{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-11_1_StR_155_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-11","aktenzeichen":"1 StR 155/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2074 |\nBUNDESGERICHTSHOF 007\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_$StR_155/65 URTEIL\nIS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Anton B aus ZU;\nKrs. BGB dort geboren am 1913,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mosbach (Baden) vom 11. Februar 1965 nit\nden Feststellungen aufgehoben, Dice Sache wird zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ e B\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit\nKindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von cincen\nJahr Gefängnis verurtcilt,\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision. Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.\n\nI. Die Revision erblickt einen den Angeklagten beschvcrenden Verfahrensfehler hauptsächlich darin, daß das Landgericht zu Unrecht einen von Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag abgelehnt habe. Der Verteidiger hatte im Zusammenhang mit dem Sachantrag hilfsweise beantragt, einen ärztlichen Sachverständigen zu der\nBehauptung des Angeklagten zu hören, er lcide an einer vorzeitigen Arteriosklerose mit Ohrensausen und Drehschwindelanfällen, daneben an ciner chronischen Zwölffingerdarn-Schleimhautentzündung; infolgedessen sei seine Einsichtsfähigkeit in das Strafbarc seines Tuns sowie sein Hemmungsvermögen aufgehoben, zumindest jedoch im Sinne des § 51\nAbs. 2 StGB erheblich vermindert. Dieser Hilfsbeweisamtrag\nist in den Gründen des angefochtenen Urteils mit der Bcgründung zurückgewiesen worden, daß die Strafkammer, nachden\nsic sich mit der einschlägigen Literatur (Langelüddcke,\nGerichtliche Psychiatrie, und Ponsold, Lehrbuch dor gerichtlichen Medizin) vertraut gemacht habe, auf Grund der\nFeststellungen in der Hauptverhandlung in der lage gewesen\nsci, auch ohne Beizichung eines Sachverständigen über die\naufgeworfene Frage zu entscheiden. Es handle sich nänlich,\nso führt das Urteil näher aus, bei dem Angeklagten nicht\num cinen in hohem Lebensalter stehenden Menschen, also nicht\num cinen Greis. Er sei zur Zeit der ersten Tat vielmchr\nerst etwa 48 Jahre und im Zeitpunkt der letzten Tat erst\n51 Jahre alt gewesen. Von einem geistigen oder körperlichen\nAbbau habe bci ihm in der Hauptverhandlung nichts fTestgcstellt werden können. Im Gegenteil habe sich der Angerlsgtch\n\nder Gemeinderat sei und aktiv am politischen Geschehen\n\nseiner Gemeinde teilnehme, geistig in jeder Weise geordnet\nund orientiert gezeigt. Die vom Angeklagten behaupteten\nKrankheitsmerkmale scien allenfalls als Symptome des Anfangsstadiums einer Arteriosklerose zu betrachten. Das\nHemmungsvermögen des Angeklagten, der das Bild cincs völlig\nnormalen Menschen biete, sci daher durch eine Arteriosklerose\nkeinesfalls erheblich beeinträchtigt worden.\n\nDiese Ablehnung wird von der Revision mit Recht angegriffen. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann cin Beweisentrag\nauf Vernehmung eines Sachverständigen zwar regelmäßig zuch\ndann abgelehnt werden, wenn das Gericht sclbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Hierbei genügt es, wenn die cigene\nSachkunde zunächst nur bei cinem oder mehreren der erkennenden Richter in dem erforderlichen Maß vorhanden gewesen ist\n(BGHSt 12, 18 = IM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 11). Die Gründe\ndes angefochtenen Urteils lassen aber nicht mit ausreichender\nSicherheit erkennen, daß sich die Strafkammer die zur Entscheidung der Schuldfrage notwendige Sachkenntnis auch\nwirklich zutrauen durfte. Die Anforderungen an das Haß der\nSachkunde, über welches cin Richter verfügen muß, um ohnc\nHinzuzichung von Sachverständigen entscheiden zu können,\nrichten sich nach Art und Schwierigkeitsgrad der zu klürenden Beweisfrage. So kann der Sachverständigenbewceis vor\nallem dann entbehrlich sein, wenn es - wie im Regelfall bei\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen — letzten\nEndes doch allein der Lebenserfahrung und der Henschenkenntnis des Richtors überlassen bleiben muß, die Wahrheit zu\nfinden (BGHSt 3, 27). Anders liegen die Dinge dagegen jedenfalls bei der Bewertung von krankheits- oder altersbedingten\nAbbauerscheinungen, durch welche die Zurechnungsfähigtcit\n\ndes Täters in rechtserheblichem Unfang beeinflußt scin\n\nkann. Hier geht cs um Fragen, die selbst von den auf\n\ndiesem Gebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierig bcezeichnet werden (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie,\n2, Aufl. 1959 S. 37, 324 ff; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 125). Hierbei liegt die\nSchwierigkeit offensichtlich weniger in der theoretischen\nErfassung der typischen Merkmale eines geistigen oder\ncharakterlichen Verfalls als in der konkreten Feststellung,\nob und gegebenenfalls wie weit bei der zu beurteilenden\nPerson cin Abbau wichtiger geistiger Funktionen eingetreten\nist und in welchem Umfang diese Veränderungen sich möslicherweise auf das Einsichts- und Hemmungsvernögen ausgcwirkt haben. Die Fähigkeit, solche Feststellungen zu treffen,\nvermag auch nicht allein schon durch cin sorgfältiges\nStudium der cinschlägigen Fachliteratur erlangt zu werden;\nsic setzt vielmehr grundsätzlich medizinisch-psychiatrische\nKenntnisse und Erfahrungen voraus.\n\nSchwindelanfälle und Ohrensausen gehören nun gerade\nzu jenen Symptomen, die für eine arteriosklerotische Denenz\nkennzceichend sein können (Iangelüddeke aa0 $. 325). Die\nFeststellung der Strafkammer, daß hierdurch allenfalls\ndas Anfangsstadium einer Arteriosklerose angedeutet werde,\nentbehrt der näheren Begründung. Auch der auffällige Umstand, daß der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung\ngetretene Angeklagte erstmalig im Alter von 48 Jehren Unzuchtshandlungen mit Kindern vorgenommen hat, hütte Anlaß\nzu eingehenderer Erforschung seiner Geistesverfassung bieten\nmüssen, zumal die Möglichkeit einer vorzeitigen Artcriosklcerose von der ilissenschaft durchaus anerkennt ist.\n\nAus den angegebenen Gründen begegnet die Annahme dcs\nLandgerichts, es besitze die für die Beurtcilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde\nselbst und es habe deshalb den Hilfsbeweisamtrag ablehnen\ndürfen, durchgreifenden Bedenken.\n\nII. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in\nganzen. Wenn auch arteriosklerotisch bedingte Störungen\ndcr Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- und\nTriceblebens nur selten die Zurechnungsfähigkceit völlig\naufheben (vgl. BGH Urt. v. 28. Februar 1956 - 1 StR 529/55;\nBGHSt 14, 30, 34), so läßt sich dies doch im vorliegenden\nFall für die Zeit der Tatbegehung nicht von vornhercin ganz\nausschlicßen.\n\nDie Verweisung an cin anderes Gericht beruht auf § 354\nAbs. 2 StPO n.F.\n\nScibert Hübner Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-11/1-str-155-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-11/1-str-155-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.813874+00:00"}}