{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-23_1_StR_35_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-23","aktenzeichen":"1 StR 35/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_35/65_ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schauspieler und Dekorationsmaler Ludgerius C en] ’\n\nohne festen Wohnsitz, geboren an ED 9:3 ir VD\n\nEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 23. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Pischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, t\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 21. September 1964\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Septenber 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwu um mn aim men riet wem\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, davon in\neiner Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem\nKinde zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\n\n- 3 -\n\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 1/2 Jah\naberkannt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn\n\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolg-\n\nlos.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nm un\n\n1.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Kleinen\nPsychologen als Sachverständigen zugezogen hat. Sie vermag\njedoch keine Umstände aufzuzeigen, die das Landgericht dazu\nhätte drängen müssen. Über die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung von Zeugenaussagen Jugendlicher bestehen\nkeine allgemein gültigen Regeln; es kommt vielmehr auf die\njeweiligen Umstände an (BGH IM § 244 Abs. 4 Nr. 12 StPo).\nHicr machten diese die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht erforderlich. Die Jugendkammer durfte\nselbst die Glaubwürdigkeit des Zeugen KW :.urteilen, der\nzur Zeit der Hauptverhandlung bereits 17 Jahre alt war. Das\nVorbringen der Revision, KW habe bei seiner polizeilichen\nVernehmung die Behauptung des Angeklagten als richtig zugegeben, daß er (KW selbst dem Angeklagten erzählt habe,\ner habe schon in der Schule mit Kameraden onaniert und mit\neinem amerikanischen Offizier ein geschlechtliches Verhältnis\nunterhalten, ist nach dem Akteninhalt unwahr. Im übrigen hat\nder Angeklagte das äußere Geschehen, wie es von dem Zeugen\ngeschildert wurde, zugegeben. Un zu beurteilen, ob der Angeklagte Kopp verführt hatte, was allein der Angeklagte bestreitet, bedurfte die Jugendkammer nach Sachlage keines\nSachverständigen.\n\n2.) Die Revision beanstandet, daß der Zeuge. Koi:\ndessen Aussage aus einer richterlichen Vernehmungsniederschrif\nnach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen worden ist, nicht in\nder Hauptverhandlung vernommen wurde. Sie will offenbar nicht\ngeltend machen, daß die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1\nNr. 3 StPO nicht gegeben gewesen seien; denn sie macht hierzu\n\n- 4 -\n\n“keinerlei Ausführungen, Vielmehr meint sie, mit der Verlesung\ndes Protokolls über die kommissarische Vernehmung des Zeugen\nhabe das Landgericht gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. \\as\ndie Revision dazu ausführt, vermag jedoch die Rüge nicht zu\nbegründen. Es wäre allerdings ein rechtlich bedenkliches Verfahren, sich mit der Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung eines Zeugen zu begnügen, wenn der Angeklagte einen schweren strafrechtlichen Vorwurf, der ihm gemacht wird, nicht eingesteht und der Zeuge das alleinige Beweismittel ist, zumal wenn es sich um einen noch jugendlichen\nZeugen handelt (vgl. BGHSt 9, 230; BGH GA 1955, 178). So lag\nes hier aber nicht. Der Angeklagte hatte die Vorfälle in\nwesentlichen Punkten zugestanden, zum Teil wurden sie auch\nvon dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen FEED\nbestätigt. Auch der Zeuge Koi var zur Zeit seiner\nVernehmung fast 17 Jahre alt. Die bloße Behauptung der Revision, daß die Verteidigung nicht in der lage gewesen sei,\ndem Zeugen Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, vermag\ndie Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Auch die Verteidigung\nhatte der Verlesung der Vernehmungsniederschrift zugestimmt\nund damit zum Ausdruck gebracht, daß sie auf die Vernehmung\ndes Zeugen vor der Jugendkammer keinen \\fert lege, die Vernehniung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheilsfindung jedenfalls auch nicht für geboten erachte.\n\n3.) Die Rüge, daß die Strafkammer wegen der \"zum Teil\nwiderspruchsvollen, teils unverständlichen Ausführungen\" des\nzur Frage der Zurcechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommenen\nSachverständigen einen weiteren Sachverständigen, und zwar\neinen Sexualpsychologen hätte hören müssen, bezieht sich nur\nauf das bci den Akten befindliche schriftliche Gutachten,\ngeht also daran vorbei, daß der Tatrichter nur das in der\nHauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten zur Grundlage\nscines Urteils machen kann. Im übrigen mußten auch die von\nder Revision zitierten Ausführungen im schriftlichen Gut-\n\n- 5 -\n\nachten die Jugendkammer nicht zur Zuziehung eines weiteren\nSachverständigen drängen. Sie enthalten keine Widersprüche,\n\n4.) Die auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Rüge verkennt den\nsachlichen Gehalt dieser Bestimmung, die nur das völlige\nFehlen der Urteilsgründe für eine Verurteilung betrifft.\n\nII. Die Sachrüge\n\n—\n\n- Auch was die Revision zur Sachrüge vorbringt, vermag\nihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei der Nachprüfung auf\nsachlichrechtliche Fehler kann das Revisionsgericht nur\nvon den Feststellungen des Tatrichters ausgehen. Daß der\nAngeklagte sich in der Hauptverhandlung bereit erklärt hätte,\nsich entmannen zu lassen, ergibt sich aus dem angefochtenen\nUrteil nicht. Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der in\nBGHSt 19, 201 vertretenen Auffassung, insbesondere dazu, ob\nsich durch eine solche Bereiterklärung die Anordnung der\nSicherungsverwahrung erübrigt. Darauf, daß ein anderer Täter\nin einem anderen - wenn auch ähnlichen - Falle durch ein\nanderes Gericht zu einer milderen Strafe verurteilt worden\nist, kann dic Revision nicht gestützt werden.\n\nDie Urteilsgründe geben nur zu folgenden Bemerkungen\nAnlaß:\n\nDas Landgericht hat in beiden Fällen den Angeklagten\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern nach\n8 175 a Nr. 3 StGB, im Falle Konsek in Tateinheit mit einem\nfortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Die Annahme, daß der Angeklagte die beiden Jugendlichen verführt hat, ist nach den Feststellungen nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer hat es allerdings unterlassen,\nausdrücklich zu erörtern, inwiefern im Hinblick auf § 175 a\nür. 3 StGB ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelne\nUnzuchtshandlungen gegeben ist. Eine fortgesetzte Handlung\nliegt insoweit dann vor, wenn der Täter auf Grund eines Ge-\n\n-6 -\n\nsamtvorsatzes den Minderjährigen wiederholt zur Unzucht verführt hat. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn er nur\n\nim ersten Einzelfall sein Opfer verführt hat, während in den\nweiteren Einzelfällen dies nicht mehr erforderlich war, weil\nder Minderjährige dann ohne weiteres zur Unzucht bereit war.\n\nOb das eine oder das andere vorliegt, muß sich aus den Urteilsgründen ergeben, da dies den Schuldumfang betrifft (BGH\n\nIJW 1962, 1628 Nr. 17).\n\nObvohl die Strafkammer hierauf nicht eingeht, lassen die\nUrteilsgründe jedoch hinreichend erkennen, daß sie von der\nzweiten Art der fortgesetzten Handlung ausgeht. Denn die\nFeststellungen ergeben, daß der Angeklagte sowohl im Palle\nKB 215 auch im Falle Kol. nachaem er erst einmal\ndie Neugierde und das Interesse der Knaben erregt hatte, bei\nscinen weiteren Unzuchtshandlungen nicht nur keinen \\iderstand, sondern ein bereitwilliges Eingehen auf seine unzüchtigen Absichten fand. Das Landgericht führt ferner die\nAussage des Zeugen KW an, daß er sich \"später\" die Annäherungen des Angeklagten gern habe gefallen lassen. Was die\nStrafkamner als Verführungshandlungen kennzeichnet, betrifft\nsowohl bei KW vice vei Ko nur jeweils den ersten\nEinzelfall. Da die Jugendkammer hiernach ersichtlich von fortgesetzten Handlungen im Sinne der oben angeführten zweiten\nBegcehungsweise ausgeht, kann die Strafzumessung insoweit nicht\ndurch die Annahme eines zu weiten Schuldumfangs zuungunsten\ndes Angeklagten beeinflusst worden sein. Im Falle KW:.ar\nohnehin die Strafe aus § 176 StGB zu entnehmen (§ 73 StGB).\n\nDa im übrigenrweder die Strafzumessung noch der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nnoch die Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Rechtsirrtum ersehen läßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer _ Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-23/1-str-35-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-23/1-str-35-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.347341+00:00"}}