{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-29_1_StR_262_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-10-12","aktenzeichen":"1 StR 262/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unzuchttreiben oder Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der\n\n88 175, 175 a Nr. 3 StGB kommt nicht in Betracht, wenn\nzwischen dem erwachsenen Täter, der sich selbst befricdigt,\nund dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zusehen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt ist, das auch die\ninnere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt (Ergänzung zu BGHSt 8, 1).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB §§ 175, 175 aNr. 3\n\nUnzuchttreiben oder Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der\n\n88 175, 175 a Nr. 3 StGB kommt nicht in Betracht, wenn\nzwischen dem erwachsenen Täter, der sich selbst befricdigt,\nund dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zusehen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt ist, das auch die\ninnere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt (Ergänzung zu BGHSt 8, 1).\n\nBGH, Urt, v. 12. Oktober 1965 - 1 StR 262/65 - IG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_262/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Galvaniscurmeister Horst 2 (EEE\n\ngeboren an EB :922 in ra.\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\naus 1\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 29. März 1965 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in cinem\nFalle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 aNr. 3,\nund wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB zu einer Gesamtstrafe\nvon 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\nI.\n\n1. Soweit die Revision sich mit der Verfahrensrüge\ngegen die Urteilsfeststellungen wendet, führt sie lediglich\n\nunzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche BeweiswürdigUNg\n\n2. Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin,\ndaß das Landgericht einen Antrag, die jugendlichen Zeugen\nHe, CHE una SEE durch einen Jugendsachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit\nder Begründung abgelehnt hat, es besitze als Jugendschutzkemner selbst ausreichende Sachkunde, unter den gegebenen\nUmständen die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu beurteilen. Sie\nmeint, die 1.große Strafkammer des Landgerichts Trier habe\nsich insoweit zuviel zugetraut, weil sie nicht ausschließlich mit Jugendschutzsachen befaßt sei. Auch damit dringt\ndic Revision nicht durch. Aus dem Geschäftsverteilungsplan\nergibt sich, daß der Kammer neben anderen Strafsachen alle\nJugendschutzsachen zugewicsen sind, soweit der Name der\nAngeklagten mit den Buchstaben A - K beginnt. Hieraus folgt\ndaß dic Kammer mit den wesentlichen Fragen des Jugendschutz:\nausrcichend vertraut ist. Daher könnte die Nichtbeiziehung\ncincs Jugendsachverständigen nur dann beanstandet werden,\nwenn die Beurteilung der in diesem Verfahren von den jugend.\nlichen Zeugen erstatteten Aussagen mit besonderen Schwierig:\nkeiten verbunden gewesen wäre. Solche Unstände hat die\nRevision jedoch nicht dargetan,\n\n3, 5 .ießlich muß auch die Rüge, einer der Schöffen\nhabe sich .ie bei den Gerichtsakten befindlichen unzüchtigen\nBilder ce intensiv betrachtct, daß er von der Hauptverhandlung at lenkt worden sei, ohne Erfolg bleiben. Es bedarf\nkeiner :sonderen Ausführungen, daß cs möglich ist, während\nder B c:achtung von Bildern zugleich mündlichen Ausführungen\nzu fr. cn.\n\nII.\n\nee oe\n\na7 :;hzudringen.\n1. Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" ist\nıtgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Denn die\n‚trafkammer war, wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen,\nin allen Punkten von der Schuld des Angeklagten überzeugt.\nIm übrigen enthalten auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen die Urteilsfeststellungen wendet, wiederum nur unzulässige Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung.\n\n2. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDic Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) wird von den Feststellungen\ngetragen. Er hat nicht innerhalb seines Zimmers Unzucht\ngetrieben, wie die Revision meint, sondern in oder an der\nBalkontür. Da er an dieser Stelle, wie das Landgericht eingchend darlegt, ohnc besondere Bemühung von jedem, der in\n\nden umliegenden Häusern wohnte oder auf den an dem Haus\nentlangführenden Straßen vorbeiging, gesehen werden konnte,\nvaren seine unzüchtigen Handlungen öffentlich begangen. Das\nunzüchtige Treiben des Angeklagten hat nach den getroffenen\nFeststellungen auch bei verschiedenen Personen Anstoß erregt. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ist der\nAngeklagte jedenfalls nicht beschwert. Hierbei kann auch\nnicht beanstandet werden, daß das Landgericht es unterlassen\nhat, eine Mindestzahl der Teilakte der fortgesetzten Handlur\nfestzustellen. Zwar wird im allgemeinen einc solche Feststellung zur Abgrenzung des Schuldumfanges verlangt. Im vorliegenden Fall kann jedoch die fehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht gefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt immerhin mit\nSicherheit zahlreiche Einzelfälle innerhalb eines festumgrenzten Zeitraums zur Last fallen und er hierfür nur nit\nvier Monaten Gefängnis bestraft worden ist (vgl. BGH, Urt.\nv. 2. November 1955 - 1 stR 378/55 -; Urt. v. 19. Jamuar 195\n- 1 StR 648/53 -).\n\nEbenso ist der Angeklagte im Falle HE 1. : Recht\nverurteilt worden. Zutreffend hat das Landgericht angenommen\nder Angeklagte habe den Jungen zur Verübung unzüchtiger\nHandlungen verleitet, indem er die Aufmerksamkeit des 8-jährigen Jungen auf seinen Geschlechtsteil lenkte und ihn sodann auch noch veranlaßte, das eigene Glied zu entblößen\n(§ 176 Abs. 1 8. 3 StGB).\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten im Fall\nSC (Se) Hält in allen Punkten der recht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nNeben den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen\ndes § 176 Abs. 1 Satz 3 StGB hat die Strafkammer hier auch\ndie Vorausset zungen für die Bestrafung des Angeklagten wegen\nVerführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a\nNr. 3 StGB) ausreichend festgestellt. Die Bestrafung wegen\neines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB setzt\nvoraus, daß der verführte Jugendliche den Tatbestand dcs\n§ 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt\nhat, Hierbei kommt es in subjektiver Hinsicht nicht darauf\nan, ob dem Minderjährigen strafrechtliche Schuld vorzuwerfen ist; es genügt vielmehr, wenn er dazu veranlaßt worden\nist, in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem\nVerführer bewußt hervorzurufen (BGHSt 2, 40; BGH Urt. v.\n23, März 1960 - 2 StR 86/60 -). Zur Anwendung des 8 175 a\nNr, 3 StGB gehört daher, daß der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des\nanderen schafft und ihn auf diese Weise im geschlechtlichen\nBereich in Mitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323; 5, 88;\nBGH Urt. v. 15. November 1956 - 4 StR 364/56 -). Eine derartige Beziehung kann schon dadurch geschaffen werden, daß\nder Täter den Minderjährigen dazu verführt, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner eigenen\nwollüstigen Absicht zuzusehen (BGHSt 8, 1; BGH Urt. v.\n21, September 1965 - 1 StR 312/65 -). An einem Unzuchttreiben oder einem Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der\n88 175, 175 a Nr. 3 StGB fehlt es allerdings dann, wenn\nzwischen dem sich: selbst befriedigenden erwachsenen Tüter\nund dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zuschen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt worden ist, das\nauch die innere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt, wenn es sich also etwa\n\nnur darum handelt, daß der Jugendliche zufällig und gegen\nscinen Willen dazu gebracht wird, Augenzeuge der Unzucht\nzu werden (vgl. BGH Urt. v. 23. März 1960 - 2 StR 86/60 -),\nHier licgt das erforderliche Einvernehmen indessen vor. ES\nwird nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, daß die\nbeiden Jugendlichen WM und gg das nach der Selbstbefricedigung gestellte Ansinnen des Angeklagten, ebenfalls\nzu onaniceren, abgelehnt haben. Vielmehr ergibt es sich\n\nohnc weiteres aus dem gesamten festgestellten Geschehensablauf. Die beiden Jugendlichen haben dadurch, daß sie die\nihnen vom Angeklagten mitgebrachten unsittlichen Bilder\nbetrachteten und besprachen, ‘sowie ihm schließlich bei sein\nSelbstbefriedigung zuschauten, ohne sich diesem Vorgang zu\nentzichen, notwendigerweise derart intensiven Anteil an\ndem Verhalten des Angeklagten genommen, daß sie nicht nur\nsclbst unzüchtige Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB begingen, sondern auch in das Unzuchttreiben\n\ndes Angeklagten im Sinne der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB einbezogen wurden.\n\nPr\n\nNach alledem ist die Revision zu ververfen.\n\nHübner Seibert\n\nBundesrichter Loesdau\nist erkrankt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nHübner\n\nFischer\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-12/1-str-262-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-12/1-str-262-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.676686+00:00"}}