{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-23_1_StR_15_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-23","aktenzeichen":"1 StR 15/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n{\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_15/65 URTEIL\n\n13.2.0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steueroberinspektor Hans Joachin “ (EEE -\nGEHE :.: CE , Seborer: au\nGE 1512 ::\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 11. August 1964 im\nFall PO EB nit sen Yeststellungen\naufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Sad Kreuznach\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nach neuer Verhandlung wegen schwerer Bestechlichkeit nur noch in einen\nFalle zu sieben Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung\nverurteilt. Seine Revision hat wiederum mit der Sachrüge\nErfolgs\n\n- 5.\n\nı1. Die Strafkammer hat es, obwohl schon das Urteil\ndes Senats vom 17. Juli 1962 - 1 StR 197/62 - die gleiche\nBeanstandung enthielt, auch jetzt wieder an zureichenden\nPedtstellungen darüber fehlen lassen, was für Pflichtvidrigkeiten der Angeklagte bei Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der Firma Ep sachen sollte.\nDafür genügt es nicht darzulegen, daß Bergerhoff ihm\ndurch Schrottlieferungen an Bu W, vermeintlich seinen\nSchwager, Vermittlungsprovision \"im Hinblick auf seine\nDienststellung\" und die sich aus seiner Sachzuständigkeit\nergebenden dienstlichen Berührungen verschaffte. Richt\ndaß der Beamte als Inhaber eines bestimmten Amtes Vorteile\nannimmt, fordert oder sich versprechen läßt, und daß die\nVorteile ihm ohne die Amtsinhaberschaft nicht zuteil würden, ,\nmacht schon den Tatbestand der Bestechlichkeit aus, sondern\ndaß er sie für eine bestimmte - ihm vorgeschriebene, erlaubte oder aber verbotene - Amtshandlung annimmt, fordert\noder sich versprechen läßt. |\n\nEbensowenig ersetzen Redewendungen, die veröffentlichten Urteilen des Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs entnommen sind und hier formelhaft, ohne Rücksicht\nauf Sachverhaltsunterschiede angewendet werden (wie z.B.\nder Angeklagte habe. bei künftigen Ermnessensentscheidäungen\nsich durch die Vorteile beeinflussen lassen sollen), die\nunentbehrliche Feststellung darüber, was der Angeklagto\nin seinem Amt nach der Übereinkunft nit Si fir\ndessen Firma tun sollte. Dazu ist auch der - einzigen neu\nfestgestellten - Tatsache nichts Zuverlässiges zu entnehmen, DEP zabe Aurch seinen Steuerhelfer dem\nBeschwerdeführer, zweimal innerhalb eines Zeitraums von |\nmehreren Jahren, Angaben über Art und Nenge der Schrottlieferungen an BD] überbringen und ihm dabei bestellen\n\n«\nP> u\nFREE\n\nlassen, er möge daraus ersehen, daß man seinen (vermeintlichen) Schwager nicht vergessen habe. Denn selbst der\nÜberbringer:.der Nachricht verstand diesen Hinweis nur als\neine Erinnerung des Angeklagten dahin, auch er solle die\nFirma \"in steuerlichen Lingen nicht vergessen\". Diese\nvendung läßt bei ihrer Unbestimmtheit nicht erkennen,\nwelcher Art das von ihm erwartete Amtsverhalten sein sollte;\nsie ermöglicht deshalb keine Beurteilung, ob es an sich\nnicht pflichtwidrig wäre - und demgemäß nur unter § 531 StGB\nfiele - oder ob es seiner Dienstpflicht zuwiderliefe und\nfir § 332 StGB tatbestandlich wäre (bGilst 15, 217, 222 1\nund ät:ist 15, 239, 250 f). Abgesehen davon verlautet im\nUrteil nicht, vie Bergerhoff die 5emerkung gemeint und wie\nder Angeklagte sie verstanden hat. So wie bisher festgestellt, läßt sie daher auch keinen Rückschluß auf den Inhalt der Vereinbarung der beiden zu, Bergerhoff solle\nBugdahl mit Schrottlieferungen ins Geschäft bringen und\ndadurch in die Lage versetzen, dem Angeklagten für die\nlerstellung der Geschüftsverbindäung eine Vermittlungsprovision je nach der “enge der Lieferungen zu zahlen.\n\nIn sieh selbst ist die Abrede nach der Sachverhaltsschilderung unverfänglich;: SED wollte mit der Zusage der Schrottlieferungen an Bug dem Beschwerädeführer nur einen Gefallen erweisen und ihm wirtschaftlich\nhelfen. Hiernach war damals den bisherigen Feststellungen\nzufolge keine Rede davon, daß dieser sich dafür im Amte\nbei der Jearbeitung der Steuersachen der Firma erkenntlich\nzeigen sollte, Es wäre aber gerade die Aufgabe des Landgerichts gewesen zu ermitteln, ob er z.B. Steuerveranlagungen oder Einsprüche gegen solche — je nach dem zu\neruartenäien Ergebnis - verzögern oder beschleunigt behandeln, Gesuchen um Stundung oder Fristverlängerung pflicht-\n\n-5:-\n\nwidrig nachgeben und Umsatzsteuerrückvergütungen gesetzwidrig hoch oder außer der Reihe, bevorzugt vor anderen\nAntragstellern festsetzen sollte. Im Urteil ist jedoch\naußer einer allgemeinen Beschreibung des Aulgabengebiets\ndes Angeklagten nicht einmal beispielsweise mitgeteilt,\nwelche Steuerangelegenheiten der Firma Si er in\neinzelnen tatsächlich bearbeitet hat.\n\n2. Auch die Rechtsausführungen der Strafkamner zu\n5 352 StGB wecken 3edenken. Entgegen ihrer Ansicht genügt\nes für diesen Tatbestand nicht, daß der Beamte infolge\neiner Vorteilsforderung, -zusage oder -annahme in der\nvorurteilsfreien Beurteilung einer irmessensfrage getrübt,\nnicht mehr unbefangen an die intscheidung herangehen könne;\ner muß sich ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigen,\nder Rücksicht auf den Vorteil bei der Entscheidung Raum zu\ngeben (5GHSt 15, 88, 93 und 15, 239, 243, 249). Die Strafkammer meint das beim Beschwerdeführer daraus folgern zu\nkönnen, daß er ständig, mehrere Jahre hindurch, Provisionszehlungen angenommen hat. Damit verwischt sie jedoch den\nUnterschied zwischen der einfacher und der schweren 3estechlichkeit,\n\nDem Hinweis im früheren Urteil des Senats, klar aus-.\nzusprechen, in welcher begehungsform der Angeklagte den\nvatbestend des § 332 StGB verwirklicht habe, ist das Landgericht nur unvollständig nachgekommen. Es hat zwar die\nKöglichkeit ausgeschieden, daß er einen Vorteil gefordert\nhabe. Dagegen bleibt ungewiß, ob er nach Meinung des Landgerichts das Verbrechen erst durch Vorteilsannahme oder\nschon dadurch beging, daß er sich den Vorteil versprechen\nließ. Das ist verschiedentlich von 3edeutung, wie der Senat\nbereits im Urteil vom 17. Juli 1962 bemerkt hat, hier insbesondere dafür, worin der Vorteil zu finden ist - in der\n\n-6- X\n\nAnnahme der Provisionszahlungen oder schon in der durch die\nVereinbarung nit SEE besründeten Gewinnerwartung -\n\nund ferner dafür, ob der Vorteil sich auf künftige oder bereits\nbegangene Amtswidrigkeiten bezieht. Wäre die Tat nicht schen\nmit der Provisionsabrede vollendet, sondern erst mit Annahme\neiner der Zahlungen, so müßte geprüft werden, ob der Angeklagte,\nbei dem keine einzige Pflichtwiädrigkeit feststellbar ist, bis\ndahin nur für an sich nicht pflichtwidriges Amtsverhalten belohnt werden sollte und daher insoweit bloß der einfachen Bestechlichkeit nach § 331 StGB schuldig wäre, und ob diese etwa\nverjährt ist; denn einfache und schwere Bestechlichkeit kann\nnicht im Fortsetzungszusammenhang begangen werden (BGilst 12,\n146). Von der Frage, in welcher Begehungssform der 3eschwerdeführer die Tat vollendet hat, hängt es auch ab, ob Lip\nund sein Steuerhelfer etwa als der Bestechung nach § 353 StGB\nveräächtig hätten unvereidigt bleiben müssen (§ 60 Er. 3 StPO;\nRGSt 64, 296).\n\nEIER)\n\nDr. Geier willms Hübner\nFischer Mai\n\nInumioumı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-23/1-str-15-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-23/1-str-15-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.313709+00:00"}}