{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1965-01-26_1_StR_520_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-01-26","aktenzeichen":"1 StR 520/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 520/64 URTEIL\nIb. 1b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eheberater und Psychologen Dr. Eduard HEEB zus\n\n(MED =<voxcr. ::: GES 19 17 ir 0m:\n\nvegen Unzucht mit Abhängigen.\n\nve\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nDr. Wwillms\n\nDr. Hübner\nFischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Win der\n\nVerhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. GEW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 22. Juli 1964 wird\nverworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nerün de\n\n“\n«\n_ [05 en\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach neuerlicher\nVerhandlung wegen Unzucht mit Abhängigen nur noch in den\n\nFällen I una SD zur Gesamtstrafe von acht\n\nMonaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung\n\nverurteilt. Von der gleichen Anklage in drei weiteren\nFällen (VE, Sep un: SCHE Hat es ihn freigesprochen. Er ficht das Urteil an, soweit er schuldig\nbefunden worden ist, jedoch vergeblich.\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet verfahrensrechtlich, daß die Strafkammer entgegen seinem Antrag keinen\nSachverständigen über seine Behauptung vernommen hat, die\nvon ihm zum Begriff der Scham vertretene Lehrmeinung stehe\nim Einklang mit der Auffassung der christlichen Moral und\nder pluralistischen Gesellschaft. Die Rüge geht fehl. Was\nder Angeklagte in Wort und Schrift über den Begriff der\nScham gelehrt hat, ist für die ganz andere Frage, ob er\nin dem cinen oder anderen Fall die Merkmale des Tatbestandes nach § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, ohne rechtliche Bedeutung. Das hat die Strafkammer zutreffend dargelegt. Im Urteil brauchte sie seine Lehre nicht mit seinen eigenen Worten wiederzugeben.\n\nIl. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet,\n\nDer Angeklagte hat selbst, auch in der Revisionsbegründung, zutreffend hervorgehoben, daß ihm die Mädchen\nzur Ausbildung anvertraut waren, als er mit ihnen zur\nYertiefung ehekundlicher Vorträge an Wochenendtagungen\nkörperliche Übungen zur Vorbereitung auf eine schmerzfreie Geburt - bei entkleidetem Zustand - betrieb. Es ist\nkein Rechtsfehler in der Urteilsansicht zu finden, dassclbe habe auch für die Körperübungen zu gelten, die der\nAngeklagte mit den Mädchen in gleicher Art bei einem\nStudienaufenthalt in Berlin veranstaltete, obwohl dieser\neigentlich anderen Zwecken dienen sollte, der Angeklagte\n\nhierbei nur die Aufgabe eines Reiseleiters hatte und nicht\nfestgestellt ist, daß die Mädchen damals noch Vorlesungen\noder Übungskurse bei ihm belegt hatten. Denn jedenfalls\nwaren sie an der Volkshochschule, . die er leitete, noch\nals Hörer eingeschrieben; die Studienfahrt fand nur für\nsolche statt. Auch knüpfte er durch die Aufforderung an\ndie Mädchen, wieder mit ihm zu üben, und durch die dabei\nerteilten Unterweisungen an die frühere Ausbildung an,\nließ also das — übrigens nur etwa zwei Monate zuvor beendete und nach dem Urteilsinhalt in ihm wie in den Mädchen nachklingende - Ausbildungsverhältnis wieder aufleben. Auch die Mädchen vertrauten sich ihm wieder an,\nwie das Urteil einwandfrei ergibt. Das genügt für den\nTatbestand des § 174 Abs. 1 StGB. Für den Begriff des\nAnvertrautseins kommt es nämlich nicht darauf an, ob irgendwelche Rechtsförmlichkeiten gewahrt, sondern wie die\ntatsächlichen Verhältnisse gestaltet sind.\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner aus den\nnäheren Umständen, unter denen der Angeklagte die Übungen\nbetrieb - wie z.B. der unpassenden Tageszeit, der vom\nZaune gebrochenen Gelegenheit, der Nichtzugehörigkeit zum\nTagungsstoff, der anstößigen, gebotene Vorsichtsmaßnahmen\nvernachlässigenden oder gar ausschaltenden Art der Ausführung (Scheidenberührung mit unbehandschuhtem Finger,\nEinzelgymnastik statt möglichen gemeinsamen Übens) - den\nSchluß gezogen, daß er die Übungen nicht zu dem sachlich\nbegründeten Zweck späterer Geburtserleichterung veranstaltete, sondern sie nur zum Vorwand nahm, um entsprechend seiner Artung durch den Anblick der nackten Nädchenkörper seiner Geschlechtslust zu frönen. Diesen Ausführungen setzt die\n\nRevision nur ihre eigene Ansicht entgegen, teils unter\nanderer Würdigung der Beweise oder mit Vorbringen neuer,\nnicht im Urteil festgestellter Tatsachen, teils unter\nMißdeutung des Urteils (wie etwa durch die Behauptung,\ndie Strafkemmer sehe selbst sachbezogene Geburtshilfegymnastik als Unzucht an) oder unter Verschweigen wesentlicher festgestellter Umstände (wie: daß die Strafkammer\nsich für die Auffassung von der besonderen Sexualartung\ndes Beschwerdeführers auf das Gutachten des medizinischen\nSachverständigen stützt). Mit allen diesen Angriffen steht\ndie Revision außerhalb des Bereichs zulässiger Rechtsrügen (§ 337 StPO). Mit dem Einwand, der Angeklagte habe\ndie Mädchen nicht zur Unzucht mißbraucht, weil sie, der\nVolljährigkeit nicht mehr fern, rechtlich wirksam in\nseine Handlungen eingewilligt hätten, verkehrt die Revision vollends den Sachverhalt: Die Mädchen haben sich\ngutgläubig zu geburtserleichternden Übungen mit dem Angeklagten bereit gefunden, ihm aber nicht zu - teilweise\ngroben - Unzuchtshandlungen hingegeben. Er wußte oder\nrechnete doch damit, daß sie noch nicht 21 Jahre alt\nwaren. Auch das hat das Landgericht auf Grund einer früheren Äußerung des Beschwerdeführers ohne Verfahrensverstoß festgestellt: Die Revision trägt selbst vor, daß\nseine Äußerung auch in der neuen Verhandlung zur Sprache\ngekommen ist (§ 261 StPO).\n\nMithin ist das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/1-str-520-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-26/1-str-520-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.325649+00:00"}}