{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-03-05_1_StR_55_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-03-05","aktenzeichen":"1 StR 55/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 050\n\nim Mamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbefachmann Riff KU cu: SB: Sort ze-\n\nvoren am W 955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.,R. uU.4.\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. März 19653, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth von 13. November 1962 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. November 1962,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Dichbstahls im Rückfall, wegen schwerer Unterschlagung und wegen\nunerlaubten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ohne förnliche Beschränkung des Revisionsamtrags ficht er das Urteil\nnach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur zum Schuläspruch\nwegen Unterschlagung und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz an. Das Rechtsmittel ist unbegründet,\n\n1, Unterschlagung\n\nDie Verfahrensrüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts geht fehl. Entgegen seiner Behauptung hat der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift erweist, auf die Vernehmung der Eheleute vv ebenso wie die anderen Prozeßbeteiligten verzichtet. Erstmals in der Revisionsbegründung\nbringt er vor, er habe sich aus dem ihm zur Einlösung einer\nNachnahme anvertrauten Geldbetrage wegen rückständiger Gehaltsforderungen befriedigen dürfen. Dieser Vortrag widerspricht seinem Geständnis, sich das Geld zu dem die Nachnahme\nüberschicßenden Betrage unrechtmäßig angeeignet zu haben. Daß\ner auch die zur Einlösung der Nachnahme bestimmte Geläsumme\nnicht verloren, sondern veruntreut hat, legt das landgericht\nin fehlerfreier Beweiswürdigung, ohne Verstoß gegen die Denkgescetze dar. Neuem Tatsächenvortrag und neuen Beweisanerbieten ist das Rechtsmittel der Revision nicht zugänglich\n(§ 357 StPO).\n\n2. Führen einer Schußwaffe\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe keine\nGaspistole, sondern eine Schreckschußwaffe bei sich gehabt,\n\nwiderspricht den Feststellungen und ist daher unbeachtlich\n(§ 337 StPO). Sie ist auch unerheblich, da in Bayern Schreck.\nschußpistolen ebenfalls waffenscheinpflichtig sind (§ 22\nAbs. 1 Nr. 3, § 20 Nr. 2 DVO WaffG - RGBl. 1938 I 270, 1940\nI 6053 -; § 2 BayDVO WaffG BayGVBl. 1951, 183 -).\n\nMit rechtlich einwandfreier Begründung läßt die Strafkammer die Entschuldigung des Angeklagten nicht gelten, er\nhabe angenommen, zum Führen der Pistole sei kein Waffensckein\nnötig, weil er zum Ankauf der Waffe keine Erlaubnis gebraucht\nhabe. Der Verkäufer brauchte ihn von sich aus nicht nach\neiner solchen zu fragen; denn Gaspistolen sind nicht waffenerwerbscheinpflichtig (§ 20 Nr. 3 DVO Waffe i938/1940), und\nder Angeklagte hat nicht behauptet, beim kauf gesagt zu haben,\ner wolle die Pistole auch außer Hauses Tühren., Zutreffend\nnimmt das Landgericht an, er habe sich weg=n der Erlaubnispflicht vergewissern müssen, weil jedermann weiß, daß es nicht\n\"ohne weiteres\" erlaubt ist, eine Schußwaf?fe zu führen. Ob\ner sich hätte an die Polizei wenden müssen (wie das Urteil\nannimmt), kann dahinstehen; denn er hat sich nirgenäs erkundigt.\n\nDie Strafkammer bezeichnet den Verbotsirrtum des Angeklagten als \"durchaus\" vermeidbar, sieht eine Geldstrafe als\nzweckwidrig an und hält eine Einzelstrafe von sechs Wochen\nGefängnis (umgewandelt in vier Wochen Zuchthaus) für \"schuldangemessen\", u.a. weil der Angeklagte die Waffe auch bei\nstrafbaren Handlungen verwenden wollte. Daraus entnimmt der\n\nSenat, daß die Strafkammer eine Strafmilderung nach den Grundsätzen des § 44 StGB nicht hat eintreten lassen wollen\n(BGHSt 2, 194, 210). Dem stehen Rechtsgründe nicht entgegen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nSeibert willms Hübner\n\nKirchhof Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/1-str-55-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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