{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-23_1_StR_59_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-23","aktenzeichen":"1 StR 59/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ri\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 59/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Landvirt und Winzer Johann Friedrich W I] aus\n\nSCHE sort zchoren am GE '597;\n\nwegen Meineids.\n\n. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willnms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. (es\n\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 24, September 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\n1. Den Schuldspruch wegen Zeugenmeineids greift die\nRevision vergeblich an.\n\nDie. Aufklärungsrügen sind unzulässig, teils. mangels\nAngabe der Tatsachen, die das Landgericht hätte aufklären\nsollen, teils auch mangels Angabe der Aufklärungsmittel,\nderen es sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO; BGHSt 2, 168). Sachlichrechtlich führt die Revision\nbloß cinen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters;\ndas ist cbenfalls unzulässig (§ 337 StPO).\n\nFreilich ergab sich nicht aus dem Beweisbeschluß in\ndem Unterhaltsrechtsstreit, daß der Angeklagte über seine\nGeschlechtsbezichungen zur Kindesmutter vernommen werden\nsollte, geschweige denn über solche außerhalb der Enpfängniszeit oder gar nach der Geburt des Kindes. Wic aber zur Überzeugung der Strafkammer feststeht, fragte ihn der Antsrichter nach solchen Beziehungen umfassend, wiederholt und cinaringlich, und der Angeklagte verneinte die Frage bewußt\nwahrheitswidrig unter seinem Eid, obwohl er ihre Tragweite\nerkanntc. Da der Fall die Besonderheit aufweist, daß der\nKindesvater zunächst unbekannt geblieben und die Unterhaltsklage erst zehn Jahre nach der Geburt des Kindes erhoben\n vorden war, kann auch dic Ausweitung der Beweisfrage durch\nacn Amtsrichter nicht als sachwidrig, willkürlich und außerhalb dos Beweisgegenstandes liegend angesehen werden\n(§ 395 Abs. 2 Satz 2, § 396 Abs. 2 ZPO; BGHSt 2, 90; 3, 221,\n223; RG HRR 1936, 1198). Fiel sie aber unter die Zeugnispflicht des Angeklagten und war sich dieser dessen, wie\nfestgestellt, kraft ausdrücklicher Belehrung durch den Richter bewußt, so hat er unzweifelhaft vorsätzlich falsch geschworen (EGHSt 1, 148). Mag dabci noch so mißlich sein,\ndaß ihn der vernchmende Richter und die Parteienvertrcter,\nallc mangels gcehöriger Sachvorbereitung, der Vertreter des\n\nKlägers ferner durch den unnötigen Vereidigungsamtrag\n\n(§ 391 ZPO), der Richter auch durch die überraschende\nAusweitung der Beweisfrage und durch Unterlassen der Be-Ichrung über das Eidesverweigerungsrecht haben schuldig\nwerden lassen: Sind die Förmlichkeiten der Kidesabnahme\ncingchalten, so hat es für die Strafbarkeit wegen Meineids\nkeinc Bedeutung, daß bci dor Beweisaufnahnme Verfahrensverstöße vorgekommen sind (BGHSt 16, 232),\n\n2, Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zu\nUnrecht hat die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB mit\nder Begründung abgelchnt, dem Beschwerdeführer sei es bei\nacr Eidesleistung nur darum zu tun gewesen, nicht an Änsehen\nzu verlieren; denn die Besorgnis, an Ansehen einzubüßen,\nkenn gerade in der Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs\nihre Wurzel haben. Daß der Angeklagte an eine solche Gefahr\nnicht gedacht habe, steht nicht im Einklang mit der Feststellung, daß ihm durch die Frage des Amtsrichters nach\nscinen Geschlechtsbeziehungen zur Kindesmutter bewußt\nwurde, cr müsse nun bei wahrheitsgemäßer Antwort \"sein ehebrecherisches Verhalten offenbaren\". Bei Anwendung des\n§ 157 StGB darf der Richter nicht nur die Strafe nach\npflichtmäßigem Ermessen mildern; es sind auch die bisher\nverhängten Nebenfolgen unzulässig (§ 161 StGB).\n\nAllgenein wird die Strafkammer bei der Strafzumessung\nbedenken müssen, daß es zwar Aufgabe der Strafrechtspflcgt\nist, Schuldige der Strafe zuzuführen, daß ihr aber Milde\n\nwohlansteht, wenn Unzulänglichkeiten und Irrtümer bei der\ngerichtlichen Beweisaufnahme den einzelnen in Schuld ver-\n\n. strickt haben, zumal in einer,aus. der Rückschau betrachtct,\nletztlich belanglosen Frage.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/1-str-59-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/1-str-59-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.363340+00:00"}}