{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-16_1_StR_32_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-16","aktenzeichen":"1 StR 32/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_32/65\n123222085 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsbeistand Helmut S t EEE\nzus KOEEE , dort geboren am EB 1595,\n\n\"wegen Untreue.\n\num\n>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr En cr Verhanäalung,\nStaatsanwalt Dr. WW bci der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nJustizsckretär ui\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht corkannt;:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n14. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-.\ngericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, damals noch als Rechtsbeistand tätig,\nhatte für eine Partci, dic er auch steuerlich beriet, eine\n\nForderung einzutreiben. Er führte jedoch das von der Schuld.\nnerin an ihn gezahlte Geld nicht an seine Auftraggeberin\n\nab, sondern bchielt es für sich. Das Landgericht hat ihn\nvon der Anklage der Untreue freigesprochen, weil er scine\nAuftraggeberin nicht nachweisbar geschädigt habe; unwiderlegt habe ihm nämlich eine noch höhere Gegenforderung aufrechenbar zugestanden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nOb der Irceugeber einen Vermögensnachteil erlitten hat,\nbestimmt ein Vergleich seiner Vermögenslage vor und nach\nder treuwidrigen Verfügung des Täters, Der Angeklagte hatte\njeweils nach kingang einer Zahlung der Schuldnerin das aus\ndem Einzichungsauftrag Erlangte seiner Auftraggeberin sofort\nherauszugeben (§§ 675, 667, 271 BGB). Dieser Anspruch hatte\nvollen Wert, solange der Angeklagte das Geld unangetastet\nin Händen hielt. Dagegen war ihm der infolge pflichtwidriger\nVerwendung des Geldes an seine Stelle tretende Ersatzanspruch (§ 280 BGB) nicht gleichwertig, es sei demn, daß ihn\nder Angeklagte unverzüglich anderweit befriedigte - auch\netwa durch einc zulässig erklärte Aufrechnung (§ 388 BGB) -\noder daß er doch, zahlungskräftig und erfüllungswillig, entsprechende Beträge aus eigenen flüssigen Mitteln zu sofortiger Auszahlung bereit hielt (BGCHSt 15, 342). Ob eine solche\nAusnahme auch dann gelten könnte, wenn der Schuldner die\nMöglichkeit der Aufrechnung (§ 387 BGB) mit einer anerkannten, unbestrittenen oder wenigstens unbestreitbaren Gegenforderung hatte, braucht der Senat nicht zu entscheiden;\näcnn eine solche Aufrechnungslage war hier nicht gegeben.\nDie Auftraggeberin des Angeklagten hat die Bezahlung sciner\n\nren\n\nGebühren, aus welchen Gründen immer, abgelehnt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß seine Gegenforderungen\nschon bei Eingang der Zahlungen aus dem Einziehungsauftrag\nfällig waren. Auch darüber läßt sie sich nicht aus, ob die\nAufrechnung gegen Forderungen aus der Tätigkeit als Rechtsbeistand mit Gegenansprüchen aus der Steuerberatung durch\neinc Vereinbarung oder mangels Sachzusammenhangs nach Treu\nund Glauben ausgeschlossen war (BGHZ 14, 342, 347; 16, 124,\n137). Nicht einmal darüber verlautet Nachprüfbares in dem\nUrteil, ob die Gegenansprüche des Angeklagten sachlich begründet sind. Andererseits hat er festgestelltermaßen die\nAufrechnung nicht erklärt, Auch ist dem Urteil nichts über\nseine Zahlungsbereitschaft, wohl aber manches für das Gegenteil zu entnchmen. Daher muß die Strafkammer neu prüfen, ob\ner sciner Auftraggeberin dadurch Nachteil zugefügt hat, daß\ner ihr den Geldeingang beharrlich verschwieg, sei es: daß\ner sie dadurch außer Stand setzte, alsbald über die Beträge zu verfügen (BGH IM § 266 StGB Nr. 35), sei es daß\n\ner sie bei Erteilung seiner Gebührenrechnung um die Möglichkeit brachte, ihrerseits gegen die Gebührenschuld aufzurechnen. Dabci ist es unerheblich, ob sie sich selbst als\ngeschädigt betrachtet.\n\nSollte das Landgericht wiederum zu keinem Schuldnachweis\nkommen, so muß es - entgegen der Meinung der Revision - den\nAngcklagten auch dann freisprechen, wenn er in dem gleichlaufenden Verfahren 1 StR 33/65 = 20 KMs 17/64 wie bisher\nnicht wegen mehrerer selbständiger Untreuehandlungen, sondern wegen ciner fortgesetzten Untreuetat verurteilt würde.\nDenkbar wäre es nur, einen Schuldspruch in diesem Verfahren\n(1 StR 32/65 = 20 Klls 12/64) in eine Verurteilung wegen\nfortgesetzter Untreue in dem anderen Verfahren einzubezichen.\n\nMangels Schuldnachweises wäre das nicht möglich. Nur straf.\nbare Handlungen können zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden (RGSt 47, 397, 399). Hat sich der Angeklagte\nhier nicht strafbar gemacht, so wird der Bröffnungsbeschlug\n20 Kils 12/64, der allcin den hier fraglichen Einzelfall\n\nund also den Vorwurf cines selbständigen Untreuevergehens\nbetrifft, durch ein Urteil in dem anderen Verfahren nicht\nberührt, Er muß denn durch einen ausdrücklichen Freispruch\nerschöpft werden, um nicht unerledigt zu bleiben (RGSt 50,\n351; BGH NW 1953, 432 Nr. 29). |\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag und der Stellungnahme\ndcs Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nTischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/1-str-32-65","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/1-str-32-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.227302+00:00"}}