{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-16_1_StR_453_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-16","aktenzeichen":"1 StR 453/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_453/64 URTEIL\n\nMo 2ı65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nN\n1. den Schleifer Siegfried _ A aus Fe»\ngeboren am 253 in Kg\n\n2, den Kellner Günther B us ED\ngeboren on 1924 In ,\n\n- Sachbezeichnung: Bi u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.\n\nK_,\nzZ...\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 16. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\nBur.desrichter Fischer\nBundesrichter Kirchhof |\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. ze\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Amen: De\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz von\n\n14. Mai 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu\nneucr Verhandlung und äntscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\nYon Rechts vegen\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte Age beanstandet, daß die Strafkammer seinen Antrag abgelehnt hat, ihm einen ?Pfilichtvertcidiger beizuoränen, obwohl er des Einbruchsdiebstahls\nangeklagt ist. Der Senat versteht die Revision dahin, daß\n\n-3-\n\nSs\n\nsie die Verletzung sowohl des § 140 Abs. 1 Nr. 2 als auch\ndes § 140 Abs. 2 StPO rügt. Unter dem Gesichtspunkt des\n§ 140 £bs. 1 Nr. 2 StPO greift die Rüge ohne weiteres\ndurch. Der Vorsitzende hat den Angeklagten nämlich über\nsein Recht, binnen Wochenfrist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nicht ordnungsmäßig belehrt.\nSeiner auf die Anklageschrift mittels Stempelvordrucks\ngesetzten Verfügung vom 11. Härz 1964\n\nNınklage zust. wie üblich.\n\nErkl.Frist: 1 Woche\"\nist nicht zu entnehmen, ob die belehrung überhaupt stattgefunden hat, auch nicht in Verbindung mit dem Inhalt der\ne von 14. März 1964. d\nbegründung, deren Vortrag der Senat daher zugrundelegt;‘.\nist dies zwar geschehen, jedoch vorschriltswidrig ohne\nden Hinweis, daß der Antrag binnen einer Woche nach Zu-\n\nI0£AA Yoanh\naa\n\nwii DZ\n\nstellung der Anklage bei Gericht eingegangen sein müsse\n(BGHSt 8, 105). Kithin wurde die Frist des § 140 Abs. 3 StPO\ngar nicht in Lauf gesetzt. Der Antrag des Angeklagten\n\nvon 21, üJärz, der bei Gericht am 23. März 1964 einging,\n\nwar daher rechtzeitig. ber Vorsitzende hätte ihm stattgeben müssen. Die Hauptverhandlung hat hiernach in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden;\n\ndas Urteil muß demzufolge aufgehoben werden, ohne daß\n\nder Senat Weiteres zu prüfen hätte (§ 338 Nr. 5 StPO).\n\nII. ber Angeklagte SWwrücst, daß die Strafkammer\ngegen ihn in seiner Abwesenheit verhandelt und erkannt habe.\nhuch diese Beanstandung greift durch. Allerdings war der\nBeschwerdeführer am ersten Verhandlungstag anwesend. kr\nist erst am zweiten Verhandlungstag ausgeblieben, nachden\ner über die Anklage schon vernommen worden war und das\nGericht die Verhandlung unterbrochen hatte, Da er sich richt\nentschuldigt hatte, meinte die Straflkammer offenbar, die\n\n-4-\n\nHauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende führen zu\nkönnen. Dabei ist ihr jedoch entgangen, daß dies nicht zulässig ist, wenn der Angeklagte nach seinem Ausbleiben genäß § 265 Abs. 1 5tPO auf eine Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunkts hingewiesen werden muß, wie das hier geschehen\nist. kin solcher Hinweis soll den Angeklagten in den Stand\nsetzen, seine Verteidigung auf die veränderte Rechtslage\n\na\n\neinzurichten. Demgemäß macht er es erforderlich, daß der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung zugegen ist; sonst verfehlt er seinen Zweck. Auch ist der Angeklagte dann nicht\n\"über die Anklage\" - wie sie sich endgültig gestaltet -\nvernommen (RGSt 32, 96; BGH Urt. vom 26. Mai 1964 - 5 StR\n147/64 -). Da auch kein Fall des § 232 StPO gegeben ist,\n\n„uß das Urteil auf die kevision des Beschwerdeführers SED\ngleichfalls gemäß § 338 Ziff. 5 StPO aufgehoben werden.\n\nSeibert willms Yübner\nFischer ’ Kirchhof\n\n{","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/1-str-453-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/1-str-453-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.923737+00:00"}}