{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-09_1_StR_43_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-09","aktenzeichen":"1 StR 43/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nu,\n\nLe\nrm\n\ndie Hausfrau Anna-Maria Z EB zetorene Si\n\naus AB; :0:t geboren an EEE 325;\n\nwegen Untreue UA.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichtcer Mei\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär u»\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 2. November 1964\n\n1. im Falle A II der Urteilsgründe\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte\nwegen einfacher Unterschlagung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben;\n\n2. im Falle A III der Urteilsgründe und im Ausspruch zur\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nee N\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte -— unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesetzter Untreuc in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen erschwerter\nUnterschlagung in drei Fällen und wegen Betrugs zu einer\n'Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die\nAngeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch im Falle A I der Urteilsgründe\n(fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit Fortgesetzter Unter-\n.schlagung) enthält keinen die Angeklagte beschwerenden\nRechtsfehler. Sie hat sowohl in den Fällen der Entgegennahme\ndes Kaufpreises für verkaufte Ware in der sofort betütigten\nAbsicht, die Beträge an sich zu nehmen und für sich zu verwenden, alg auch durch die Wegnahme von Geldern aus der Ladenkasse gegen § 266 StGB verstoßen. Das Landgericht hat\nallerdings nicht feststellen können, in welchen Umfang sie\nden veruntreuton Gesamtbetrag in der einen oder in der anderen Weise an sich gebracht hat, so daß auch nicht feststeht,\nin welchem Umfang sie zugleich gegen § 246 StGB verstoßen\nhat. Daß dic Strafkammer nicht wenigstens einen Mindestbctrag angenommen hat, den die Angeklagte durch Wegnahme aus\nder Ladenkasse veruntreut hat, beschwert sic jedoch nicht.\nDie Strafe war für alle Fälle aus § 266 StGB zu entnehmen\n(§§ 73 StGB) und ist auch daraus entnommen worden. In ihrem\nUnrechtsgehalt unterscheiden sich die beiden Begehungsweisen\nübrigens nicht wesentlich, so daß es - auch nach den Urteilsausführungen zur Strafzumessung — ausgeschlossen ist, daß\ndie Ungenauigkeit der Feststellungen zum Schuldspruch den\nStrafausspruch U Ungunsten der Angeklagten beeinflußt hat.\n\n2. Im Falle A II der Urteilsgründe tragen die Feststel_\nlungen die Verurteilung wegen Unterschlagung, denn sie ergeben u.a., daß noch nicht sämtliche Raten für die unter\nEigentunsvorbehult gelieferten Gegenstände bezahlt waren\nund.die Angeklagte auch wußte, daß deswegen das kigentm\nnoch dem Verkäufer zustand. Sie rechtfertigen aber nicht\n.die Annahme des Erschwerungsgrundes des Anvertrautseins,.\nAllerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, daß bei Verkauf und Lieferung von Sachen\nunter dem Vorbehalt des Ligentums bis zur vollständigen Zah-Jung des Kaufpreises dem Vorbehaltskäufer niemals die gelieferten Sachen. anvertraut sein könnten. Wie der Senat in\nder Entscheidung BGHSt 16, 280, 282 ausgesprochen und näher\nbegründet hat, sind gerade auch in solchen Fällen die gelieferten Sachen dem Vorbehaltskäufer im Sinne des § 246 StGB\nanvertraut. Aber nicht dic Angeklagte war Käuferin der unter\nEigentumsvorbehalt. gelieferten Möbel, sondern ihr inzwischen\nverstorbener Ehemann. Selbst wenn man, was nach den Feststellungen nahe liegt, annimnt, die Angeklagte habe ihren Kann\nbeerbt und sei also nicht nur rechtmäßig in den Alleinbesitz\nder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Möbel gelangt\n(8 857 BGB), sondern auch in das Vertragsverhältnis zwischen\nder Lieferfirma und ihrem Ehemann an dessen Stelle eingetreten, waren die Möbelstücke ihr nicht anvertraut. Denn der\nRechtsübergang vollzog sich ohne Zutun des Verkäufers und\nder Angeklagten. Der Verkäufer hat also nicht ihr den Besitz\nin dem Vertrauen eingeräumt, sie werde die Gewalt über die\n. Sachen in seinem Sinne ausüben. Das ist aber die Voraussetzung der erhöhten Strafädrohung.\n\nDie Angeklagte ist hivrnach in diesem Falle nur der ein\nfachen Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig. Der Senat\nkann in dieser Hinsicht den Schuldspruch richtigstellen, muß\naber den Strafausspruch aufheben, da ihu ein zu hoher Strufrahmen zugrunde liegt,\n\n3. Im Falle III hat die Angeklagte, obwohl sie keine\nInkassovollmacht hatte, 6530 DM von cinem Kunden ihres Geschäftsherrn NE kassiert und für sich verbraucht,\n\"yic sie cs von Anfang an vorgehabt hattc\". Das Landgericht\nhat dic Angeklagte wegen erschwerter Unterschlagung verurteilt. Hiergegen bestchen durchgreifende Bedenken. Nach den\nFeststellungen dürfte vielmehr der Tatbestand des Betrugs\nvorliegen. Denn den Vrteilsausführungen ist zu entnehmen,\ndaß die Angeklagte in dem Kunden CP den. Eindruck nervorrief, sie werde den ihr übergebenen Betrag an Nußrainer\nabliefern, was sie in Wirklichkeit nicht vorhatte. Der Kunde\nwurde also getäuscht und hat infolge dieser. Täuschung seine\nVermögensverfügung getroffen. Es bedarf hier keiner Erörtcrung, ob die weiteren äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben sind. Denn der Senat ist schon wegen\nder Vorschrift des § 265 StPO gehindert, in der Sache selbst\nzu entscheiden. Jedenfalls wäre, wenn die Angeklagte das Geld\ndurch Betrug erlangt hätte, eine Verurteilung wegen Unterschlagung ausgeschlossen (vgl. BGHSt 14, 38). Die Verurteilung ist schon deshalb aufzuheben. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob Nußrainer, wie das Landgericht meint, Eigentum\nan den von der Angeklagten angenommenen Geläscheinen oder.\nGelästücken erlangt hatte.\n\nDic Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung Ge-\n'logenheit, nochmals zu erörtern, ob sich die Angeklagte -\ngegebenenfalls rechtlich zusammentreffend mit Betrug - der\nUntreue in Form des Treubruchstatbestandes schuldig gemacht\nhat. Als Handelsvertreterin hatto sie bei Kaufabschlüssen,\nauch wenn sie keine Inkassovollmacht hatte, die Pflicht, die\nVermögensinteressen ihres Auftraggebers wahrzunehmen (§ 86\nHGB). Gegen diese Pflicht verstieß sie auch dann, wenn sic\nunberechtigt den Kaufpreis kassierte, um ihn für sich zu verwenden. Der Auftraggeber erlitt hierdurch, auch wenn er die\n\nZahlung nicht gegen sich gelten lassen mußte, einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, da er durch das Verhalten der\nAngeklagten Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ausgesetzt\nwurde (Urteile des Senats vom 29.1.1954 - 1 StR 330/54 und\nvon 27.6.1961 - 1 StR 240/61).\n\n4. Gegen die Verurteilung der Angeklagten im Falle Iy\nwegen Betrugs in Tatmehrheit mit erschwerter ‚Unterschlagung\nbestechen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht stellt Tust, daß die Angeklagte von\nvornherein vorhatte, den Kaufpreis für den Musikschrank nicht\nzu bezahlen und daß sie auch tatsächlich keine einzige Rate\ngeleistet hat. Zwar käme es nicht darauf an, ob die Angeklagte gerade zur Zeit des Kaufs die entsprechenden Barnittel besaß, denn der Kaufpreis sollte ja nicht sofort in voller Höhe, sondern nach und nach in Raten bezahlt werden. Das\nsteht aber der Annahme eines Betrugs ebensowenig wie.\ndie Feststellung entgegen, daß die Angeklagte sich damals in\nkeiner ausgesprochenen Notlage befand, weil sie mit ihrem Einkommen von. monatlich 71300 DM auskommen konnte (S. 13 UA).\nDenn immerhin ergibt sich aus den weiteren Feststellungen,\ndaß sie gerade 1961 finanzielle Schwierigkeiten hatte\n(S. 4 UA) und daß es zu erfolglosen Pfändungsversuchen bei\nihr gekommen war ($. 11 UA). Eine Kaufpreisforderung gegen\neine zahlungsunwillige Schuldnerin, die sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befindet, ist minderwertig. Die Verkäuferin wurde also durch den Verkauf und die Besitzüberlassung\nin ihrem Vermögen geschädigt.\n\nDas Fernsehgerät hatte zwar ebenfalls wie die Schlafzirmermöbel unter II der Ehemann der Angeklagten unter Eigen\n tumsvorbehalt gekauft und übergeben erhalten. Nach dessen\nTod wurde aber zwischen der Angeklagten und der Verkäuferin\n\n!\n1\n\n- 7.\n\nüber das Gerät ein neuer Vertrag mit einem neuen Ratenzahlungs- und Finanzierungsplan abgeschlossen, so daß hier die\nAnnahme, daß das Gerät der Angeklagten anvertraut war und\nsic sich durch dessen Verkauf der erschwerten Unterschlagung\nschuldig gemacht habe, Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.\n\nDie Strafzumessung läßt bei den Einzelstrafen, soweit\ndiese bestehen bleiben, keinen Rechtsirrtum ersehen. Es\nentfällt jedoch die Gesamtstrafe und damit der Ausspruch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft, über die daher\nneu zu befinden ist.\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/1-str-43-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/1-str-43-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.938835+00:00"}}