{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-09_1_StR_42_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-09","aktenzeichen":"1 StR 42/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_42/65\n\n1\nar URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Handelsvertreter Ervin GC EB zu: TEED-ED, “reis DEMEER , zeboren ar u 912 in\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Nai\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr. ee\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Rottweil vom 8. Oktober 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrün :\n\nDie Revision greift mit der Besetzungsrüge durch\n\n(§ 338 Nr. 1 StPO). Die Strafkammer bestand nach dem Geschäftsverteilungsplan aus einem Vorsitzenden und fünf\n\nBeisitzern. Das überschritt das zulässige Maß, da eine\nsolche Besetzung es möglich machte, daß die Strafkamnmer\nin zwei voneinander verschiedenen Spruchkörpern Recht\nsprach (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG Beschluß von\n2. Juni 1964 - 2 BvR 498/62 - NIW 1964, 1667 Nr. 2).\n\nDebei waren dic Landgerichtsräte Vie und Sep\nder Strafkammer zuzurechnen. Daß Landgerichtsrat Ve\nin übrigens unzulässiger Weise (BGHSt 10, 179) der Kammer\nnur für bestimmte cinzelne Sachen zugeteilt war, ändert\nnichts daran, daß sic in zwei verschiedenen Spruchkörpern\nentscheiden konnte. Boi Landgerichtsrat WB enthielt der\nGeschäftsverteilungsplan keine Bestimmung, daß er der\nGroßen Strafkammer nur für die Erledigung von Beschlußsachen aus dem Bercich der 1. kleinen Strafkammer zugeteilt\nsci, in der er den Vorsitz führte. Daß er, wie die dienstliche Außerung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer besagt, in dieser nur für Beschlußsachen aus dem Bereich der\n1. kleinen Strafkammer tätig war, genügt nicht, wenn diese\nBegrenzung sciner Tätigkeit nicht auf einem Beschluß des\nPräsidiums beruhte,\n\nHiernach brauchte auf die weiteren Verfahrensrügen und\ndie Sachrüge — etwa auf die Unstimmiskeit über die Dauer\nder ersten Tathandlung, die zum Schuldspruch mit einen\nhalben Jahr angegeben, dagegen bei den Erörterungen zum\nStrafausspruch als jahrelanges verwerfliches Verhalten gekennzeichnet ist - nicht mehr eingegangen zu werden. Der\nSenat weist jedoch darauf hin, daß im ersten Fall eine\nVerurtcilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Rücksicht\nauf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zulässig\nwar (§ 67 Abs. 1 StGB).\n\nEs erschien angebracht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entocheidung an cin benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nScibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/1-str-42-65","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/1-str-42-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.919190+00:00"}}