{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-16_1_StR_7_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-16","aktenzeichen":"1 StR 7/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n18181765 URTEIL\nAb: 68\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker Klaus Dieter CD zu: SED.\ngeboren am ED 929 ir EEE Ostpreußen,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 16. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach\nvom 9. September 1964 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. September 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des An-\n\n- 3 -\n\ngeklagten, mit der er die Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts rügt, erweist sich als unbegründet.\n\nN\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nAn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten haben als\nrichterliche Beisitzer des Schwurgerichts Landgerichtsrat\nKrgB und Amtsgerichtsrat Ki mitgewirkt, und zwar auf\nGrund folgender vom Präsidium des Landgerichts am 16. Dezenmber 1963 getroffenen Regelung:\n\n\"Zu Beisitzern des Schwurgerichts werden für die\nTagungen im Geschäftsjahr 1964 bestellt:\n\na) Landgerichtsrat Kr und Amtsgerichtsrat Kun\n\nb) Landgerichtsrat Je und Amtsgerichtsrat Rip\nc) Landgerichtsrat FB und Antsgerichtsrat Sp.\n\nDie Beisitzer wirken in den einzelnen Sachen jeder\nTagung in der nachstehenden Reihenfolge mit:\n\na) - c) in der 1. Tagung\nb) e) a) in der 2, Tagung\nce) a) b) in der 3. Tagung.\"\n\nDie vorliegende Sache kam als erste und einzige Sache\nin der ersten Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1964 zur\nVerhandlung, so daß die Teilnahme von Landgerichtsrat Kris\nund Amtsgerichtsrat Kg =1: Beisitzern der vom Präsidium’\ngetroffenen Regelung entspricht.\n\nDie Revision hält diese Regelung für unzulässig, weil sie\ndem § 83 Abs. 2 GV& (n.F.) widerspreche und macht deshalb\nden unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend.\nDamit vermag sie nicht durchzudringen.\n\nEs liegt hier anders als in dem vom Senat mit Urteil vom\n29. September 1964 - 1 StR 280/64 - (BGHSt 20, 37) entschiedene\nFall, wo die richterlichen Beisitzer nicht für die einzelnen\n\n-4-\n\nTagungen des Schwurgerichts, sondern nur für die einzelnen\nSachen bestimmt waren. Vielmehr hat das Präsidium für alle\nTagungen des Schvurgerichts dieselben Richter als Beisitzer\nbestellt. Allerdings hat es nicht nur zwei Beisitzer für je\neine Tagung ernannt, sondern sechs, die sich paarweise bei den\neinzelnen Sachen in bestimmter Reihenfolge abwechseln sollten.\n\nDas ist, entgegen der von der Revision vertretenen Meinung,\nnicht gesetzwidrig. § 83 Abs. 2 GVG verbietet es nicht, mehr\nals zwei richterliche Beisitzer für eine Tagung des Schwurgerichts zu ernennen, mag der Gesetzgeber auch, wie das\nReichsgericht in HRR 1928 Nr. 575 meinte, von dem Regelfall\nausgegangen sein, daß jeweils nur zwei richterliche Mitglieder neben dem Vorsitzenden ernannt würden. Für die Ernennung von mehr als zwei Beisitzern kann an manchen Gerichten\nauch ein dienstliches Bedürfnis bestehen. Das Schwurgericht ist\nkein ständig bestehender Gerichtskörper, sondern tritt nur\nnach Bedarf zu Tagungen zusammen. Wieviele Sachen anfallen und\nwieviele Tagungen erforderlich sein werden, läßt sich im voraus\nnicht genau bestimmen. Die richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts müssen aus den Richtern des Landgerichtsbezirks entnommen werden. Es besteht häufig ein Interesse daran, sie\nihrer eigenen ständigen Geschäftsaufgabe, die regelmäßig ihre\nArbeitskraft voll ausfüllt, nicht allzu lange zu entziehen.\nDas könnte aber der Fall sein, wenn sie an allen Hauptverhandlungen einer Schwurgerichtstagung teilzunehmen hätten, zumal\nwegen des schwankenden Geschäftsanfalls beim Schwurgericht\nnicht von vornherein der Beanspruchung bei diesem in der allgemeinen Geschäftsverteilung Rechnung getragen werden kann.\n\nAuch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht der Bestellung von\nmehr als zwei richterlichen Beisitzern nicht entgegen. Die\ndieser grundgesetzlichen Bestimmung zu entnehmende Vorschrift,\ndaß eine Regelung, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters\ndient, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen\nmüsse, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen\n\n-5 -\nsind (BVerfG NJW 1964, 1020 Nr. 2), gilt zwar auch für das\nSchwurgericht. Ob diesem rechtsstaatlichen Anliegen besser\ngedient wäre, wenn für jede Schwurgerichtstagung nur zwei\nrichterliche Beisitzer bestellt würden, mag dahinstehen. Jedenfalls schließt jenes Anliegen nicht aus, auch den sonstigen\nErfordernissen des Geschäftsgangs der Gerichte durch Bestellung von mehr als zwei Beisitzern Rechnung zu tragen.\n\nDie Ernennung von mehr als zwei richterlichen Beisitzern für\neine Tagung des Schwurgerichts ist daher grundsätzlich für\nzulässig zu erachten (so auch RG HRR 1928 Nr. 575 = JW 1928,\n1309 Nr. 31; RG JW 1928, 1312 Nr. 345 RG HRR 1931, Nr. 1495;\nBGH MDR 1958, 442).\n\nAllerdings darf durch die Bestellung von mehr als zwei\nBeisitzern keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der\neinzelnen Richter für eine bestimmte Sache gelassen werden\n(BVerfG aa0). Es darf insbesondere nicht in das Ermessen des\nStrafkammer- oder Schwurgerichtsvorsitzenden gestellt werden,\nwelche der mehreren Beisitzer zu einer bestimmten Sache herangezogen werden. Das Präsidium muß selbst eine Regelung treffen,\naus der sich möglichst eindeutig ergibt, welche Richter in\neiner anfallenden Sache zur Entscheidung mitberufen sind. Die\nhier vom Präsidium getroffene Regelung genügt nach Ansicht des\nSenats dieser Anforderung.\n\nDie Revision verneint dies zwar und meint,. der Schwurgerichtsvorsitzende habe, weil er bestimmen könne, welche unter\nden für eine Tagung anfallenden Sachen als erste, zweite oder\nfernere Sache zur Verhandlung komme, damit auch die Möglichkeit, die beisitzenden Richter auszuwählen. Allein diese\ntheoretische Möglichkeit ist in Wirklichkeit sehr beschränkt.\nFällt für eine Tagung - wie im vorliegenden Fall -— nur eine\nSache an, so ist nach der vom Präsidium getroffenen Regelung\nfür ein Ermessen des Vorsitzenden in der Beiziehung der richterlichen Beisitzer überhaupt kein Raum. Ebensowenig dann, wenn\nfür eine nachträglich eingegangene Sache ein weiterer Ver-\n\n-6-\n\nhandlungstermin zu bestimmen ist. Einen Einfluß auf die Zuziehung eines bestimmten Beisitzerpaares hat der Schwurgerichtsvorsitzende nur dann, wenn er gleichzeitig den Hauptverhandlungstermin für mehrere Sachen bestimmt. Aber auch\nhierbei werden für die Reihenfolge regelmäßig objektive\nGesichtspunkte ausschlaggebend sein, insbesondere etwa der\nUmfang der Sache und die voraussichtliche Verhandlungsdauer.\nDaß der Schwurgerichtsvorsitzende hierbei sein Ermessen\nausüben und damit mittelbar zugleich bewirken kann, daß ein\nbestimmtes Beisitzerpaar in der Hauptverhandlung mitzuwirken\nhat, macht die vom Präsidium getroffene Regelung nicht unzulässig. Ermessensentscheidungen bei der Terminsbestimmung\nsind auch sonst nicht zu vermeiden, z.B. in der Frage, ob\neine kurz vor oder während einer Tagung anfallende Sache\nnoch in der laufenden Tagung oder in der nächsten, vielleicht\nin einem anderen Geschäftsjahr, zur Hauptverhandlung kommen\nsoll. Auch in diesem Fall kann je nach der getroffenen Ermessensentscheidung eine ganz andere Besetzung der Richterhank herbeigeführt werden, ohne daß hiergegen aus dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG etwas einzuwenden\nwäre, sofern nicht offensichtlich eine Willkürhandlung vorläge.\n\nEs ließe sich zwar denken, daß durch eine andere Regelung,\netwa in der Richtung, daß die Reihenfolge des Eingangs der\neinzelnen Sachen beim Schwurgericht für die Heranziehung\nder einzelnen Beisitzerpaare maßgebend sein solle, das Ermessen des Vorsitzenden gänzlich ausgeschlossen würde. Aber\nauch dann ließe sich eine mittelbare Beeinflussung nicht\nganz ausschalten. Die getroffene Regelung, die nur dem\nSchwurgerichtsvorsitzenden mittelbar einen beschränkten Einfluß gewährt,erscheint sachgemäß und dem Gesetz entsprechend.\nDas wird gerade an der vorliegenden Sache deutlich, in der\njedes Ermessen des Vorsitzenden hinsichtlich der mitwirkenden Richter ausgeschlossen war.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Daß\naas Schwurgericht die Mißhandlungen, die der Angeklagte nach\nhufgabe seines Notzuchtsvorsatzes der Frau St -ufügste, nic\nals sölbständige Straftat bewertete, beschwert den Angeklagter\nnicht. Daß es die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB verneint\nhat, 1äßt weder eine Verletzung dieser Vorschrift noch des\nGrundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" ersehen. Zur\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht einen Sachverständigen gehört und ist auf Grund von\ndessen gutachtlicher Äußerung zu der Überzeugung gelangt, daß\ndie genossene Alkoholmenge in Verbindung mit der leichten\nErregbarkeit des Angeklagten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Zeit der Tat nicht ausschloß, sondern nur im Sinr\ndes § 51 Abs. 2 StGB erheblich verminderte. Ein Rechtsirrtum\nist in den Ausführungen des Schwurgerichts nicht erkennbar. D:\neine Blutalkoholkonzentration von 2,3 %0 die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit in der Regel nicht ausschließe, ist eine\nzusätzliche, übrigens zutreffende, allgemeine Erwägung.\n\nDem Schwurgericht kann auch insoweit nicht mit Rechtsgründen‘ entgegengetreten werden, als es dem Angeklagten\nmildernde Umstände versagt hat. Ausschlaggebend waren hierfür\ndas besonders gewalttätige und brutale Vorgehen des Angeklagten gegenüber einer ahnungslosen Frau, die ihm keinerlei\nAnlass zu einer geschlechtlichen Annäherung gegeben hatte.\nDas Schwurgericht hat, wie sich ausseinen Ausführungen zur\nStrafzumessung ergibt, auch die für den Angeklagten sprechend:\nUmstände sehr wohl gesehen, ihnen aber bei der Abwägung mit\n\n-8 -\n\nden Erschwerungsgründen keine ausschlaggebende Bedeutung\nbeigemessen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen\nläßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/1-str-7-65","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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