{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-16_1_StR_33_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-16","aktenzeichen":"1 StR 33/65","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_33/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsbeistand Helmt S t EEE\nus KEEEE, dort zchoren an ED 1805,\n\nwegen Untreue.\n\nDer 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. > vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär u»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 14. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBere\n\nDer Angeklagte hat in den letzten Jahren seiner Berufstätigkcit als Rechtsbeistand Mandantengelder in Höhe von\netwa 54.000 DM für eigene Zwecke verbraucht. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue (in fünf\nEinzelfällen) zu einer Gefängnisstrafe von eincm Jahr und\nneun Monaten und zu einer Geldstrafe von 300.-- DM verurteilt. Von der Anklage der Untreue in einem weiteren (6.)\nFall, tateinheitlich mit Betrug. begangen, hat es ihn\nfreigesprochen. j\n\nGegen dicses Urteil hat die Staatsanwaltschaft in vollem\nUnfang, der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, Revision\neingelegt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Fortgesetzte Untreue\n\nlie die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht,\nhat das Landgericht die Untreuefälle mit ungenügender Begründung zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt. Fortsetzungszussmmenhang besteht nicht schon deshalb, weil der\nAngeklagte den Entschluß gefaßt hatte, Mandantengelder anzugreifen, wann immer seine bedrängte finanzielle Lage ihn\nhierzu nötigen würd .eEin solcher allgemeiner Entschluß\nenthält nur den unbestimmten Plan, Straftaten bei sich bietender Gelegenheit zu begehen. Für dio fortgesetzte Tat\nist jedoch ein Gesamtvorsatz vorausgesetzt, der nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auf einen\nbostimmt begrenzten Gesamterfolg gerichtet - sämtliche\n\nTeilhandlungen der geplanten Straftatenreihe in den wesent.\nlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und\nihren späteren Verlauf mindestens insoweit vorwegbegreifen\nmuß, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferne\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht\nkommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128 f).\n\nInsoweit ergeben sich aus dem Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Angeklagte schon bei - d.h.\nspätestens vor Beendigung (BGHSt 19, 323) - der ersten Teilhandlung darüber Vorstellungen gemacht hätte, welche seiner\nAuftraggeber er schädigen wollte, in welchem Gesamtumfange\nund wie und wann. Näher liegt der Gedanke, daß er jeweils\nin der Bedrängnis des Augenblicks die günstigste, am wenigsten auffällige Gelegenheit ergriff, Fremdgeld zur Befriedigung seines gerade auftretenden Geldbedarfs zu verwenden.\nzur neuen Prüfung der Frage ist das Urteil aufzuheben, soweit er schuldig gesprochen worden ist. Dadurch erledigen\nsich die - übrigens offensichtlich unbegründeten -— Beanstandungen der Revision gegen die Strafzumessung.\n\n2. Untreue in Tateinheit mit_Betrug\n\nDagegen bleiben die Angriffe der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle 6 der Urteilsgründe ohne\nErfolg.\n\na) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, welche Vertpapiere der Angeklagte verkauft hatte\nund wie ihre Kursentwicklung nach dem Verkauf verlaufen sei;\nist nicht zulässig, weil die Revision nicht mitteilt, wie\ndas Landgericht die vermißte Aufklärung hätte vornehmen\nsollen (BGHSt 2, 168).\n\nb) Sachlichrechtlich meint die Revision zu Unrecht, schon\nder unberechtigte Eingriff in die Verfügungsfrceiheit des\nTreugebers sei als Nachteil im Sinne des § 266 Abs, 1 StGB\nanzuschen. Denn diese Ansicht läßt beide Tatbestandsmerkmale, die treuwidrige Verfügung und den Vermögensnachteil,\nzusammenfallen, während sie im gesetzlichen Tatbestand\nselbständig nebeneinander stehen. Ein Nachteil gemäß § 266\nStGB ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Vermögen, das\nder Treugeber vor der Pflichtwidrigkeit seines Beauftragten\nhatte, verglichen mit dem Bestand des Vermögens infolge der\nTreuwidrigkeit, sich in seinem Wert verringert hat (RGSt 73,\n283, 285 f).\n\nDaß dies hier zutrifft, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Angeklagte hat den durch eigenmächtigen\nVerkauf der Aktien erzielten Erlös den Konten scincer Auftragseberin in vollem Umfang gutgebracht. Zwar ist ihr\ndic Dividende - nach dem nur etwa ein Viertel des Kurswerts\nbetragenden Nennwert - entgangen. Doch ist dieser Verlust,\nwic dem Urteil zu entnehmen ist, durch die Sparzinsen für\nden -— dem Kurswert entsprechenden - Verkaufserlös ausgeglichen, Daß Kurssteigerungen eingetreten seien und der\nAngeklagte seine Auftraggeberin um die Kursgewinne habe\nbringen wollen, hat das Landgericht nicht festgestellt.\nDaher hat es den § 266 StGB insoweit zutreffend nicht ange-\n\nwendet,\n\nAuch den Tatbestand des Betrugs hat die Strafkamner\nohne Rechtsfehler verneint. Nach den Feststellungen war der\nAngeklagte schon zahlungsunfähig, als er seiner Auftraggeberin einen Erlöstcil aus dem Aktienverkauf überwies, um\nvorher begangene Veruntreuungen zu verschleiern. Daher kann\n\ndie Urteilsannahne nicht beanstandet werden, die Auftraggcberin hätte, selbst wenn ihr die wahre Herkunft des überwiesenen Betrages bekannt gewesen wärc, keine erfolgversprechenden Schritte gegen den Angeklagten zur Sicherung\nihrer Schadenscrsatzansprüche aus den früheren Veruntrceuung:\nmehr unternchmen können. Ebensowenig bieten die Urteilsgründe Anhaltspunkte dafür, daß er sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht habe, weil er irrig meinte, durch die\nerwähnte Verschlcierungsmaßnahme die Befriedigung ihm\ndrohender Schadensersatzforderungen verhindern zu können;\ner var sich im Gegenteil seiner schlechten finanziellen\nLage bewußt, Hiernach kommt es entgegen der Ansicht der\nRevision nicht auf die Frage an, ob seine Auftraggeberin\nvon der Schließung seines Büros und von seiner Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Überwäisung des Geldes Kenntnis\nhatte.\n\nMithin bleibt es im Falle 6 -— wie der Senat in dem\ngleichlaufenden Verfahren 1 StR 32/65 = 20 KMs 12/64\ndargelegt hat, auch verfahrensrechtlich - bei dem Freispruch des Angeklagten.\n\nII, Die Revision des Angeklagten\n\nDieses Rechtsmittel dringt mit der Rüge durch, das\nLandgericht habe die Nichtvereidigung des Zeugen Kg\nunzureichend, bloß mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO\nbegründet, In der Tat genügt hier dieser Hinweis nicht,\nweil er - selbst in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen\nnicht erkennen läßt, welchen der mehrerm Gründe für die\nNichtvereidigung die Strafkammer für gegeben hi&eit(BGH\nNW 1952, 273 Nr. 19). Daher kann das Revisionsgericht\n\ndie Oränungsmäßigkeit der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO\nnicht nachprüfen. Demgemäß kann es auch nicht übersehen,\n\nwie der Angeklagte seine Verteidigung bei vorschriftsmäßigem\nHinweis geführt hätte, Daher läßt sich nicht ausschließen,\ndaß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, soweit der\nBeschwerdeführer schuldig gesprochen worden ist. Es muß\nmithin insoweit auch auf seine Revision hin aufgehoben\n\nwerden.\n\nDer Senat braucht daher auf weiteres nicht einzugehen.\nDie Strafkammer wird aber den Vortrag der Revision in der\nneuen Verhandlung berücksichtigen und insbesondere prüfen\nmüssen, ob sich nicht dic Vernehmung eines Sachverständigen\nzur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten empfichlt.\n\nDice Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft\nentspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/1-str-33-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/1-str-33-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.247093+00:00"}}