{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-09_1_StR_16_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-09","aktenzeichen":"1 StR 16/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nI\"\nIS\nIı\nR\nfin\n\nin der Strafsachce\n\ngegen !\n\nden Krankenpfleger Erwin r CE :&:\n\n2. zeboren an EEE 1921 1 zu:\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen BHännern.\n\nu_\n{7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 9. März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\n Bundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\nSundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\nJustizsekretär um\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Trier vom 23. September 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Lie Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittela, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDamit entfällt der Beschluß des Landgerichts vom\n9. Lezember 1964.\n\nvon Rechts wegen\n\n:I. Die Revision ist entgegen der Annahme des bandgerichts im Verwerfungsbeschluß vom 9. .bezember 1964 recht-\n\nzeitig - am 4. Dezember 1964 - begründet worden und daher\nzulässig. Lie Zustellung an den empiangsbevollmächtigten\nAnwalt nach § 37 strP0, § 212 a ZPO ist, wenn er ein\nseyrfangsbpekenntris über sie ausgestellt hat, an dem laze\nbewirkt, an dem der Anwalt das Schriftstück als ihn zusestellt tatsächlich in Empfang genommen hat. Das war\n\nhier, wie der Senat der handschriftlichen ämpfangsbescheinigung des Verteidigers, der eidesstattlichen Versicherung seines Bürovorstehers und dem Fingangsveruerk\n\nsuf der zugestellten irteilsausfertigung entninmt, der\n\n20. November 1964. Das - infolge unrichtiger Stempeleinstellung auf den 19. kivvenber 1964 entstandene - Datierungsversehen auf dem Empfargsbekenntnis ist unschädlich {2GNZ 55,\n236, 238 f). Entsprechend dem fristgerechten Antrag des\nAngeklagten nach § 246 bs. 2 StPO ist deher der Verwerfunssbeschluß des Larägerichts aufzuheben.\n\nII, Auf dje Sachrüze hin bleibt auch das Urteil nicht\nhei Bestand.\n\nbie Strafkammer hat den Beschwerdeführer für voll\nverantwortlich angesehen: ın dem ersten Tinzelfall, weil\nom an das Tatgeschenen eine gute Erinnerung bewies, plan-\n\nKı2lg und überlegt vorgeganzen und auch bei der Festnahne,\nstunden später, \"nicht betrunken\" war, obwohl er in der\nivischenzeit noch alkoholische Getränke zu sich genommen\nhatte; in dem zweiten Einzelfall, weil er näch dem kindruck der ihn festnelmenden Beamten keine Unsicherheit im\nGehen zeigte, eine klare Vorstellung von seiner Lage hattc\nund vornünftige Antworten gab. Diese Beweisführung übersieht indes, daß Allıcholgenuß das Eingichtsvermögen nicht\nselten weniger starı beeinträchtiat als vielmehr diejenigen\nKräfte des Wenscher, die ihn befähigen, einsichtsgemäß zu\nhandeln. Desgleichen können planmäßiges und überlegtes\n\nWeg,\n\n- 4 -\n\nHandeln des Täters ebenso wie unter Umständen seine ungetrübte Erinnerung zwar darauf hindeuten, daß er die Tat bei\nungestörten Verstand beging; diese Umstände besagen jedoch\nallein nichts Sicheres über die Beschaffenheit seiner iiillensund üriebkräfte bei der at (BGHst 1, 384). Tatsächlich\nschreibt das Landgericht das \"Zustandekommen\" der Straftat\nmit Wahrscheinlichkeit der Wirkung des Alkohols zu. Irrig\nhat es das jedoch nur bei der Frage berücksichtigt, ob\nmildernde Umstände vorhanden sind, anstatt schon bei der\nFrage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war. Auch der Rückschluß von dem Trunkenheits-\n\ngrad des beschwerdeführers im zweiten Linzelfall auf denjenigen bei der ersten Seathandlung ist nicht begründet;\n\ndenn weder ist festgestellt, welche iiengen Alkobels er in\n\nder Zwischenzeit genossen hatte, noch ist beachtet, daß\n\ner dic letzte Flasche Bier erst während der (zweiten) Tatausführung trank, bis dahin jedoch einige Stunden vergangen\nwaren; in diesen hatte sich der 3lutalkohoölgehalt bei ihm\nwöglicherweise abgebaut. Überhaupt aber geben die Beobachtungen\nder Beamten, die den Angeklagten festnahnmen, keinen Aufschluß\ndarüber, ob und inwieweit sein Hemmungsvermögen gestört Wars\n\nDagegen lassen gewisse Auffälligkeiten in seinen Verhalten es als bedenklich erscheinen, daß die Strafkammer\nüber seine Zurechnungsfähigkeit ohne Hinzuziehung eines\närztlichen Sachverständigen entschieden hat. bie Tat, ein\nVerbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB, scheint ihm persönlichkeitsfrermd. Jedenfalls ist er nicht einschlägig vorbestraft; seine früheren Straftaten, obgleich ebenfalls\nrauschbedingt, liegen auf anderem Gebiet. Er ist verheiratet,\nhat vier Kinder und befand sich mit seinen ältesten Sohn\nauf der Heimfahrt. \"Ohne ersichtlichen Grund\". trennte er\nsich von ihm in 3itburg, dem kohnort [rrün) schon recht nahe\n\n(32 Straßen-kn), ließ ihn die Fahrt allein fortsetzen\nund wandte sich dem von ihm später verführten, bis\ndahin unbekannten Jugendlichen namens Arthur zu, den\ner auf einer Bank in der Nähe der Haltestelle ansprach.\nUnwiderlegt hatte er schon vor der Abfahrt in Koblenz,\nam lorgen eines Somnertages, ferner bei dem Aufenthalt\nin Trier, wo er seinen Sohn abgeholt hatte, und sodann\nin Bitburg mit Arthur in nicht näher festgestellter\nMenge Bier genossen; ob er im Lauf des Tages Speisen\nzu sich genommen hatte, wird im Urteil nicht mitgeteilt. In Bitburg sprach er Fremde auf der Straße an,\n\"um ihnen ohne ersichtlichen Anlaß zu erzählen, daß er\nKrankenpfleger sei. Weshalb er nach der (ersten Einzel-)iat\nseine Heimfahrt nicht fortsetzte, sondern von 3itburg\nüber Erdorf zurück nach Trier fuhr, ist ungeklärt.\nilöglicherweise bezeichnet es auch seinen Trunkenheitsgrad, daß er bei der Festnahme mit offenem losenschlitz und heraushängenden Hemd betroffen wurde, obwohl er nach dem Sachverhalt genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, seine Kleidung im Lunkel des Bahnsteigs’ zu ordnen.\n\nDie Strafkammer wird unter diesen Umständen guttun,\nin der neuen Verhandlung die von der Revision vermißte\nAufklärung nachzuholen und sich bei Prüfung der Frage,\nob das liemuungsvermögen des Angeklagten ausgeschaltet\noder erheblich vermindert war, sachverständizer !iilfe\nzu vergewissern.Zur Nachprüfbarkeit der Entscheidung\nüber die Strafaussetzung muß sie Näheres über seine\n\nPersönlichkeit feststellen und über sein VYorleben mehr\n\nmitteilen als nur die Tatsache zwejmaliger Verurteilung\nwegen rauschbedingter Verfehlungen (Art, Schwere, Begehungszeit, Zugrundeliegender Sachverhalt, Strafe):\n\nSeibert Willms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-09/1-str-16-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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