{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-23_1_StR_28_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-23","aktenzeichen":"1 StR 28/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_28/65 URTEIL\n\nLI.T.ıy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Schmied Fritz ri e. aus\nri SE :; geboren am 1924\nEn A ehren\n\nftfahrer u Lu\ndort geboren an 1928,\n\nwegen erfolgloser Anstiftiung zum Mord.\n\n2\n\nDer 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nAugsburg vom 29. September 1964, soweit es den\nAngeklagten Lu vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten De :iri\nverworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun run dann u meer mn rn ul and mie bern an Gun\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Be üiiEEEENEEED>\nwegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der\nerfolglosen Anstiftung zum Mord zu drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt, den Angeklagten Lu> hat es von der\ngleichen Beschuldigung freigesprochen.\n\nDie diesen Freispruch mit der Sachrüge angreifende\nRevision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten worden ist, hat Erfolg. Das Schwurgericht\nhat die bloße Nichteinhaltung einer Verabredung des Angeklagten mit der von ihm zur Begehung des Kordes angestifteten\nPerson genügen lassen, um dem Angeklagten Straffreiheitnach § 49 a Abs. 4 StGB zuzubilligen. Das ist rechtsirrig.\ntätige Reue kenn nicht durch bloße Untätigkeit geübt werden,\nsondern setzt, wie § 49 a Abs. 4 StGB unzweideutig sagt,\nein \"freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung\nder Tat zu verhindern\", also ein tätiges Verhalten voraus,\nmag dies nun in einer Anzeige des Verbrechensplans oder\nin einer nachdrücklichen Einwirkung auf die an der verbrecherischen Verabredung beteiligten Personen bestehen.\n\nOb in Fällen, in denen ohne weiteres Zutun des Anstiflters\ndie Ausführung der Tat durch die angestiftete Person im\nstrengsten Sinne des Wortes unmöglich ist, nicht nur S 49 a\nAbs. 5 (vgl. BGHSt 4, 200 zu § 49 a Abs. 4 a.P. StGB),\nsondern auch § 49 a Abs. 4 StGB in den Sinne angewandt\nverden kann, daß Untätigkeit ausnahmsweise hinreicht, also\nfür den Fall des § 49 a Abs. 4 StGB dem vom Gesetz geforderten Berühen gleichzuachten ist, kann dahinstehen.\nHier ist ein solcher Ausnahmefall schon deshalb nicht gegeben, weil die bloße Untätigkeit Luis üen zur\ntat gedungenen Ye nicht hinderte, den Verbrechens-\n\nplan im unmittelbaren Einvernehmen nit Be iiimENENEEED\nweiter zu verfolgen und zu verwirklichen.\n\nDie Revision des Angeklagten Fe is:\nunbegründet. Soweit sie sich mit der Sachrüge darauf\nberuft, daß der Versuch der Anstiftung noch nicht beendet gewesen sei und dem Angeklagten aus diesem Grunde\n8 46 Nr. 1 StGB zugute kommen müsse, ist sie schon in\nihrem Ausgangspunkt verfehlt. Denn die Beendigung des\nVersuchs der Anstiftung hängt nicht davon ab, ob bereits\nalle zur Tat erforderlichen Vorbereitungen getroffen\nsind. Ein beendeter Versuch der Anstiftung iiegt jedenfalls immer dann vor, wenn es dem Anstifter gelungen\nist, bei der als Täter in Aussicht genommenen Person\nden Tatentschluß zu wecken. Das war hier jedoch nach\nden Feststellungen wenn nicht schon bei der ersten\nZusammenkunft am 14. Februar 1964, so doch auf jeden\nFall bei der dritten Zusammenkunft am 19, Februar 1964\ngeschehen. Üs kommt also im Ergebnis gar nicht darauf\nan, welche Vorstellungen der Angeklagte 5 eiiENEENNEND>\nüber eine etwa noch erforderliche weitere Vorbereitung\nder Tat hatte. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils keinen sachlichen Nangel.\n\nDie erhobenen Aufklärungsrügen beziehen sich auf.\nDatumstände, auf die es nach den vorstehend zur Sachrüge gemachten Ausführungen für die Frage der Beendigung\n\ndes Versuchs nicht ankommen kann. Schon hieran müssen\n\nsie scheitern.\n\nDr. Geier willnms Hübner\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-23/1-str-28-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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