{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-02-02_1_StR_562_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-02-02","aktenzeichen":"1 StR 562/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1_StR_562/64\n\nAls\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Professor Stefen PD OD ; zuletzt in\n\n 2cboren cm GES ir Emm.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 2. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 7. Oktober 1964\nwird verworfen. |\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Landgericht (Jugendkammer) hat den geständigen\nAngeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in\nfünf (selbständigen) Fällen, darunter in drei Fällen in\nTateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern zu der\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\n- 3 -\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Die Revision kann\nim Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nII. Die Verfahrensrüge, soweit sie gemäß § 344 Abs, 2\nSatz 2 StPO ausgeführt wurde, geht offensichtlich fehl.\n\nDie Annahne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses\nim Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden:\nvgl. S. 7 der Urteilsgründe. Die von der Revision angeführte\nEntscheidung des OLG Stuttgart NJW 1961, 2171 Nr. 17 betraf einen Fahrlehrer. Dabei kann dahinstehen, ob der in\ndiesem Urteil vertretenen Auffassung beizutreten wäre (vgl.\nNJW 1962, 61, 62). Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs anerkannt, daß Privatlehrer in aller Regel zum Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB zählen. Es kann\nhierzu auf die in NJW 1962, 62 mitgeteilten BGH-Entscheidunge\nverwiesen werden. Der hier gegebene Sachverhalt bietet insoweit keine Besonderheiten. Die Mädchen waren auf jeden\nFall dem Angeklagten zur Ausbildung durch fremdsprachlichen\nNachhilfeunterricht in ihren Schulfächern anvertraut, und\ner wußte das auch (S. 7 UA). |\n\nIm einzelnen:\n\nDer Angeklagte hatte von vornherein den Willen, durch\nMißbrauch der ihm anvertrauten Mädchen zu sich steigernden\nunsittlichen Handlungen die Befriedigung zu erhaiten, die\ner in seiner Ehe nicht fand (S, 6, 7 UA).\n\na) Bei der noch nicht vierzehn Jahre alten Ursula Sg»\nverhielt er sich nur während der beiden ersten Unterrichtsstunden einwandfrei. Danach führte er ständig anstössige\nReden, nahm das Mädchen bereits während der dritten Stunde\nin den Arm, drückte es fest und küßte es auf die Wange und\nden Mund. In der Folgezeit wurde er zudringlicher. Nach\n\n- 4-\n\nKüssen - wobei er Zungenküsse zu geben versuchte -, faßte\n\ner Ursula über der Kleidung an die Brust. Später streichelte\ner sie unter dem Rock an den Oberschenkeln. Dann betastete er\nmehrfach ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer. An mindestens drei Tagen griff er ihr unter dem Schlüpfer an den\nblossen Geschlechtsteil. An einem anderen Tag legte er Ursula auf die Couch und küßte ihren Geschlechtsteil über dem‘\nSchlüpfer. Seit Sommer 1963 setzte er sich häufig völlig entkleidet neben das Mädchen. Er onanierte dabei regelmäßig\n\nbis zum Samenerguß. Bei diesen Gelegenheiten versuchte er\noftmals, die Hand des Mädchens an sein erregtes Glied zu\nführen. In fünf bis sieben Fällen gelang ihm dies (S. 3,\n\n4 UA). Auch veranlaßte er Ursula, ihm geflissentlich beim\nOnanieren zuzuscehen, wie der Darlegung S. 7 unten UA zu\nentnehmen ist. |\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten durfte der Tatrichter\nein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nsehen (S. 6, 7 UA). Dies gilt auch von den Vorgängen während\nder dritten Unterrichtsstunde (fest In-den-Arm-Nehmen und\nKüsse, begleitet von geschlechtlich anstössigen Redensarten).\nDie Entscheidung BEH NIW 1961, 1635 Nr. 19 (mit krit.Anm.\n\nv. Martin in IM Nr. 29 zu § 174 Nr. 1 SteB) betraf das Führen\nunzüchtiger Reden allein.\n\nBei der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der geschlechtlichen Übergriffe des Angeklagten bedeutet es keinen das\nUrteil gefährdenden Rechtsfehler, daß es bei der rechtlichen\nWürdigung eine Vielzahl von Einzelverfehlungen sprachlich\nzusammenfaßt. Die drei Begehungsformen des § 176 Abse 1\nNr. 3 StGB sind zudem einander gleichwertig und nicht immer\nleicht von einander abzugrenzen. Das Landgericht gibt zwar\nbei diesem Geschehen nicht immer die Mindestzahl der Einzelvorkommnisse an (vgl. auch BGH LM Nr. 11 vor § 73 StGB}. Es\nbesteht jedoch kein Anhalt dafür, daß das Landgericht zum\n\n-5-\n\nNachteil des Angeklagten einen zu weiten Schuldumfang angenommen hat. Dies um so weniger, als diese sich über einen\nlangen Zeitraum erstreckenden, zum Teil höchst abstoßenden\ngeschlechtlichen Betätigungen nur mit der recht maßvollen Einsatzstrafe von zehn Monaten Gefängnis (S. 8 UA) belegt worden sind.\n\nb) Im Fall der damals dreizehn Jahre alten Bärbel, Schi\nist festgestellt:\n\nAlsbald nach Beginn der Stunden näherte sich der Angeklagte der Schülerin. Er setzte sich neben sie, erzählte unanständige Witze, küßte oder versuchte sie auf den Mund\n- teilweise mit \"Zungenschlag\" - zu küssen, sprach häufig vom\n\"Vögeln\" und erklärte ihr, er wolle mit ihr französisch\nvögeln. Wenn sie ein schönes Gefühl haben wolle, solle sie\nihren Schlüpfer ausziehen und sich auf die Couch legen.\n\nMehrfach hatte er sein Glied aus der Hose heraushängen.\nEr spielte mit den Händen daran und onanierte schließlich.\nDas versuchte er zwar vor den Blicken Bärbels durch ein\nBuch oder anderweitig zu verdecken. Da der Angeklagte neben\nder Schülerin oder ihr gegenüber saß, hat sie sein Verhalten\naber genau erfaßt. Versuche, ihr unter den Rock zu greifen\noder sie noch häufiger zu küssen, hat sie abgewehrt (S. 4\nUA).\n\nAuch hier ergeben sich gegen die rechtliche Würdigung\nder Jugendkammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nEs gilt im wesentlichen dasselbe wie im Fall Ursula Sie;\nvon der geringeren Nachdrücklichkeit der Betätigungen abgesehen. | | |\n\nDer Tatrichter durfte auch die Versuchsfälle in den Fortsetzungszusammenhang einbeziehen. - Der Angeklagte versuchte zwar, das schließliche Onanieren den Blicken Bärbels\nzu entziehen, also nicht das Heraushängen des Gliedes aus\n\n-6 -\n\nder Hose und das anfängliche Spielen daran. Außerdem ergibt\nder Urteilszusammenhang die rechtlich nicht angreifbare\nÜberzeugung des Tatrichters, daß das Mädchen durch die bewußt unzulänglichen Verdeckungsmaßnahmen gerade besonders\nnachdrücklich auf diese unzüchtigen Vorgänge hingewiesen\nwerden sollte, und daß Bärbel dies dann auch geflissentlich\nwahrgenommen hat.\n\nc) Der damals ebenfalls erst dreizehn Jahre alten Gerda\nHB nat der Angeklagte während der Nachhilfestunden mehrmals Zungenküsse ‚gegeben, sie zugleich umarmt und an sich\ngepresst. Zu anderen unanständigen Berührungen oder zu unzüchtigen Redensarten kam es nicht (S. 4, 5 UA). Hier hat also\nder Angeklagte das Kind nicht dazu verleitet, ihm beim Onanieren\ngeflissentlich zuzusehen. Ungeachtet dessen hat der Angeklagte durch sein übriges Verhalten nach der rechtsbedenkenfreien Annahme des Tatrichters das ihm anvertraute Mädchen\nzur Unzucht mißbraucht und unzüchtige Handlungen mit ihm\nvorgenommen. Bei diesem Geschehen hat das Landgericht übrigens\nnur die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 StGB festgesetzt (S. 8 UA).\n\nd) Im Fall der damals vıerzehn bis sechzehn Jahre alten\nRoswitha TB hat das Landgericht festgestellt:\n\nmer mn m\n\nNach den ersten Stunden führte er fortgesetzt anzügliche\nReden und erzählte unanständige Witze. Gegen Ende seiner\nTätigkeit nahm er die Schülerin in mindestens zwei Fällen\nin den Arm. Er versuchte, sie an sich zu drücken und auf den\nMund zu küssen. Desgleichen versuchte er, ihre Brüste über\ndem Kleid zu betasten und ihr unter den Rock zu fassen. Das\nMädchen wehrte sich aber entschieden, so daß es zu keinen\nandauernden intensiven Berührungen kam.\n\nMehrfach - die Zahl ließ sich nicht feststellen - hat\nder Angeklagte in Anwesenheit des Mädchens bis zum Samenerguß onaniert. Beim Onanieren wendete er sich zwar ab oder\n\n- 7 -\n\nhielt ein Buch vor seinen Geschlechtsteil. Er setzte sich\njedoch so, daß er das Mädchen gut sehen konnte. Dieses hat\nsein unanständiges Verhalten in einigen Fällen auch bemerkt\n(Ss. 5 UA).\n\nBei diesen Vorkommnissen durfte das Landgericht das Unarmen des Mädchens, zusammen mit den Versuchen, ihre Brüste\nzu betasten und ihr unter den Rock zu greifen, begleitet von\nanzüglichen Reden und dem Erzählen unanständiger Witze als\n- fortgesetzten - Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174\nNr. 1 StGB sehen. Dasselbe gilt von dem Onanieren in Gegenwart dcs Mädchens (BGHSt 7, 48 -— 53). Dem Urteilszusammenhang\nist zu entnehmen, daß Roswitha vom Angeklagten zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlaßt werden\nsollte und daß sie das in einigen Fällen auch tat. Daran\nänderte nichts sein sich Abwenden oder das Verdecken des\nGliedes (vgl. das zum Fall Bärbel SciiBAusseführte). Daß\ndas Landgericht den Schuldumfang zu weit angenommen haben könnt\ndazu besteht kein Anhalt, zumal da die Einzelstrafe hier nur\nsieben Monate Gefängnis beträgt.\n\ne) Im letzten Fall - bezüglich der 16 bis 17 Jahre alten\nSchülerin Sabine Ks kan es nach den Feststellungen des\nLandgerichts zu folgenden Geschehnissen:\n\nKurze Zeit nach Beginn des Unterrichtsverhältnisses begann\nder Angeklagte, sich Sabine zu nähern. Er versuchte, sie zu .\numarmen. Da sich Sabine wehrte, konnte er sie nur einmal |\nkurz auf den Mund küssen. Später küßte er sie auf den Hals;\ntätschelte sie am Körper und versuchte einmal, ihre Hand\nzwischen seine Oberschenkel zu ziehen. - Kurz vor dem Abbruch\ndes Nachhilfeunterrichts kniete er sich vor dem Mädchen auf\nden Boden hin, holte sein Glied heraus und onanierte daran bis\nzum Samenerguß. Sabine hat, seinem Willen entsprechend ‚dies\ngesehen.\n\nBezüglich des Onanierens gilt das zum Fall Roswitha |\nGesagte entsprechend. Hier ist sogar ausdrücklich festgestellb:\n\n-8-\n\ndaß das Mädchen, gemäß dem Willen des Angeklagten, den Vorgang wahrnahm.\n\nDas Küssen auf den Hals, Betätscheln des Körpers, die\nmißlungene Umarmung, der kurze Kuß auf den Mund, und das Vorhaben des Angeklagten, die Hand Sabines zwischen seine\nSchenkel zu ziehen, waren zwar für sich betrachtet nur Versuche der Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Der Tatrichter durfte aber auch diese Betätigungen in den Fortsetzungszusammenhang mit einbeziehen. Sie gingen in der vollendeten Tat (Veranlassen zum geflissentlichen Zusehen beim\nOnanieren) auf.\n\nIII. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nIV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-02/1-str-562-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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