{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-09_1_StR_547_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-09","aktenzeichen":"1 StR 547/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR_547/64 URTEIL\n26T\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz B u ;‚ ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am 924 ir EEE (>=. 1\nGE 5:3), zur zeit in aieser Sache in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1965,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 15. Oktober 1964 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 16. Oktober 1964, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbroecher wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen zweier versuchter Rückfalldiebstähle\nje in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Besitzes\nvon Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus verurteilt, auch ist die Einziehung des Diebeswerkzeugs und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen das\nUrteil mit der Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg\nhaben.\n\nVas die Verteidigung gegen den Schuldspruch anführt,\ngeht offensichtlich fehl (§§ 337, 261 StPO).\n\nIm übrigen ist zu sagen:\n\nDer leicht schwachsinnige, halt- und bindungslose\nAngeklagte war in den zwölf Jahren vom 6. Juni 1951 bis\nzur Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe (19. Juni 1963)\ninsgesamt nur etwa 1 1/2 Jahre in Freiheit (S. 4, 12 VA).\nAm 30. November 1963 beging er die erste der jetzt abgeurteilten Straftaten (Versuch, einen Warenautomäten aufzubrechen und dessen Beschädigung). Seit Ende Januar 1964\nging er keiner Arbeit mehr nach (S. 13 UA). Am 3. März 1964\nfuhr er mit seinem (erst zur Hälfte bezahlten) gebrauchten\nVM-Pkw von Augsburg in Richtung Ulm. Er führte dabei eine\nTasche mit Diebeswerkzeug mit sich. Auf dieser Tahrt erlitt er einen Motorschaden. Er ließ den Wagen in eine Ulmer\nReparaturwerkstatt schleppen und erhielt auf seine Bitte\n\nvon dem Werkstatt-Inhaber ein kleines Darlehn, da er kein\nGelä bei sich hatte. Dann begab er sich mit der erwähnten\nTasche in die Stadt. Dort gelang es ihm am frühen Morgen\ndes 5. März, einen Zigaretten-Automaten aufzubrechen. Das\ndarin befindliche Geld (mindestens 74 DM in Einmarkstücken\nnahm er an sich. In der Nacht vom 5. zum 6. März 1964 ver.\nsuchte er dann, einen weiteren Zigaretten-Automaten gewalt.\nsam zu Öffnen. Dabei wurde er gestellt und festgenommen.\nDie erwähnten 74,- DM konnten bei ihm sichergestellt werde:\n\nLie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte,\nder sich im Zustand kriminellen Dauerverfalls befinde, ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei (§ 20 a Abs. 1 StGB;\nS. 30 - 31 UA), ist rechtlich nicht angreifbar. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit jeweils abwechselnd\nauf dem Gebiet der Vermögens- und der Sexualdelikte betätigt. Er gehört ersichtlich zu den Verbrechern, die sich\nbewußt gegen alle ihnen nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnen (vgl. dazu: BGHSt 16, 296, 298). Richtig\nist, daß er vor der jetzigen Tatreihe die letzten Vermögensstraftaten Ende 1954 bis Anfang 1955 begangen hatte\n(S. 8, 9 UA). Von da ab befand er sich aber bis Juni 1963\nfast ständig in Strafhaft, Danach hat er sich wieder der\nBegehung von Vermögensdelikten zugewandt. Von bloßen Gelegenheitstaten, auf welche die Verteidigung hinaus will,\nkann nach den Feststellungen bei diesen Zuwiderhandlungen\nkeine Rede sein. i\n}\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung (S. 34 UA)\n\nweist gleichfalls keinen Rechtsfehler auf,\n\n\\\nnn\n\nDa das Urteil auch im übrigen rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist, muß die Revision als unbegründet verworfen\nwerden.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/1-str-547-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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