{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-09_1_StR_566_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-09","aktenzeichen":"1 StR 566/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antlichce Sammlung: nein\n\n‚StGB § 176 Abs, 1 Nr. 1\n\nEin Täter, der die Hand einer Frau aus Wollust\ngewaltsam an sein Glied führt, nimmt eine unzüchtige\nHandlung an ihr vor (gegen RG HRR 1940, 186).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAntlichce Sammlung: nein\n\n‚StGB § 176 Abs, 1 Nr. 1\n\nEin Täter, der die Hand einer Frau aus Wollust\ngewaltsam an sein Glied führt, nimmt eine unzüchtige\nHandlung an ihr vor (gegen RG HRR 1940, 186).\n\nBGH, Urt. v. 9. März 1965 - 1 StR 566/64 - IG Karlsruhe,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 566/64 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nEN\n\nden Kraftfahrer Erich H ME zu:\nSCHE :choren ar EEE 1950 ir “ui\n\nwegen Gewaltunzucht.\n\n\"Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 9. März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr gun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär m\n\nals U beamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 24. September 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nrn u m ne ne nn\n\nDer Angeklagte beklinpft vergeblich seine Verurteilung\nwegen Gcewaltunzucht.\n\nDie erste Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nsctzt die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung\n\n- 53 -\n\nan einer Frau voraus. Dazu gehört eine unzüchtige Berührung ihres Körpers (BGHSt 18, 26, 28). Für eine solche Berührung genügt es, daß der Täter die Hand der verletzten\n\nFrau zu seiner Erregung oder Befriedigung gewaltsam an sein\nentblößtes Glied führt und auf diese Weise deren Körper mit\ndem scinen in Verbindung bringt. Das hat der Beschwerdeführer\nmehrmals getan. Dadurch hat er sowohl nach der bei dem Reichsgericht vorherrschenden Ansicht (vgl. die in Olshausen, StGB\n12. Aufl. § 176 Anm, 4 erwähnten Entscheidungen des 1. und\n\n3. Strafsenats) als auch nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs (Urt. v. 1. April 1954 - 4 StR 15/54 -,\n28. Mai 1957 - 5 StR 95/57 -, 21. Juni 1960 - 5 StR 194/60 -\nund 1. Oktober 1963 - 1 StR 323/63) im Sinne des § 176 Abs, 1\nNr. 1 StGB eine unzüchtige Handlung an einer Frau vorgenommen. Dem in HRR 1940, 186 veröffentlichten Urteil des\n\n2. Strafscnats des Reichsgerichts, auf das die Revision sich\nberuft, lag ein besonderer Sachverhalt zugrunde. Der Täter\nhattc dort nämlich sein Vorhaben, die Hand der Frau an sein.\nGlied zu führen, nicht verwirklicht, sondern das Opfer erfolglos in den sog. \"Schwitzkasten\" genommen, um es gefügig\n\nzu machen, damit es ihn entweder, während er es noch in diesem\nGriff hiclt, oder nach der Freilassung daraus unter dem Zwang\nder erlittenen Gewalt unzüchtig anfaßte. Soweit dieses Urteil\naber in den gewaltsamen Heranführen der Hand einer Frau an\n\ndas Glied des Täters keine unzüchtige Handlung an einer\nFrau schen vill, kann der Senat ihm nicht folgen. Ebensowenig hindern ihn einige auf diese Entscheidung zurückgreifendc, beilüufige, die übrige Rechtsprechung nicht erörternde\nWendungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in dem\nUrteil vom 15. Januar 1965 - 4 StR 477/64 - daran, die bisherige ständige Rechtsprechung beizubchalten; denn diese\n\nforn des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vertretenen Rechtsauf-\n\nfassung.\n\nu\n\nDas Landgericht hat das von dem Angeklagten aus Wollust\nerzwungene wiederholtc nachhaltige Berühren seines erregten\nGliedes durch das Opfer zutreffend als vollendete unzüchtige\nHandlung gewertet und ihn deshalb mit Recht wegen völlendeter\nGewaltunzucht verurteilt. Die Ansicht der Revision, der Beschwerdeführer, der die Frau bestimmen wollte, an seinem\nGlied zu onanieren, hätte wegen des Scheiterns seiner veitergchenden Absicht nur wegen versuchter Gewaltunzucht verurteilt\nwerden dürfen, geht fehl (RGSt 53, 188).\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/1-str-566-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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