{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-04_1_StR_186_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-04","aktenzeichen":"1 StR 186/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2067 020\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1.812_186/63 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter T m zus Temp\nLandkreis DE, scboren an EEE 1933 in ee, Kreis\n\nEgp/ CHR, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Loesdau\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED ou si\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 4. Februar 1965 im Ausspruch\nüber dic Unterbringung aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwicesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG r ünde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des fortgesetzten, teilvcise gemcinschaftlichen Betruges und des schweren Diebstahls\nin Rückfall schuldig befunden. Wegen dieser Taten hat es ihn,\nunter Einbezichung früherer Strafen (wegen Volltrunkenheit\nin zwei Fällen und wegen Nötigung) zu zwei Jahren und zchn Mo-\n\nnaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, daß dic in der früheren Entscheidung angeordncte\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt unberührt bleibe,\nDagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist in\nder Hauptsache unbegründet, nötigt aber zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Maßregel der Sicherung und Besserung und\nzur Zurückverveisung der Sache in diesem Punkt.\n\nDer Schuldspruch wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten und die Bemessung der deshalb ausgesprochener\nBEinzelstrafen und der neuen Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDagegen ist der Ausspruch, daß die in dem früheren Verfahren\nangcordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einer\nTrinkerheilanstalt unberührt bleibe,nicht frei vom Rechtsirrtum. Nach § 76 StGB ist nämlich eine Maßregel der Sicherung\nund Besserung nur neben der Gesamtstrafce, nicht neben den\nihr zugrundeliegenden Einzelstrafen anzuordnen, auch wenn\ndas nur wegen einer der Gesetzesverletzugnen vorgeschrieben\noder zugelassen ist. Wird die Gesamtstrafe aufgelöst, dann\nentfällt damit zugleich die neben ihr angeordnete Maßregel.\nDeshalb muß das Gericht, das eine neue Gesamtstrafe bildet,\nselbst prüfen und entscheiden, ob es daneben die Maßregel\nder Sicherung und Besscrung anordnen muß oder will (BGHSt 14\n381, 382 f). Das ist hier nicht geschehen. Der in der Urteilsfornel enthaltene und in den Urteilsgründen fast gleich\nlautend wiederkehrende Satz, daß die \"vom Schöffengericht in\nDonauwörth angeordnete\" Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt \"unberührt bleibe\", beweist, daß die Strafkammer insowcit die Anordnung des Schöffengerichts ohne eigenc Prüfun\nübernommen hat.\n\nDeshalb muß der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu ncuer Verhandlung und Entscheidung an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen werden. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer neuen solchen Anordnung nicht entgegen\n\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wenn das Landgericht sic für erforderlich hält, wird es aber entsprechend dem Gesetz zu bestimmen haben, daß der Angeklagte \"in einer Trinkerheilanstalt\noder ciner Entziehungsanstalt\" unterzubringen ist (§ 42 c\nStGB; BGH IM Nr. 1 zu § 42 c StGB).\n\nDie Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf\n§ 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nScibert Hübner Fischer\n\nKirchhof Loesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-04/1-str-186-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-04/1-str-186-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.548101+00:00"}}