{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-26_1_StR_548_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-26","aktenzeichen":"1 StR 548/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_548/64 . URTEIL\n\n36.1. 55°\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Francesco VE aus\n\nFO (SCREEN) , zeboren zn EEE 1957 ir\nEBD. Kreis SB (Sizilien), zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in der\nVerhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Rottweil vom 16. Juli 1964\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nie nn en a\n\nI. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags\nzu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, auch\n\n- 3 -\n\nsind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt worden. Gegen das Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nII. Nach den Feststellungen hatte der Italiener Rocco\nDe cincn Hass auf den Angeklagten. FEB Hatte\nzu der Arbeiterin Anna We intime Beziehungen gehabt, die\nanschließend dem Angeklagten ihre Gunst schenkte. Pe»\nhatte aus diesem Grund den Angeklagten schon dreimal zur\nRede gestellt oder sich ihm gegenüber drohend verhalten.\n\nDoch waren diese Treffen im Ergebnis harmlos verlaufen. -\n\nAm Abend des 18. November 1963 befand sich der Angeklagte,\n\nder sein scharfes Arbeitsmesser bei sich führte, zusammen\n\nmit seinem Freund Mb auf dem Heimweg. Hierbei stellte\nPO sen Angeklagten und machte ihm Vorwürfe, daß er\n(der Angeklagte) zu Anna WEB Beziehungen unterhalte. Während\ndie drei sprechend und streitend weitergingen, zog PiEED\nplötzlich seinen Mantel aus und warf ihn die Böschung hinunter.\nEr packte sodann den Angeklagten an den Oberarmen, so daß dieser glaubte, sein Yidersacher wolle ihn den Abhang auf das\ndort befindliche Bahngleis hinabwerfen. Er fragte Tem\nweshalb er ihn dauernd beleidige und ihm nachstelle. Fa»\nI] rief darauf: \"Das ist dein letzter Tag, ich bringe dich\num!\", Dabei hielt er den Angeklagten immer noch an beiden\nOberarmen fest. Er stand mit dem Rücken zum Abhang, während\nder Angeklagte mit dem Rücken zur Straße hin stand. Auf die\nVorte Ps, dies sei des Angeklagten letzter Tag, 208\nder Angeklagte sein Messer und führte mit erheblicher Wucht\nund großer Schnelligkeit eine gezielte Stich- und Schnittserie gegen Kopf und Hals seines Widersachers. Dadurch wurde\ndiesem, neben zahllosen anderen Verletzungen die Halsschlagader durchtrennt. Er stürzte tödlich verletzt die Böschung\nhinab, wo er verblutete. Der Angeklagte lief zu seiner Unterkunft, reinigte sein Messer und legte sich schlafen.\n\nDas Schwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß\nder Angeklagte seinen Gegner TEEN töten wollte. Der\nAngeklagte hätte den Angriff Pimmes (das Packen an den\nOÖberarmen und den bevorstehenden Versuch, ihn den Abhang\nhinunterzuwerfen) auch in der Weise mit Sicherheit abwehren\nkönnen, daß er sich losgerissen und FEB mit dem Messer\ngedroht, ihm allerhöchstens einen leichten Stich versetzt\nhätte. Dann hätte Po von weiteren Angriffen abgelassen (S. 7, 9 UA). Der Angeklagte war seinem Widersacher\nkörperlich etwa gewachsen. Dieser war unbewaffnet, und der\nAngeklagte vermutete auch nicht, daß To irzend\neine Waffe bei sich trug. Er erkannte auch, daß es nicht\nerforderlich war, gegen Pi» tödliche Messerstiche\nzu führen, um dessen Angriffe mit Erfolg und Sicherheit abzuwehren. Er sei zwar, wie das Schwurgericht ihm zubilligt,\ndurch die Auseinandersetzung in Erregung geraten. Doch habe\ner die wuchtigen Stiche und Hiebe gegen Kopf und Hals T>-\nGB: richt deshalb geführt, weil er infolge von Bestürzung, Furcht oder Schrecken das zur Verteidigung erforderliche Maß verkannt hätte. \"Er wollte vielmehr an diesem Abend, nachdem er von TB znzesriffen worden war,\nund die Kräfteverhältnisse für ihn günstig waren, seinen\nNebenbuhler endgültig ausschalten und weiteren Nachstellungen\nund Belästigungen vorbeugen\" (S. 8, 9 UA).\n\nIII. Das Urteil ist zum Schuldspruch rechtlich nicht\nangreifbar. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler Überschreitung der Notwehr angenommen. Anerkanntermaßen ist.der\nAngegriffene nicht befugt, in Fällen, in denen ein geringeres\nVerteidigungsmittel ausreicht, das gefährlichere anzuwenden.\nVielmehr muß unter mehreren möglichen Arten der Abwehr diejenige gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten\nSchaden zufügt (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57; BGH GA 1956, 48).\n\nDer Angeklagte wußte denn auch, daß es nicht erforderlich war,\n\nuf TB icrart einzustechen, wie er es getan hat. Die\ndiesbezüglichen Ausführungen des Tatrichters lassen keine\n\n-5-\n\nWidersprüche oder Erfahrungsfehler erkennen. Dadurch unter-\n\nscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sach-\n\nverhalt, welcher der Entscheidung des Senats BGHSt 3, 194 ff\nund dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1964,\n\n5 StR 495/64 zugrunde lag.\n\nIV, Rechtlich fehlerhaft ist jedoch der Strafausspruch.\nDas Schwurgericht hat zwar nicht den Fall der Reizung zum\nZorn für gegeben erachtet, jedoch dem Angeklagten nach\n§ 213 StGB andere mildernde Umstände zugute gehalten. In\ndiesem Fall trat die im § 213 StGB vorgeschriebene Gefängnisstrafe (nicht unter sechs Monaten) an Stelle der nach\n§ 212 StGB bestimmten Zuchthausstrafe (RGSt 14, 298, 303;\nMaurach BT 4. Aufl. S. 37). Das Schwurgericht mußte daher\nim Rahmen der §§ 16 Abs. 1, 213 StGB auf eine Gerängniss\n\nund durfte nicht auf Zuchthaus erkennen.\n\nDas Urteil ist somit im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das\nSchwurgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision\n\nist zu verwerfen.\n\nDr.Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/1-str-548-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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