverhalt, nicht ein etwa davon abweichender Inhalt der Ermittlungsakten für die Entscheidung des Revisions.\ngerichts über die Sachrüge bedeutsam.\n\nDagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge erfolgreich gegen den Strafausspruch. Dieser unterliegt mit\nRücksicht auf dic Begründung, mit der das Landgericht von\nder Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher abgesehen hat, durchgrcifenden Bedenken.\n\nDie Urteilsgründe des Land\nDie rtellsgr de des Land\n\nu nase\n\ndie fürmlichen Voraussetzungen des § 20 a StB. als gegeben,\nohne dies im einzelnen darzulegen und ohne anzugeben, \\rclche\nder beiden Möglichkeiten der Vorschrift (Abs. 1 oder 2) dabei ins Auge gefaßt ist, und heben hervor, daß der Angeklagte bereits ala gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestraft sei. Es heißt dann wörtlich:\n\n\"Es ist jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte seit\ndieser Verurteilung im Jahre 1958 nur einmal noch\nrechtskräftig verurteilt worden ist, und zwar am\n29.11.1961 durch das Landgericht Koblenz. Durch dieses\nUrteil wurde vwegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung lediglich cine Gefüngnisstrafc von drei Nonaten gegen ihn verhängt,\nobgleich, wie bereits erwähnt, im vorhergehenden Urteil\ndie Sicherungsverwehrung angedroht worden war. Diesc\nVerurteilung kann daher nicht als Bestätigung dafür\nangeschen werden, daß der Angeklagte damals aus einen\neingeschliffenen Hang heraus gehandelt hat, Seit sciner\nEntlassung im Novenber 1961 ist der Angeklagte immerrin\nbis zum 5.6.1962 nicht mehr straffällig geworden und\nalsdann erst wieder im April 1963 in Erscheinung g0-\ntreten. Wenn der Angeklagte auch eine erschreckenä\nVielzahl von Vorstrafen aufzuweisen hat, so ınuß doch\n\nfestgestellt werden, daß sie zumeist wegen Begehung\n\nvon Diebstählen verhängt worden sind. Wegen Körncerverletzung ist er lediglich zweimal vorbestraft, Scine\nNeigung richtete sich auf die Begehung von Eigentunsdelikten. Ob er nunmehr aus cinem durch Übung erworbenen\nHang zur Begehung von G6waltdelikten heraus gehandelt\nhat, konnte die Strafksmmer nit letzter Sicherheit nicht\nfeststellen.\"\n\nDiese Feststellungen und Erwägungen sind, auch wenn man\ndie an anderer Stelle des Urteils stehenden Mitteilungen über\nden persönlichen Werdegang und die Vorstrafen des Angeklogten hinzunimmt, unzureichend. Wie die Bejahung der sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB, so erfordert auch\nihre Verneinung eine erschöpfende Gesamtwürdigung des Täters\nund Ssciner Straftaten. Auf solche umfassenden Feststellungen\nkann nicht verzichtet werden, denn nur sie geben dem\nRevisionsgericht die Möglichkeit zur Nachprüfung, ob der\nTatrichter rechtsirrtumsfrei die sachlichen Voraussetzungen\ndes § 20 a StGB verneint hat (BGH Urt. vom 10. August 1951 -\n\n1 StR 332/51),\n\nIm gegebenen Falle läßt sich angesichts des erörterten\nMangels nicht ausschließen, daß das Landgericht außerdem in\nzweifacher Hinsicht gegen das sachliche Recht verstoßen\nhat.\n\nEinmal hat es möglicherweise verkannt, daß der Hang zu\nstrafbaren Handlungen, der den Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, einer ganz allgemeinen asozialen Haltung entspringen und sich in ungleich gearteten und gegen verschicdene Rechtsgüter gerichteten Straftaten äußern kann\n(BGHSt 16, 296; BGH Urt. vom 3. Dezember 1953 - 3 StR\n599/53 und Urt. von 16, April 1953 - 4 StR 745/52). So ist\n\nes nichts Ungewöhnliches, daß eine eingewurzelte verbrecherische Neigung des Täters sich gleicherweise in der\nWichtachtung von Eigentum und Leben seiner Mitmenschen\nzeigt und, ohne auf bestimmte Verbrechensarten festgelegt\nzu sein, sich bald in Straftaten gegen Eigentum oder Vernögen, bald in Straftaten gegen Leib oder Leben oder auch\nin solchen äußert, die sich gleicherweise gegen beidc\nRechtsgüter richten.\n\nZum anderen könnte das, was die Strafkamner über dic\nvorausgehende Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sagt, den Eindruck erwecken, als hege sie die\n'irrige Auffassung, der Richter sei bei der Anwendung des\n§ 20 a StGB daran gebunden, daß der frühere Richter die von\nihm abgeurteilte Vortat nicht als Hangtat bewertet habe.\n\nSeibert willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-30/1-str-494-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-30/1-str-494-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.756962+00:00"}}