{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-23_1_StR_12_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-23","aktenzeichen":"1 StR 12/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n. 1_8tR_12/65 URTEIL\nLIIT.o |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurgehilfen Fritz CD zu: von.\n\nKreis OB, iort geboren am EB 1944,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.\n\nw\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. Februar 1965; |\n\nan der\n\nteilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.)\n\nAuf die Revision der Eltern des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n10. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, und zwar an die\nJugendkammer, zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklasten wird als unzulässig\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Eltern des wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\nverurteilten Angeklagten beanstanden mit Recht das Verfahren\n\ndes Landgerichts.\n\n1. Zwar ist ihre Ansicht, zur Entscheidung über die Verfehlung ihres zur Tatzeit knapp 20 Jahre alten Sohnes sei\nnicht die Strafkammer, sondern allein die Jugendkammer zuständig gewesen, nicht richtig. Nach § 103 JGG konnte das\nVerfahren gegen den Angeklagten mit dem gegen den erwachsenen\nMittäter H@9 verbunden und von der Strafkammer entschieden\nwerden.\n\n2, Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer jedoch, daß\nzu der Hauptverhandlung weder sie geladen noch Vertreter der\nJugendgerichtshilfe herangezogen worden seien. Dadurch hat\ndas Landgericht allerdings nicht gegen § 67 JGG, wie die\nRevision meint, wohl aber gegen §§ 50 Abs. 2 Satz 1, 109 JGG\nund auch gegen §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3, 107, 109 JGG verstoßen. Zugleich hat, wie der Revision ebenfalls zuzugeben\nist, die Strafkammer dadurch auch die Pflicht zur Sachaufklärung, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit des\nAngeklagten, verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nAuf diesen zusammentreffenden Gesetzesverletzungen beruht\nzwar möglicherweise nur der Strafausspruch., Sicher läßt sich\ndas aus dem Urteil jedoch nicht entnehmen, zumal da die Beschwerdeführer geltend machen, infolge der unzulänglichen\nAufklärung sei unerörtert geblieben, daß ein Bruder des Angeklagten geisteskrank sei. Deshalb muß die Entscheidung, soweit sie den Angeklagten betrifft, ganz aufgehoben werden.\n\nFür die neue Verhandlung, die erst nach Vollendung des\n21. Lebensjahres des Angeklagten durchgeführt werden kann;\nwird auf BGHSt 6, 354 aufmerksam gemacht. Bei der Wiedergabe\nder Beweiswürdigung wird das Landgericht auch eindeutig darstellen müssen, worauf es seine Feststellungen gründet. Die\nAngabe, es sei von der Einlassung des Angeklagten ausge-\n\n-4 -\n\ngangen, \"soweit ihr gefolgt werden kann\", und die unmittelbar\nanschließende Mitteilung, dieser sei geständig, passen nicht\nganz zueinander,\n\nDie eigene Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil\ner nach der Urteilsverkündung wirksam und unwiderruflich\nauf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Mai\n\nH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-23/1-str-12-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-23/1-str-12-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.296314+00:00"}}