{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-23_1_StR_27_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-23","aktenzeichen":"1 StR 27/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 27/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ndie Hausfrau Emma Gertrud REED zebvorene es\n\nVE, dort geboren am EEE 191,\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 23. März 1965,\nan der tceilgenormen haben:\n\n Bundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\n. Bundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvwalt Dr. wu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 2. Oktober 1964 wird\n\nverworfen,\n\nSic hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDs —\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung\nin drci Fällen und wegen versuchter YFremdabtreibung in Tateinheit mit foehrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von einem\nJahr und neun l!onaten Gefängnis verurteilt und einige Gegenstände, die zur Abtreibung verwendet wurden, eingezogen. liergegen hat die Angcklagte Revision cingelegt. Obwohl ein aus-\n\ndrücklicher Revisionsamtrag nicht gestellt ist, ergibt die\nRevisionsbegründung deutlich, daß sie sich nur gegen den\nSstrafausspruch richtet. Das so beschränkte Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\nWegen der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch\nbedarf es keines näheren Eingehens auf den auch von der Revision berührten Umstand, daß die Angeklagte im Falle Vgg-EB :u Unrecht nur wegen versuchter Fremdabtreibung - statt\nwegen vollendeter Abtreibung - in Tateinheit mit fahrlässiger\nTötung verurtcilt worden ist (vgl. hierzu BGHSt 1, 278, 280;\nRGSt 67, 206). Da die Leibesfrucht, wie beabsichtigt, getötet\nwurde, wenn auch, was nicht gewollt war, zugleich mit der\nSchwangeren, ist es jedenfalls, auch abgesehen von der rechtlichen Würdigung, nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\nvon der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB keinen Gebrauch\ngemacht hat.\n\nRechtliche Bedenken bestchen ferner nicht dagegen, daß die\nStrafkanmer im Falle Vom die Strafe \"wegen des tödlichen\nErfolges des Eingriffs\" geschärft hat. Damit hat die Strafkamme\nnicht unzulässigerweise cin Tatbestandsmerkmal als strafschärfe\nherangezogen. Denn sic hat die Strafe aus § 218 Abs. 3 StGB\nentnormen; dabci konnte sie als straferschwerend berücksichtigen, daß dic Angeklagte noch ein weiteres Strafgesetz verletzt\nhat (§ 222 StGB), weil die Abtreibungshandlung den Tod der Frau\nzur Folge hatte und die Angeklagte hierbei der Vorwurf der\nFahrlässigkeit trifft. Das wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafkammer von der in § 226 mit § 228 StGB\nfestgesetzten Nindeststrafe ausgegangen ist (vgl. BGHSt 15,\n345). Vielmehr durfte sic dieser Tatfolge auch bei der Höhe\nder Strafc Rechnung tragen.\n\nAuch dic sonstigen Strafzumessungserwägungen enthalten\nkeinen Rechtsfehler. Eine besondere Leichtfertigkeit der\nArgeklegten hat das Landgericht zutreffend in dem Umstand g°eschen, daß sie selbst den schlechten Zustand der Gebärmutter\n\n-4- >\n\nvon Frau VER festgestellt und deshalb einen weiteren\nEingriff als zu gefährlich zunächst abgelehnt hatte, dann\naber doch das Wagnis des Eingriffs unternahm. Auch das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als erschwerend gewertet. Es genügt\nim übrigen, daß die Strafkammer ihre wesentlichen Strafzumessungsgründe im Urteil dargelegt hat. Entgegen der Meinung\nder Revision erscheint die im Falle VB aus2esprochene\nGefüngnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten angesichts der\nStrafärohung durchaus maßvoll.\n\nGegen die Einzelstrafen in den übrigen drei Fällen hat die\nRevision keine Einwendungen erhoben, Sie lassen auch ebenso\nwie die festgesetzte Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen,\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/1-str-27-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-23/1-str-27-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.345439+00:00"}}