{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-09_1_StR_501_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-09","aktenzeichen":"1 StR 501/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1S:R 01V URTEIL\n\n412: cc\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Horst GEB . onne festen Wohnsitz,\ngeboren am GEB >: in > EEE. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nnr\n\n\"\npr Dr\nin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dri!:Seibert\nBundesrichter :Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ENEE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein von 27. Juli 1964 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsuittels zu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Juli 1964,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\n\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Ablehnung der Beweisamträge der Verteidigung,\ndurch einen Versuch am Tatort oder an einem \"Demonstrationsgerät\" zu klären, daß der Angeklagte bei seinen Körpermaßen unmöglich durch die nur 25 cm auseinanderstehenden\nEisenquerstäbe an der Kellertür habe hindurchkriechen und\nso in das Haus gelangen können, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Ob ein solcher Versuch - wie hier im Rahnen\neines Augenscheinsbeweises - unternommen werden soll, Sstcht\nentgegen der Ansicht der Revision ebenso wie die Einnahme\ndes Augenscheins selbst im pflichtnäßigen Ermessen des Gerichts (§ 244 Abs. 5 StPO; BGH IM Nr. 29 zu § 244 Abs. 2\nStPO). Freilich bleibt es dabei gemäß § 244 Abs. 2 StPO\nverpflichtet, die Wahrheit zu erforschen. Diese Pflicht hat\ndie Strafkammer jedoch nicht verletzt. Sie sah sich schon\nnach dem Erscheinungsbild des Angeklagten, den Lichtbildern\nvom Tatort und der Kellertür in Verbindung mit den sonstige\nBeweisergebnissen in der Lage zu beurteilen, ob er durch\nden 25 cm breiten Spalt zwischen den Eisenstäben hatte\nhindurchkriechen können. Daher brauchte sie keinen weiteren\nin seinen Erkenntniswert fragwürdigen Beweis zu erheben\n(BGH NJW 1951, 283 Nr. 22). Entgegen der Meinung der\nRevision war es dem Landgericht auch nicht verwehrt, bei\nseiner Entscheidung das bis dahin gewonnene Beweisergebnis\nzu berücksichtigen (BGHSt 8, 177, 181).\n\n- 4 -\n\n2, Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer es ferner\nabgelchnt, Sächverständigenbeweis über die Behauptung zu\nerheben, daß die Textilspuren an den Eisenquerstäben und dem\nHolzrahmen der Tür nicht von der Bekleidung des Angeklagten\nstammen. Dieser Antrag ist zwar kein bloßer Beweisermittlungsamtrag, wie das Landgericht meint, sondern ein form-\n\n_ gerechter Beweisamtrag; denn er gibt durch die bestimmte\nBehauptung, daß an der Tür und am Fenstergitter Textilspuren vorhanden seien, diese aber nicht von der Kleidung\ndes Angeklagten herrührten, die Beweistatsachen an und nennt\nauch das Beweismittel, nämlich die vergleichende Untersuchung durch einen Sachverständigen (RGSt 49, 358; 64,\n\n: 432). Doch ist dieses Versehen dem Urteil unschädlich: Die\nStrafkammer hat den Antrag in einer Hilfserwägung als förmlichen Beweisamtrag behandelt und diesen mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt. Sie hält das angebotene\nBeweismittel für ungeeignet, weil wegen der Länge der zurückliegenden Zeit und infolge ständig wechselnden Aufenthalts des Angeklagten im Ausland keine sicheren Feststellungen über seinen damaligen Kleiderbestand möglich seien\nund deshalb dem Sachverständigen keine beweiskräftige Vergleichsprobe zur Verfügung gestellt werden könne. Dagegen\nwendet sich die Revision vergeblich. Weder durch Befragen\ndes Angeklagten (dazu übrigens BGH VRS 17, 346,. 347) noch\ndurch Nachforschungen bei den \"sichergestellten Effekten\"\n\n. hätte sich die für den Beweis unentbehrliche Vergleichskleidung sicher ermitteln lassen. Fehlt es aber an den\nnotwendigen tatsächlichen Unterlagen für ein Gutachten, so\n' ist ein Sachverständiger in der Tat ein untaugliches Beweismittel (BGHSt 14, 339, 342). Daß ihn das Landgericht hier\nabweichend vom Wortlaut des Gesetzes nicht als \"völlig\"\nungceignct bezeichnet hat, ist - falls Ungeeignetheit dem\n\nBegriffe nach überhaupt steigerungsfähig ist — jedenfalls\nbei dieser Sachlage bedeutungslos.\n\n3, Ähnlich schadet es dem Urteil nicht, daß die Strafkammer den weiteren Antrag des Verteidigers, das Gutachten\neines Sachverständigen darüber einzuholen, daß sich an den\nin Hause sichergestellten Zigarettenresten zwar Fingerabdrücke hausfremder Personen, nicht jedoch des Angeklagten\nbefänden, irrig schon deswegen als einen Beweisermittlungsamtrag angesehen und zurückgewiesen-hat, weil überhaupt\nnoch keine Fingerabdrücke an den Zigarettenresten festgestellt seien. Denn auch ihn hat das Landgericht schließlich\nals regelrechten Beweisamtrag behandelt und mit zutreffende\nBegründung als bedeutungslos abgelehnt. Wie es in dem Beschluß rechtlich einwandfrei darlegt, bewiese das Vorhanden\nsein von Fingerspuren anderer nichthauszugehöriger Personen\nals des Angeklagten an den Zigarettenresten noch nicht, daß\ndiese Personen sich in dem Haus unbefugt aufhielten und,\nwie er folgern möchte, stati seiner als Diebe in Betracht\nkämen. Vergeblich setzt er dem entgegen, daß \"nach aller\nLebenserfahrung\" Menschen ihre Wohnung in aufgeräumtem Zustand hinterlassen, wenn sie sich - wie hier - auf eine\nlängere Reisc begeben. Weder ist eine solche Erfahrung allg:\nmeingültig noch widerspräche ihr die Ansicht des Landgerichts. Der Beschwerdeführer will vielmehr nur den Umstand,\ndaß die Zigarettenreste möglicherweise andere Fingerabdrücke aufweisen als die seinen und die der Hausbewohner,\nin seiner tatsächlichen Bedeutung anders als in dem Ablchnungsbeschluß gewürdigt wissen. Mit der Revision können\njedoch nur Rechtsangriffe geführt werden. |\n\n4. Die Aufklärungsrüge zum Auffinden des Borsalinohuts\nist mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Straf-\n\nkammer zur Aufklärung hätte bedienen sollen, nicht vorschriftsmäßig erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO; BGHSt 2, 168); die weitere Aufklärungsrüge zur\nFrage, ob der Hut dem Angeklagten überhaupt passe, ist deshalb unzulässig, weil die Revision nichts vorträgt, was das\nLandgericht zur Vornahme einer solchen Probe hätte drängen\n\nmüssen.\nII. Sachrüge.\n\nDer Senat hat das Urteil im ganzen überprüft, dabei\njedoch keinen Rechtsfehler gefunden. Zwar muß, wie die\nRevision zutreffend ausführt, derjenige, der am Tatort war\nund im Besitz von Diebesgut betroffen wurde, nicht notwendig\nder Dieb sein. Das hat die Strafkammer indes nicht angenonmmen. Ihre Ausführungen besagen nach dem Urteilszusammenhang\nvielmehr nur, daß jene - beim Beschwerdeführer zutreffenden -\nUmstände in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis ihr\ndie sichere Überzeugung von seiner Täterschaft verschafft\nhaben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/1-str-501-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-09/1-str-501-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.659361+00:00"}}