{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-23_1_StR_61_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-23","aktenzeichen":"1 StR 61/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\na.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_61/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Hilfsarbeiter Richard PD aus voii:\ngeboren am ED 93:5 in Lggwrei New (Italien), zur\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1964 im\nAusspruch über die Unterbringung mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Kuppelei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelest. Er\nwendet sich mit Erfolg gegen die Sicherungsmaßnahme.,\n\n- 3 -\n\n1. Der Beschwerdeführer hat die Revision wirksam auf die\nAnordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt (BGH NJW 1963, 1414). Die Strafkammer hat,\ncinem Sachverständigen folgend, in rechtlich bedenkenfreier\nWeise angenommen, daß der Angeklagte infolge einer Hirnschädigung geschlechtlich enthemmt und deshalb für die ihm vorgeworfenen sittlichen Verfehlungen nur beschränkt zurechnungsfähig ist. Dagegen hat auch die Revision nichts eingewendet.\nEs liegt deshalb kein Grund vor, aus dem das Rechtsmittel\ntrotz der ausgesprochenen Beschränkung auch den Schuld- oder\nden Strafausspruch im übrigen ergreifen müßte.\n\n2, Die bisherigen Ausführungen, mit denen die Strafkamnmer\ndie Einweisung des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflegeanstalt begründet hat, rechtfertigen diese Maßnahme nicht.\n\nWurzel der früheren wie auch der jetzt abgeurteilten Verfehlungen des Angeklagten sind seine abartige geschlechtliche\nVeranlagung und eine durch Hirnschädigung bewirkte erhebliche\nBeeinträchtigung seines Hemmungsvermögens. Diese Ursachen bestehen nach der Überzeugung der Strafkammer fort. Sie lassen\nauch nach Verbüßung der neuen Strafe wieder Straftaten des Beschverdeführers ähnlicher Art und. etwa gleichen Gewichts erwarten, die geeignet wären, die öffentliche Sicherheit zu gefährden (vgl. auch BGH IM StGB § 42 b Nr. 3). Ob aber nach\nder Auffassung des Landgerichts für die Wiederholungsgefahr\nein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist (§ 42 b StGB), 1ä8t sich dem Urteil nicht mit\nder gebotenen Zuverlässigkeit entnehmen.\n\nDie zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht der\npersönlichen Freiheit dar. Die Voraussetzungen solch einer\ncinschneidenden Maßnahme müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden, Sie sind nur gegeben, wenn die bestimmt®\n\n- A -\n\nVahrscheinlichkeit besteht, daß der Täter künftig die Rechtsordnung wieder angreifen und dadurch ihren Bestand unmittelbar\nbedrohen wird und daß die von ihm ausgehende Gefahr durch\nmildere Maßnahmen nicht wirksam gebannt werden kann (R6GSt 73,\n303; BGH NJW 1952, 836 Nr. 27; vgl. auch BGHSt 15, 279).\n\nDaß die Strafkammer sich von einer solchen bestimmten\nWahrscheinlichkeit überzeugt hat, ist bisher nicht genügend\ndargetan. Die Ausführungen über die von dem Beschwerdeführer\nausgehende Wiederholungsgefahr sind nicht einheitlich, In dem\nUrteil heißt es eimmal, es sei \"mit durchaus nicht geringer\nVWahrscheinlichkeit\" damit zu rechnen, daß der Beschwerdeführer\nwieder ähnliche Verfehlungen begehen werde; an anderer Stelle\nist erwähnt, daß unmittelbar nach Verbüßung der Strafe deren\nAbschreckung voraussichtlich nur kurze Zeit anhalten, daß dies\naber \"jedenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach\" nicht von\nDauer sein werde, Dabei hat sich das Landgericht jedoch nicht\nmit der Feststellung auseinandergesetzt, daß sich der Angeklagte nach Verbüßung der letzten Kuppeleistrafe etwa 4 3/4\nJahre straffrei gehalten hat, obwohl er damals bereits mit\nseiner jetzigen, auf seine Ansinnen willig eingehenden Frau\nverheiratet war. Dazu kommt eine weitere Besonderheit, auf die\ndie Strafkammer bisher ebenfalls nicht eingegangen ist: Kuppeleitaten der von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Art setzen\nvoraus, daß er wie bisher auch künftig mit einer dazu bereiten\nFrau in Verbindung steht. Für die Wahrscheinlichkeit der\nWiederholung solcher Taten ist es deshalb auch bedeutsam, ob\nund in welchem Maß damit zu rechnen ist, daß sich entweder\ndie Ehefrau des Angeklagten oder eine andere Frau nach Verbüßung der ihm auferlegten Strafe bereit finden wird, sich von\nihm an andere Männer verkuppeln zu lassen.\n\nDie aufgezeigten Mängel zwingen dazu, das Urteil in dem\nangefochtenen Umfang aufzuheben. Unrichtig ist hingegen die\nMeinung der Revision, die Strafkammer hätte prüfen müssen,\nob der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht durch\n\n-5.-\n\nAnordnung der Polizeiaufsicht begegnet werden kann. Diese\nFrage hat sich dem Landgericht gar nicht gestellt. Da es\nden Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände nach\n§ 181 Abs. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt hat,\nhätte cs auf die nach § 181 Abs. 2 StGB nur neben einer\nZuchthausstrafe zulässige Polizeiaufsicht gar nicht erkennen\ndürfen (vgl. RGSt 38, 215).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/1-str-61-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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