{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-16_1_StR_19_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-16","aktenzeichen":"1 StR 19/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_83R 19/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naen landwirtschaftlichen Arbeiter Franz Time\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE | 93€ in\nAU iosc1, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 16. März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Tischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nN\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndcs Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, dic Einzelstrafen\nwegen Beleidigung und wegen zweier Sachbeschädigungen\nausgenommen.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA m un ei er a a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung - unter Einbeziehung ciner früheren Verurteilung -— zu drci Jahren und acht Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe und wegen ciner weiteren gefährlichen Körperverletzung\n\n- 3 -\n\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter\nNötigung und zwei Sachbeschädigungen, wegen Beleidigung und\nwegen zvcier weiterer Sachbeschädigungen zu einer zweiten\nGesamtstrafe von cinem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurtcilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt,\nSie beanstandet mit der Sachrüge, daß die Strafkammer in den\nFüllen der Körperverletzung die Strafen nicht nach § 20 a Steg\ngeschärft und demzufolge auch die Erforderlichkeit der\nSicherungsverwahrung nicht geprüft habe. Das Rechtsmittcl ist\nbegründet,\n\n1. Der Schuldspruch und die Bemessung der wegen Beleidigung\nund wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verhängten Einzclstrafen sind nicht mehr nachzuprüfen. Insoweit ist das Urteil\nrechtskrüftig, da die Revision wirksam auf die Anfechtung des\nStrafausspruchs im übrigen und auf die Nichtanwendung des\n§ 42 e StGB beschränkt ist (BGH NJW 1951, 893).\n\n2. Die Strafkammer hat die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20 a Abs. 1 StGB bejaht. Sie hat den Angeklagten aber nicht\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen, obwohl er\nvor Begehung der ersten hier behandelten Tat bereits wegen\nsicben vorsätzlicher, teilweise gefährlicher Körperverletzungen\nbestraft worden war und sich beim Ausbruch aus einer Nervenklinik weiter eine schwere Körperverletzung hatte zu Schulden\nkommen lassen. Das Landgericht meint, die Gewalttätigkeiten\ndes Angeklagten seien nicht cinem - in seiner charakterlichen\nVeranlagung wurzelnden oder durch Übung erworbenen - Hang zu\nKörperverletzungen entsprungen, sondern/aus besonderen Konfliktslagen erwachsene Gelegenheitshandlungen; seine rücksichtslosce Brutalität sci zwar eine \"eingeschliffene\", aber\nnoch nicht \"völlig fixiorte\" Verhaltensweise. Diese Ansicht\nist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDice Heinung des Landgerichts, sowohl bci den früheren als\nauch bci den jetzt abgeurteilten Körperverletzungen des Angcklagten handele cs sich um aus besonderen Konfliktslagen her-\n\n-4-\n\nvorgegangene Gelegenheitstaten, ist mit den Feststellungen kaun\nin Einklang zu bringen. Von Gelegenheitstaten kann man nur bei\nHandlungen sprechen, die einer einmaligen oder einer jedenfalls\nvoraussichtlich nur selten wiederkehrenden besonderen Ursache\nentspringen. Das trifft bei der Mehrzahl der vom Angeklagten\nbegangenen Körperverletzungen nicht zu; denn in fast allen\nFällen licß er sich aus nichtigen, zum Teil selbst verschuldeten\nAnlässen, die keine Besonderheiten darstellen, sondern sich\nalltäglich wiederholen können (Wirtshausverbot nach voraufgegangenem Streit, Abschlagen eines Tanzes, als Störung empfundene\nBenutzung cines öffentlichen Weges durch Passamten), gegen anderz\n- teilweise völlig unbeteiligte - Personen zu maßlosen Gewalttätigkeiten hinreißen, die das Bild eines ausgesprochenen TRohheitstäters vermitteln dürften.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung bedarf allerdings die\nFrüfung der Frage, ob ein Täter ein Gewohnheitsverbrecher im\nSinnc des 8 20 a StGB ist, stets einer besonders eingehenden\nund sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl sciner Persönlichkcit\nals auch der zur Begründung der Geviohnheitsverbrechereigenschaft\nherangezogenen früheren und neu abzuurteilenden Taten. Bei jeder einzelnen dieser Handlungen muß eine etwa gleichgeartetce\ninnere Boezichung zu seinem Wesen nachgewiesen werden, die dic\nTat als Ausfluss cines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges\nund als cigentünliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen läßt (RGSt 68, 149, 153 ff.; BGHSt 1,\n94, 99 ff). Auf einen solchen Hang zum Verbrechen wird meist\nerst aus mehreren, bestimmte Eigentümlichkeiten aufweisenden\nstrafbaren Handlungen geschlossen werden können; für sich betrachtet, kann er sich aber auch schon aus wenigen, unter besonderen Umstünden sogar aus einer einzigen Straftat ergeben\n(BEISt 3, 169, 171). Der Hinweis der Strafkammer auf dic \"cingeschliffenc\", aber noch nicht \"völlig fixierte\" Verhaltensweisc des Angeklagten, mit anderen Worten die Erwägung, seine\nbedenkliche Neigung zu Gewalttätigkeiten gegen andere Personen\nsctzc sich zwar gewöhnlich, aber nicht unbedingt immer durch,\n\n-5-\n\nrechtfertigt co deshalb nicht, einen Hang zu Körperverletzungen\nzu vernceinen. Das gilt auch, wenn man diesen Umstand im Zusammen.\nhang mit sciner \"Jugend\" (UA 25) betrachtet; denn der Angeklagte,\ndcr seit seinem 17. Lebensjahr immer wieder andere Menschen\n\nroh geschlagen hatte, war zur Zeit der Hauptverhandlung, dem\n\nfür die Beurteilung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft maß-\n‘“gebenden Zeitpunkt (BGHSt 1, 94, 100), immerhin bereits 26 Jahre\nalt. Insoweit. gelten etwas andere Maßstäbe als bei der Sicherungsverwahrung. Schließlich spricht es: auch nicht gegen einen Hanx\n\ndes Angeklagten zu Körperverletzungen, daß er nicht aus reiner\n\nLust am Schlagen Gelegenheiten zu rohen Ausschreitungen gesucht\nhat. Ein Hangtäter ist nämlich nicht nur derjenige, dessen Wille\nplanmäßig und zicelbewußt auf die wiederholte Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern auch derjenige, der aus inncrer\nHaltlosigkcit dem Anreiz zu strafbarem Tun nicht widerstehen\nkann und deshalb immer. wieder jeder neuen Versuchung erliegt\n(RGSt 7°, 295, 296; 73, :44,. 46; BGH Urteile vom 18. Januar 1955\n- 1 StR 677/54 - und vom 19. November 1963 - 1 StR 441/63).\n\nDiese Mängel zwingen dazu, das Urteil in dem angefochtenen\nUmfang, d.h: hinsichtlich der in den Fällen IcB und\nSiS (crhängten Einzelstrafen, dcr Bildung der beiden\nGesamtstrafen und der Einziehung, aufzuheben und die Sache insoweit zu ncucr Verhandlung und. Entscheidung zurückzuverveisen.\nSollte das Landgericht den Angeklagten dabei als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurtcilen, wird es - wegen dessen doch\n\nNö\n\nnoch verhältnismäßig jungen Alters allerdings mit besonderer\nSorgfalt (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143 zu § 42 c StGB und\nGA 1963, 14) - auch zu prüfen haben, ob die öffentliche\nSicherheit dic Anordnung seiner Sicherungsverwahrung erfordert.\n\nDice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nScibert Willms | Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/1-str-19-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-16/1-str-19-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.211016+00:00"}}