{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-08_1_StR_597_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-08","aktenzeichen":"1 StR 597/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOÖF 2064 978\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı_StR_597/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. die zhevernittlerin Karoline _B geb,\naus K geboren ar 1925 in D\n\naD. 1:\n\n2. den nakler Josef aus boren\nam 1917 in S Krse\n\n3 j istin, zuletzt Ehevernmittlerin Lore\n\noh aus S\nK geboren am\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22, März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Josef und\nKaroline Bggggprird das Urteil des Landgerichts\nKempten vom 8. März 1965:\n\na) dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen\nSachwuchers und wegen Beihilfe dazu wegfällt;\n\nb) je mit den Feststellungen in den Strafaussprüchen\naufgehoben, ausgenommen die Einzelstrafe hinsicht-\n\nlich Karoline Egg in Fall rn\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDice weitergehenden Revisionen dieser Beschwerdeführer werden verworfen.\n\n2. Ferner wird die Revision der Angeklagten ]\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen -\nden Angeklagten Josef Bewegen Betrugs in Tateinheit\nmit Sachwucher, dessen Ehefrau Karoline Be Wezen Beihilfe dazu und außerdem diese Angeklagte und die Mitangeklagte TE gen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt.\nDie Rechtsmittel der Eheleute BB sind zum Teil begründet,\ndas der Beschwerdeführerin Linkenheil ist unbegründet.\n\n1. Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der\nRevisionen der Angeklagten Karoline Be urı UEEEED\ngegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges\nzu je neun Monaten Gefängnis im Fall Rp und die Einwendungen der Revisionen der Eheleute EB dagegen, daß\ndas Landgericht ihre notwendigen Auslagen insoweit, als\nsie freigesprochen worden sind, nicht der Staatskasse auferlegt hat.\n\n2. Dagegen sind die Revisionen der Eheleute Bi insoweit teilweise begründet, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Sachwucher und\nwegen Beihilfe dazu wenden.\n\na) Ohne Erfolg bleiben freilich die Angriffe der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Strafkammer, Josef\nTB Have Frau EG Hetrogen und seine Ehefrau habe ihn\ndabei geholfen.\n\nDie Aufklärungsrügen sind nicht zulässig, weil die Revisionen nicht angeben, mit Hilfe welcher Beweismittel\nder Tatrichter die vermißten weiteren Beweise über den\nWert des ursprünglich Frau Mg sehörenden landwirtschaltlichen Anwesens und über die Auffassungsgabe und dic Sehfähigkeit der Frau Ei rättc erheben sollen (BGHSt 2,\n\n168). Überdies hat das Landgericht cin strafbares Verhalten\nder Ehcleute MP nur in dem Abschluß der \"Vereinbarung\"\nzwischen Josct FB und Frau Ei von 4. Dezember 1961\ngesehen, und für die strafrechtliche Beurtcilung der Herbeiführung dieser Abmachung kam es darauf an, welche Vergütung\nJoscf MB für seine Maklertätigkeit beanspruchen konnte,\naber nicht darauf, wieviel Frau EB vei einer späteren\nVeräußerung des damals zum Ankauf vermittelten Besitzes\nerlösen konnte oder erlöst hat.\n\nDaß dic \"Vereinbarung\" vom 4. Dezember 1961 nichtig var,\nhat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben,\naber offensichtlich geschen und beachtet. Es hat Frau\nTREE: Zusagen nämlich nicht als verbindlich und damit\nals unmittelbar wirksame Vermögensminderung, sondern als\ncine Vermögensgefährdung gewertet (UA 38). Diese Vermögensgefährdung kam hier, wie der Tatrichter zutreffend angenommen\nhat, einer Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB\ngleich; denn Frau EEE kannte die Ungültigkeit der Übereinkunft nicht, hielt sich vielmehr daran gebunden (vgl.\n\nUA 15), und das setzte Josef Bin Stand, zu seinem Vorteil Geschäfte über Frau ED gehörende Vermögensstücke\nanzubahnen, teilweise sogar abzuschließen. Unter diesen Umständen stand die Nichtigkeit der \"Vereinbarung\" vom 4. Dezenber 1961 der Annahme einer -der Vermögensschädigung im\n\nSinne des § 263 StGB gleichzusetzenden - Vermögensgefährdung\nnicht entgegen.\n\nAuf die Weise und in dem Maß, wie Frau Ei zeschädist\nwurde, bercicherte sich Josef BB; seiner Absicht entsprechend (UA 39). Die Auffassung der Strafkammer, daß er\ndurch dic bewußte Herbeiführung der Übereinkunft vom\n4. Dezember 1961 einen vollendeten Betrug begangen habe,\nhält daher der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDasselbe gilt von der Annahme des Tatrichters, Frau Fi\nhabe ihren Mann bei der betrügerischen Schädigung seines\n\n-5_\n\nOpfers durch das Schreiben dieser \"Vereinbarung\" vorsätzlich\ngeholfen; denn diese Beschwerdeführerin betätigte sich nicht\nnur in anderen Fällen selbst als Grundstücksmaklerin (UA 18)\nund unterstützte ihren Mann bei seinen Geschäften nicht nur\nim allgemeinen, sondern hatte ihn schon vor dem Schreiben\n\nder Übereinkunft vom 4. Dezember 1961 gerade bei dem Verkauf des landwirtschaftlichen Besitzes in FW iurch\nmehrere Vorsprachen bei der Bundesvermögensstelle in Kempten\ngeholfen (UA 6) und war über Frau ER: :igenarten genau\nunterrichtet (UA 8). Diese Feststellungen rechtfertigen\n\ndie Ansicht des Landgerichts, Frau BB habe ihrem Ehemann,\ndessen Vorhaben teilend, durch das Schreiben der \"Vereinbarung\"\nvom 4. Dezember 1961 wissentlich tätige Hilfe geleistet, ganz\nabgesehen davon, daß sie, wie die Revision ausdrücklich erwähnt, auch bci der Unterzeichnung dieser Abmachung zugegen\nwer und sic Frau EB vorlas.\n\nb) Dagegen können die Verurteilung des Angeklagten Josef\nBB :ezcn tatcinheitlich begangenen Sachwuchers und der\nAngeklagten Karoline Zu esen Beihilfe dazu nicht bestehen\nbleiben.\n\nSachwucher setzt nach § 302 e StGB eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßigce Tatausführung voraus. Die Strafkammer hat\nangenonmen, Josef BD Habe gewerbsmäßig gehandelt. Diesc Ansicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Deshalb\nkann dahin gestellt bleiben, ob das Verhalten dieses Angeklegten die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 302 e StGB\nerfüllt.\n\nGewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich\nvon der Absicht leiten läßt, sich durch die wiederholte Begehurg von Sachwucher eine fortlaufende Einnahmequelle von\nmindestens einiger Dauer zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383).\nZur Annahme einer solchen Absicht sind nicht unbedingt mehrere\nHandlungen notwendig; sie kann sich schon aus der ersten Tat\nergeben, wenn daraus genügend klar hervortritt, daß der Täter\n\nsich durch wiederholte Begehung solcher oder ähnlicher Taten\nauf eine gewisse Zeit hin fortlaufende Einnahme besorgen\n\nwill (vgl. RGSt 54, 230). Wenn freilich das Vorhandensein\ndieser Absicht aus nur einer strafbaren Handlung geschlossen\nwerden soll, werden deren Verübung und das gesamte Verhalten\ndes Täters besonders sorgfältig zu untersuchen und näherc\nFeststellungen über dessen Vorhaben zu treffen sein, sich\n\nauf solche Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahnmequelle zu erschließen. Daran fehlt es hier. Die Strafkammer\nhat zwar beachtet, daß dem Beschwerdeführer Josef ZB rt -\ngegen den ursprünglich weitergehenden Vorwürfen ein vucherisches\nund überhaupt unredliches Verhalten nur im Fall Ei nat\nnachgewiesen werden können. Gleichwohl ist sie davon ausgegangen, daß er ständig bereit und bestrebt sei, sich durch\neine wucherische Ausnutzung seiner Auftraggeber zusätzliche\nEinkünfte zu verschaffen und daß er aus dieser Absicht heraus\nauch Frau EB bestimmt habe, ihm die in der \"Vereinbarung\"\nvom 4. Dezember 1961 enthaltenen und zu scinen Leistungen\n\nin einem; auffälligen Mißverhältnis stehenden Zusagen zu geben. Im Grunde beruht diese Auffassung darauf, daß Josef I\nEDrirau EEE in Rannen seiner Maklertätigkeit zu übervor-\n“eilen versuchte. Mit der Eigenart des Falles, daß sich dem\nMakler durch das Zusammentreffen verschiedener Umstände hier\neine besonders günstige Gelegenheit zur ausbeuterischen Ausnutzung einer schwerfälligen und sehbehinderten, wenig geschäftsgewandten Frau bot, die in dieser oder ähnlicher Form\nschwerlich des öfteren wiederkehren wird, hat sich das\nLandgericht nicht auseinandergesetzt. Wenn man diese Eigenheit des Falles jedoch in Rechnung stellt, rechtfertigt das\neinmalige Erliegen des Angeklagten Josef Zi einer besorderen Verlockung die Annahme nicht, er beabsichtige jede\nsich bietende Gelegenheit zur wucherischen Ausbeutung seiner\nKunden zu ergreifen und habe auch aus dieser Einstellung\nheraus Frau EB zum Abschluß der \"Vereinbarung\" vom\n\n4. Dezenber 1961 bewogen.\n\n- 7 -\n\nSein Verhalten erfüllt daher das Tatbestandsmerkmal der\nGewerbsmäßigkeit im Sinne des § 302 e StGB nicht. Weitere Feststellungen dazu sind in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten.\nDeshalb muß bei Josef Pier Schuldspruch wegen tateinheitlich\nbegangenen Sachwuchers und dementsprechend bei sciner Ehefrau\nder Schuldspruch wegen Beihilfe dazu wegfallen.\n\nc) Die Strafen hat das Landgericht im Fall EB ;enär\n§ 73 StGB dem § 302 e StGB entnommen. Die Einschränkung der\nSchuldsprüche nötigt deshalb bei Josef MB zur Aufhebung des\nStrafausspruches im ganzen und bei Karoline BP zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe\nund über die Gesamtstrafe. Dagegen kann die gegen diese Beschwerdeführerin im Fall Rauh ausgesprochene Einzelstrafe bestehen bleiben; denn deren Bemessung ist von der irrtümlichen\nBeurteilung des Verhaltens der Angeklagten Fi in Faıı ED\nnicht beeinflußt.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-08/1-str-597-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-08/1-str-597-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.881037+00:00"}}