{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-16_1_StR_4_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-16","aktenzeichen":"1 StR 4/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Urkurdenbeweis durch Verlesen der zu Beweiszwecken\n\nverfaßten schriftlichen Erklärung eines Zeugen ist\nim Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig»","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 85 249, 250 Satz 2\nUrkurdenbeweis durch Verlesen der zu Beweiszwecken\n\nverfaßten schriftlichen Erklärung eines Zeugen ist\nim Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig»\n\nBGH, Urt.v. 16. Februar 1965 - 1 StR 4/65 LG Würzburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_4/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Tankwart Gerd E\n\naus ZB; Landkreis\nVo, geboren an 1941 in vw.\n2. den Lagerarbeiter Alfred K ee ud\naus SC, sort zeboren an >8,\n3. den Reisenden Jürgen W aus ZB:\nvendkreis VD zevoren an 1943 in\n\n1:\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 16. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nu als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ie un: END\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1}. Oktober 1964, soweit diese Angeklagten verurteilt worden\nsind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache |\nin diesen Umfang zu neuer Verhandlung und kntscheidung.\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwuiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten EEE zesen das\nvorgenannte Urteil wird verworfen; dieser beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n\"Von Rechts wegen\n\nGründe;z:\n\nun am ae mm mar arm m mn am en an amd m\n\nDie Angeklagten sen, (UNE 7:\n\ngehörten zu einer Gruppe von Burschen, die ein 14 Jähriges\n\n-—\n\nMädchen, die in einem Fürsorgeerziehungshein unterzebrachte\nAnita SD zegen seinen Willen nachts an eine einsame\nStelle außernalb Würzburgs verbrachten und es dort geschlechtlich mißbrauchten. Das Landgericht hat ce und\nCD een Notzucht, <B Wesen Nöticung zur\n Unzucht zu je einem-Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten ke und iD\ngreifen das Urteil in ganzen mit Verfahrensbeschwerden\nund der Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten s>-\nCB “eräet sich mit der Sachrüge nur. gegen den Strafausspruch.\n\nI. bie von der Revision des Angeklagten \\ uw\nvertretene Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht\nden Antrag des Verteidigers auf Einnahme‘.des Augenscheins\nan dem Kraftwagen dieses Angeklagten abgelehnt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen greifen die Revisionen der Angeklagten se\nund VE ni: den Verfahrensrügen &urch, die sich\n‚gegen die Ablehnung eines Beweisamtrags des Verteidigers\ndes Angeklagten vB enden.\n\nDieser hatte beantragt, einen Brief, den die in der\nHauptverhandlung als Zeugin vernommene Anita Span Öie\nLeiterin des Fürsorgeerziehungsheins gerichtet und in dem\nsie die den Gegenstanä des Verfahrens bildenden. Yorfälle\ngeschildert hatte, zum Beweise dafür zu verlesen, daß sich\nnach diesem Brief die Vorfälle teilweise anders abgespielt\nhütten, als es von der Zeugin bei ihrer golizeilichen Vernehmung angegeben worden war. Das Landgericht hat den 3Beweisamtreg abgelehnt und zur Begründung angeführt, bei der\nals Brief bezeichneten Aufzeichnung der Anita sg H:ndle\n\nes sich um eine auf Anweisung des Erziehungsheims zu\nBeweiszwecken gefertigte schriftliche Erklärung, die nach\nS§ 250 StPO nicht zum Beweise der Richtigkeit ihres In-\n\nhalts habe verlesen werden dürfen.\n\nDas wird. von den Revisionen zutreffend beanstandet.\nDer Senat hätte zwar Bedenken, der vom 5. Strafsenat in\nzwei unveröffentlichten Urteilen vertretenen Meinung zu-.\nzustimmen, daß nur in demselben Verfahren zu Beweiszwecken\nabgegebene Ürklärungen (Urt. vom 25, September 1962 -\n= 5 stR 306/62) oder bloß \"gegenüber einer mit einen\nStrafverfahren befaßten Behörde zu Beweiszwecken abge--\ngebene schriftliche Außerungen\" (Urt. von T. Januar 1964\n5 sta 549/65) als schriftliche Erklärungen im Sinne des\n250 Satz 2 StPO anzusehen seien. Er neigt vielmehr in\nÜbereinstimmung mit der auch sonst allgemein vertretenen\nAuffassung (vgl. BGist 6, 209; Schneidewin JR 1951, 481,\n483; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO § 250 Anm. 5; KM 4.Aufl.\nSstpo § 250 Anm. ] b) dazu, daß es ebenso wie bei den Frotokollen auch bei den schriftlichen Erklärungen nur darauf\nankommt, daß sie zu Beweiszwecken erstellt sind und sich\nzu, den für das gegenständliche Strafverfahren wesentlichen\n\n223\n\nBeweisthema äußern, Denn es ist nicht einzusehen, warum\nzu Beweiszwecken erstellte berichtende Urkunden anderweiter Herkunft höher bewertet werden sollten als für das\ngleiche Verfahren oder aellgenein für Zwecke eines Sträalverfahrens hergestellte Protokolle oder schriftliche Er-Klärungen und deshalb geeignet sein könnten, den durch. --\n§ 250 StPO bestimmten Vorrang der Zeugenaussage zu beseiltigens\nindessen bedarf es zu diesem Punkt keiner abschließen-\n\nden üntscheidung, weil das Landgericht die Verlesung des\nxrlebnisberichts aus einem anderen Grund nicht als unzu-\n\nlässig ablehnen durfte; §§ 250 StPO untersagt nämlich nur\ndie Ersetzung der Zeugenaussage durth die Verwertung einer\nberichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag\n\nes sich dabei nun um ein Frotokoll oder un eine schriftliche üurklärung des Zeugen handeln. Daß neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine\nfrühere protokollarisch oder in einer schriftlichen ürklärung festgehaltene Außerung dieser Person im Wege-.des\nUrkundenbeweises verwertet wird, verbietet aie Vorschrift\nnicht {RGSt 71, 10; SCHSt 1, 4 f; a.A. Schneidewin aaO).\nDas Gesetz hat insofern in § 253 StPO nur eine besondere\nVorkehrung für die Verwendung von Frotokollen getroffen,\nderen Verlesung zum Zweck des Urkundenbeweises es erst\n(als letzten Ausveg) zuläßt, nachden Vorhalte aus dem\nProtokoll keine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage\nmit dem Inhalt des Protokolls bewirkt und auch nicht dazu\n‚geführt haben, daß der Zeuge bekundete, bei der Aufnahne\ndes Protokolls abweichend von seiner gegemwärtigen Aussage\ntatsüchlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu\nhaben, Indessen kann hieraus nicht der Schluß gezogen\nwerden, daß das Gesetz äie Verwertung schriftlicher Erklärungen neben der Zeugenaussage überhaupt verbiete,\n\nwie es Schneidewin aaO 5. 483 und 486 vertritt, noch kann\ndaraus gefolgert werden, daß § 253 StPO auf schriftliche\nErklärungen entsprechend anzuvenden, die Verlesung zum\nZueck des Urkundenbeweisee also erst nach vergeblichen\nVorhalten zulässig sei. Es ist vielmehr von dem der\nSysteratik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen\nGrundsatz auszugehen, daß das Gesetz den Urkundenbeweis\nzuläßt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (vgl. X4\n\n4. Aufl. StPO 8 249 Anm. 1 b;Geier bei Löwe/Kosenberg\n\nel. Aufl. StPO § 249 Ann. 1).\n\nIndessen sprechen auch wicätige sachliche Gesichtsunkte dafür, den Urkundenbeweis durch schriftliche EI-\nrend im Sinne des § 250 Satz 2 StPO als ergänzendes\nBeweismittel neben der Zeugenaussage des Ausstellers der\nschriltlichen Erklärung und gleichsam in diese eingebettet\nunbeschränkt zuzulassen. In diesem Sinne ist insbesondere\nbeachtlich, daß hier von einer Unterdrückung des Grundsatzes der Kündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens,\nwelcher den in den §§ 250 f StPO vorgeschriebenen 3eschränkungen des Urkundenbeweises zugrundeliegt, nicht\ndie Kede sein kann, sondern es sich vielmehr so verhält,\ndaß diese leitenden verfahrensrechtlichen Prinzipien sich\ngerade in der zeugenschaftlichen Äußerung und Stellungnahme zu dem vor allen Verfahrensbeteiligten ausgebreiteten\nInhalt der Urkunde verwirklichen. Insbesondere kann es\nin Interesse der Wahrheitsfindung als einer der wichtigsten\nAufgaben des strafgerichtlichen Verfahrens nicht verantwortet werden, einen Beweisgegenstand ungenutzt zu lassen,\nder nicht nur unmittelbar für die Feststellungen von erheblicher Bedeutung sein kann, sondern unter Umständen\nauch für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen von\n\ngroßer Wichtigkeit ist.\n\nAnders als bei Protokollen, über deren Entstehung und\nInhalt regelmäßig die beteiligten Verhörspersonen als Leugen\nvernommen werden Können, Kann bei schriftlichen Erklärungen\nin der Regel nur der Aussteller selbst die Art der äntstehung und den Inhalt der Erklärung aus eigenen Wissen\nwiedergeben. beren Wortlaut hat andererseits im Verhältnis\nzum ?rotokoll meist auch deshalb ein besonderes Gewicht,\nweil er den Sachverhalt reglräßig mit den eigenen \\iorten\ndes Zeugen festgehalten hat, während bei Protokollen der\nVerneixende die Angaben des Zeugen meist in eine andere\n\n- 17 -\n\nForm bringt. Auch aus diesen Grunde wird es für den Tatrichter von großer Bedeutung sein, die mündlichen Er-Kxlärungen des Zeugen in der hauptverhandlung im Zusammenheng mit dem Yortlaut seiner früheren schriltlichen Erklärung würdigen zu können. Die Möglichkeit dazu hat er\nin verfahrensrechtlich einwandfreier Weise jedoch nur,\nwenn die Urkunde. zun Zweck des Urkundenbeweises verlesen\nund ihr wörtlicher Inhalt damit dem Gericht in einer Forn\nzur Xenntnis gebracht wird, die seine Verwertung bei der\nTatsachenfeststellung zulässig macht.\n\nHiernach bemängeln die Revisionen der Angeklagten\nTED 0: EEE zu Recht, das der Beweisamtrag auf\nVerlesung des Erlebnisberichts der Zeugin See on Landgericht als unzulässig behandelt worden ist. Die Rüge steht\nricht nur VD, dessen verteiciger den Antrag ausdrücklich stellte, sondern auch dem Angeklagten Tee. ,\ncessn \\Wille zum Anschluß an den Beweisamtrag den Umständen\nzu entnehnen ist. Lie mit den Antrag bezweckte Erschütterung\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin Sg 12: ersichtlich im\nübereinstimmenden Interesse beider. Angeklagten. Zuden\nhob der Bevcisamtrag eusdrücklich hervor, daß der Bericht\nauch bezüglich des Angeklagten Ep von der Aussage der\nZeugin in der Hauptverhanälung abweichende Angaben enthalten habe (vel. hierzu Geier bei Löwe/Rosenberg 2l.Aufl.\n8 244 StPO Anm. 15 u. die dort angeführten Entscheidungen).\n\nDaß das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten\nBD] und IB verurteilt sind, auf dem: Kangel\nberuht, kann der Senat, dem als Revisionsgericht kingriffe\nin die tatrichterliche Beweiswürdigung versagt sind, nicht\nausschließen. Es muß deshalb in diesen Umfang aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und intscheilung\nan das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n- 8 -\n\nII. Mit der Sachrüge hätten die kevisionen der Angeklagten\nSe und VE keinen iirfolg haben können. Was insoweit\n- insbesondere auch zur Frage der Einziehung des Kraltfahrzeugs und zur Entziehung der Fahrerlaubnis - vorgebracht\nwird, scht offensichtlich fehl, Zur Frage, wann die Tat des\n§ 177 StGB vollendet ist, wird auf BGHSt 16, 175 verwiesen.\nDaß das Lendgericht die Angeklagten auf der Grundlage seiner\nbisherigen Peststellungen rechtsirrig nicht in wesentlich\nveiterem Umfange für schuldig befunden hat, kann sie nicht\nbeschweren.\n\nDie Strafmaßrevision des Angeklagten KB ist\noffensichtlich unbegründet. Die Strafe in diesen Fall ist .\nebenso wie in den anderen Fällen angesichts der ungewöhnlichen Verwerflichkeit der Tat außerordentlich milde.\n\nSeibert Willms Hübner\n| Fischer Kirchhof |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/1-str-4-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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