{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-16_1_StR_581_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-16","aktenzeichen":"1 StR 581/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 581/64 URTEIL\nAb2.6ı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVeronika VB aus so. dort geboren am\nGEBE 9:5, zur zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Raub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 16. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 1964\nim Schuidspruch dahin klargestellt, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Raub, von ihr begangen unter\nden Voraussetzungen des Rückfalls, in Tateinheit\n\nmit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\nschuldig ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhr wird die Untersuchungshaft seit dem\n5. August 1964, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu m re dm u men au\n\nI. Die Angeklagte war in Fürsorgeerziehung und später\nzwei Jahre lang Barfrau gewesen. In der Folgezeit wurde sie\nzunächst wegen Raubes und sodann wegen schweren Raubes zu\nCefängnisstrafen verurteilt. In beiden Fällen hatte sie\nden betreffenden Männern ein stark wirkendes Schlafmittel\nverabfolgt. Eines Abends im Oktober 1963 ging die Angeklagte\nmit ihrem damaligen Freund, dem US-Soldaten Walter Pu\nin das überwiegend von Amerikanern besuchte Lokal \"Luitpold-Stuben\", Sie setzten sich an einen Tisch, an dem der US-Oberleutnant AD sa3. Unterdessen bestellte sich A9 eine\nFlasche Bier und ging, bevor sie gebracht wurde, für kurze\nZeit hinaus. Als er an seinen Platz zurückkehrte, war die\nHälfte der FTlasche schon in sein Glas gegossen. Ihm fiel auf,\ndaß das Bier im Glas eine braune Farbe hatte, dicklich aussah,\ndaß sich im Glas ein kaffeeartiger Bodensatz befand und daß\ndieses Bier süßlich schmeckte. Dagegen war das Bier in der\nFlasche klar. 2 wies seine beiden Tischgenossen auf diese\nUmstände hin. Die Beiden nippten von dem Bier und beschwichtigten AD nit dem Bemerken, das sei deutsches Bier, er sei das\neben nicht gewohnt. AB trank dann das Bier aus dem Glas\nund auch den Rest aus der Flasche. Als die drei anschließend\nin den unteren Teil des Lokals gegangen waren, wiederholten\nsich die Vorgänge in ähnlicher Weise noch einmal mit einer\nweiteren von AB vestellten Flasche Bier. Auch diese trank\ner, nachdem die Angeklagte und rg ihm zugeredet hatten.\nKurz danach verließ AP das Bewußtsein. Daraufhin wurden\nihm aus seiner Börse und seiner Tasche Geldbeträge (in\namerikanischer und deutscher Währung) entwendet.\n\nAls MD ungefallen und seiner Barschaft entledigt war,\nwies der im Lokal bei der Bedienung Kunigunde KB sitzende\nUS-Soldat John BD diese auf den Vorfall hin. Die Bedienung\n\nverstand zwar nicht, ob BD saste, \"ne\" (d.h. Poim)\n\n-A-—\n\noder \"she\" (d.h. die Angeklagte) habe dem Amerikaner gun\netwas ins Bier geschüttet. Zweifelsfrei redete DW aber\nvon beiden.\n\nDa es nicht gelang, MB vach zu bekommen, wurden die\nPolizei und die Ambulanz der US-Armee verständigt. Unterdessen hatten die Angeklagte und Til die Gaststätte\nverlassen. Sie fuhren mit einem Taxi in die Wohnung der\nAngeklagten, wo sie zusammen die Nacht verbrachten. Die\nFahrt bezahlte Pi. der vorher nur noch etwas Kleingelä\nbei sich gehabt hatte, mit dem entwendeten Geld.\n\nAB urac nach einer Untersuchung im US-Hospital in\nsein Hotelzimmer verbracht, wo er im Lauf des Tages aus\nseiner Bewußtlosigkeit erwachte.\n\nTOD vn BED sind inzwischen nach den Vereinigten\nStaaten zurückgekehrt. Dagegen konnte AB: der sich als\nOffizier der US-Streitkräfte noch in der Bundesrepublik aufhält, vor Gericht als Zeuge vernommen werden.\n\nDer Angeklagten war in Anklage und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen worden, sie allein habe Oberleutnant AP üas Betäubungs- oder Schlafmittel in das Bier geschüttet und ihn\ndann ausgeraubt. Trotz erheblichen Verdachts konnte der Angeklagte allerdings dieser Tatvorwurf nicht hinreichend sicher\nnachgevriesen werden (S. 9 UA). Das Landgericht ging zu Gunsten\nder Angeklagten davon aus, daß To lie Betäubung und Beraubung des Opfers ausgeführt habe (S. 13 UA), verurteilte\ndie Angeklagte jedoch wegen Beihilfe zum schweren Raub in\nTateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung ZU\neiner Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten.\n\nHiergegen richtet sich ihre Revision mit der Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet,\n\n-5._\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1) Die erste Verfahrensbeschwerde (I a der Rev.-Begründung)\nist dahin zu verstehen, daß die \"Abweisung\" des vorsorglichen\nBeweisamtrags gerügt wird, die Zeugin Dow zu vernehmen.\nDiese sollte bekunden, Pop habe eines Tages erklärt, die\nAngeklagte brauche sich garnicht darüber aufzuregen, daß sie\nwegen Raubes von der Polizei gesucht werde, Denn sie habe\nmit dieser Sache garnichts zu tun; er allein habe die Straftat begangen, - Die Zeugin Anni DEE war von der Strafkammer\ngeladen worden, konnte jedoch wegen Auslandsaufenthalts nicht\n\nvernommen werden.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag bezüglich der Zeugin\nDEE ir den Urteilsgründen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\nabgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache (d.h. die unter\nBeweis gestellte spätere Äußerung TWws) für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (S. 13 UA). Hiergegen wendet\nsich die Revision vergeblich. Die Beweistatsache - Ton\nhabe nach der Tat behauptet, er habe diese allein begangen -\nwar für die Frage der Beteiligung der Angeklagten nicht unmittelbar erheblich. Vielmehr konnte die behauptete Bemerkung\nPo: nur mittelbar für die Bildung der richterlichen\nÜberzeugung von Bedeutung sein.\n\nOb aber eine nur indirekt erhebliche Beweistatsache für\ndie Entscheidung von Bedeutung ist, hat der Tatrichter in\nfreier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden. Hierbei\ndarf er auch das bisherige Beweisergebnis berücksichtigen\n(ReSt 29, 368, 369; BGH Urt. v. 11. Februar 1954, 4 StR\n677/53, 8. 4; Urt. v. 23. August 1965, 2 StR 266/63, S. 3).\nDies hat das Landgericht getan. Ein Rechtsfehler ist dabei\nnicht zu erkennen.\n\nAuch durch die Aufklärungspflicht war der Tatrichter\nnicht genötigt, die Zeugin DW zu vernehmen. Bezeichnenderweise hat die Angeklagte weder die Vernehmung ihrer Schwester,\ndie bei der Äußerung Tlws zusesen gewesen sein sollte\n\n6 -\n(S. 10 UA), noch die PB: beantragt.\n\n2) Entgegen der Auffassung der Verteidigung war das\nLandgericht auch nicht gehalten, noch zusätzlich den Arzt\ndes US-Hospitals und den Chemiker aus Landstuhl als sachkundige Zeugen zu hören. Nach dem Beweisergebnis stand fest,\ndaß Oberleutnant I] nach dem Genuss ihm verdächtig erscheinenden Biers umgefallen und in tiefe Bewußtlosigkeit geraten war, aus der er erst viele Stunden später wieder erwachte,\nsowie weiter, daß die an As Tisch sitzende Angeklagte \"in\ndieser Behandlungsmethode nicht unerfahren war\" (S. 13 UA).\nDaß dem Opfer ein Narkotikum in sein Bier geschüttet worden\nwar, durfte der Tatrichter somit auch ohne Heranziehung des\nArztes und des Chemikers feststellen, Die Untersuchung der\nBierprobe zeigte offenbar deshalb kein Ergebnis, weil sie zu\nklein war (Bl. 21 in Verbindung mit Bl. 42 d.A.). Für die\nFrage, ob die Angeklagte oder Pb die Tat begangen hatte,\noder inwieweit die Angeklagte daran beteiligt war, kam es\nalso auf die von der Revision vermißte Aufklärung nicht an.\n\n3) Auch zur Vernehmung des wieder in den USA lebenden früheren\nSoldaten BWhrauchte sich das Landgericht nicht gedrängt\nzu fühlen. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, hätte auch\neine Vernehmung von EEEB nicht ergeben können, daß die Angeklagte an der Tat überhaupt nicht beteiligt war (S. 11 UA).\nDaß BEE auch die Angeklagte mit seinem Hinweis an Kunigunde\n\"ED zeneint hatte, ergab ihre Aussage (S. 7 unten UA).\n\n4) Ebenfalls erfolglos rügt die Verteidigung, das Landgericht\nhabe eine Aussage FlDs zur Urteilsfindung verwertet, obwohl diese Bekundung in der Hauptverhandlung nicht bekannt\ngegeben worden sei. Es trifft zwar zu, daß kurz vor dem Hauptverhandlungstermin eine am 23. Juni 1963 in East Providence\n(Rhode Island-USA) durch den dortigen Ermittlungsbeamten aufgenommene, beeidigte Aussage Ws in Übersetzung zu den\nAkten gelangt war (Bl. 51/52 UA). Wie jedoch die Urteilsgründe\n\n“4\n\n- 7 -\n\nIS. 12 UA) ergeben, hat die Strafkammer diese Vernehmungsniederschrift nicht zur Urteilsfindung verwertet, sondern\nnur zur Entscheidung der Frage berücksichtigt, ob die von\nder Staatsanwaltschaft vorsorglich beantragte kommissarische\nAuslandsvernehmung FB: anzuoränen oder mit Rücksicht\nauf den Grundsatz der Unmittelbarkeit (BGHSt 13, 300) abzulehnen sei.\n\nEs handelte sich insoweit um. eine zulässige Würdigung im\nRahmen des Freibeweises (§ 251 Abs. 3 StPO; RGSt 38, 323,\n324; KM, 4. Aufl., Anm, 1o zu § 251 StPO). Entgegen der Behauptung der Revision ist der Inhalt dieser Niederschrift\nin der Hauptverhandlung erörtert worden (dienstliche Äußerung\ndes Vorsitzenden v. 10. November 1964). Eine Verlesung wäre\nzuar nach § 251 Abs. 3 StPO zulässig gewesen. Vorgeschrieben\nist sie jedoch in solchen Fällen nicht (vgl. auch Gegenschluß\naus § 251 Abs. 4 StPO). Da dieser Vorgang nicht zu den\nwesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des §§ 273 Abs. 1 StPO\ngehörte, bestand keine Verpflichtung, ihn im Protokoll über\ndie Hauptverhandlung zu erwähnen.\n\nIII. Sachlichrechtliche Erörterung:\n\n1) Die Angeklagte ist auf Grund ihres Gesamtverhaltens,\nihrer Einlassung und der Aussage von Zeugen, insbesondere des\nOberleutnants AP verurteilt worden. Der Tatrichter war von\nihrer strafbaren Beteiligung an der Tat überzeugt. Da er aber\nden Nachweis ihrer Täterschaft nicht hinreichend sicher führen\nzu Können glaubte, hat er sie unter sehr großzügiger Anwendung\nder Rechtswohltat des Zweifels wegen Beihilfe verurteilt. Ein\ndie Angeklagte beschwerender Rechtsfehler ist dabei nicht zu\nerkennen. Es kann hierzu auf RGSt 70, 1, 3; 71, 364, 365\n(und dem folgend BGH Urt. v. 8, August 1952, 4 StR 523/51;\n\nS. 3) verwiesen werden.\n\n2) Die Betäubung Ms hat das Landgericht zutreffend\nals Anwendung von Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB\nangesehen (BGHSt 1, 1 £f und 145).\n\n-8-\n\nDie Voraussetzungen des Rückfalls (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB)\nwaren allerdings nur bei der als Gehilfin verurteilten Angeklagten gegeben. Daher ist der Urteilsspruch insoweit dahin\nklarzustellen, daß sie der Beihilfe zum Raub, von ihr begangen\nunter den Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 250 Abs. 1 Nr. 5,\n49, 50 Abs. 2 StGB) schuldig ist.\n\n_\n\nIV. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen läßt, ist ihre Revision\nzu ververfen.\n\nSeibert ’ VWillms Hübner\n\nFischer Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/1-str-581-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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