{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-09_1_StR_557_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-09","aktenzeichen":"1 StR 557/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1_StR 557/64\nres\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Günther GC ED zus Fa.\ngeboren am ED 1335 in Ku. Kreis Oi:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 9. Februar 1965,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nDr. Willms\n\nDr. Hübner\n\nFischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 15. Oktober 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle Nr. 4 der Urteils-\n\ngründe - Diebstahl zum Nachteil des Arbeiters Jim -\n\nwegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch zur Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu nwer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn me Mn m mu nahe\n\nDie allgemein auf die Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten, der vom Landgericht\n\n- 3 -\n\nwegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen und wegen eines\neinfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, hat nur zum geringen Teil\nErfolg.\n\nIm Falle Nr. 4 der Urteilsgründe gelangte der Angeklagte\nnach den Feststellungen auf das Grundstück des Arbeiters\nIB, das ringsum teils mit einer. etwa 1,50 m hohen Hecke,\nteils mit einem Lattenzaun umfriedet ist, durch eine in der\nHecke befindliche Lücke und nahm aus einem auf dem Grundstück\nbefindlichen unversperrten Schuppen ein Moped an sich. Das\nLandgericht sieht darin einen schweren Diebstahl, weil der\nAngeklagte aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs\ngestohlen habe. Denn.er sei auf das umfriedete Besitztum\nICE auf eine Art und Weise gelangt, die \"nicht als\nordnungsgemäßer Zugang gewertet werden\" könne,\n\nDie Feststellungen reichen aber in diesem Falle nicht\nzur Verurteilung wegen schweren Diebstahles aus. Zwar verliert ein umfriedetes Grundstück seine Eigenschaft als umschlossener Raum regelmäßig nicht schon deshalb, weil sich\nin der Umfriedigung eine Lücke befindet (vgl. RGSt 13, 423;\nRG HRR 1939 Nr. 263; BGH bei Dallinger MDR 1954, 16). Ein\nschwerer Diebstahl nach 8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt aber\nauch in diesem Falle nur dann vor, wenn aus dem umschlossenen\nRaum mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behält\nnissen gestohlen wird. Erbrechen von Behältnissen liegt hier\nnicht vor; es könnte also nur Einsteigen oder Einbruch in\nBetracht kommen. Betritt aber der Täter, wie es im vorliegenden Falle nach den Feststellungen möglich ist, den\numschlossenen Raum einfach durch die Lücke der Umfriedigung;\nohne dabei Schwierigkeiten überwinden zu müssen, insbesondere\netwa ohne die Umfriedigung auch nur teilweise zu übersteigen\noder unter ihr durchzukriechen oder sie mit Gewaltanwendung\nbeiseite zu drücken, dann ist weder das Merkmal des Einbruch$\nnoch des Einsteigens gegeben (zum Begriff des Einsteigens\n\n4- f\n\nvgl. BGHSt 10, 132; RC HRR 1939 Nr. 263).\n\nZvar wird in der Besprechung der Entscheidung IM\nNr. 14 zu § 243 Nr. 2 StGB (=BGHSt 10, 132) bemerkt, der\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem Urteil\nvom 28.9.1954 - 1 StR 244/54 (= IM Nr. 8 zu § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB, zum Teil auch abgedruckt in NJW 1954, 1897\nNr. 19) in dem einfachen Hindurchgehen durch eine geschlossene,\naber nicht versperrte Friedhofspforte zur Nachtzeit ein Einsteigen gesehen. Das beruht jedoch auf Irrtum. Mit der\nTrage des Einsteigens hat sich der Senat in jener Entscheidung überhaupt nicht befaßt. In jener Sache hatten die\nTäter im Friedhof Opferstöcke erbrochen. Das Landgericht\nhatte darin einen schweren Diebstahl, begangen mittels\nErbrechens von Behältnissen aus einem umschlossenen\nRaum gesehen. Das hat der Senat damals gebilligt. Nur\ndie Frage, ob der Friedhof trotz der nicht versperrten\nTür ein umschlossener Raum sei, hat er näher erörtert.\n\nDie Verurteilung im Fall Nr. 4 ist daher aufzuheben.\nDamit entfällt auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\n.\n\n-5-\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet,\nSie ist daher insoweit zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/1-str-557-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/1-str-557-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.698488+00:00"}}